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" L E I T L I N I E N "

In allzu engem Kontakt

Vier von fünf Autoren medizinischer "Leitlinien" haben finanzielle Verbindungen zur Pharmaindustrie.
VON KLAUS KOCH, 19.02.2002 im Kölner Stadt-Anzeiger

Bitte lesen Sie dazu den gesamten Bericht hier den gesamten Bericht

 

Personalien

Neues vom Gutachter-Markt


Dr. med. H.-M. Prager, Dipl.-Chemiker, Facharzt für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin ist Mitarbeiter im Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin in Castrop-Rauxel und sehr vielen in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten als Gutachter bekannt.

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Beratungsärzte - BG-Gutachter

 

Herr Dr. Sueltz* und Herr Dr. Matthias Löffler, Fuldatal,  haben Beratungsverträge mit der HBG (Holz-Berufsgenossenschaft-München) abgeschlossen. Lt. HBG handelt es sich bei diesen Ärzten um keine Gutachter, sondern um Beratungsärzte!

 

Hautarzt der Universität Mainz Hr. Dr. Becker ist ebenfalls Beratungsarzt. Und zwar bei der SMBG (Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft)

 

(Mitteilungen der HBG und SMBG an Mitglieder)

 

eingestellt am 13.11.02

 

*ACHTUNG:

Herr Dr. Sueltz ist kein Beratungsarzt mehr. Er teilte uns am 5. Januar 2004 folgendes mit:

"Ich bin seit dem 30.9. 2000 (!) nicht mehr der beratende Arzt der Holz-BG Bezirksverwaltung München. Den Vertrag habe ich damals meinerseits gekündigt, weil mich die schleppende und unvollständige Ermittlung dieser BG zur Krankheitsvorgeschichte und zu den tatsächlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz  in den BK-Verfahren  immer wieder geärgert hat. Nach meiner Kenntnis hat die Dr. Ingo Wistokat vom TÜV Süddeutschland, Niederlassung Augsburg, meine frühere Beratertätigkeit übernommen. Ich arbeite vollberuflich und nahezu ausschließlich als Gutachter auf dem Gebiet der beruflichen Atemwegserkrankungen für Gerichte und Berufsgenossenschaften.Einen Beratungsvertrag habe ich mit keiner BG mehr. Bitte stellen Sie Ihre Information im Internet richtig."

 

Dieser Bitte kommen wir hiermit gerne nach!


Dr. med. H.-M. Prager, Dipl.-Chemiker, Facharzt für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin ist Mitarbeiter im Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin in Castrop-Rauxel und sehr vielen in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten als Gutachter bekannt. 

Im Mai 2001 hat Dr. Prager für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Bezirksverwaltung Bochum, eine beratungsärztliche Stellungnahme in einem Berufskrankheitenfeststellungsverfahren verfasst, die abeKra vorliegt. 

Eine beratungsärztliche Stellungnahme kann ein Mediziner aber nur dann abgeben, wenn er in einem beratungsärztlichen Vertragsverhältnis mit der BG steht, für die er beratend tätig wird. Es ist unglaubhaft, dass sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie die BGW einen Arzt als Beratungsarzt verpflichtet - ohne jegliche Vertrags- und damit Verpflichtungsgrundlage. 

Noch im Januar 2001 hatte Dr. Prager gegenüber dem LSG Rheinlad-Pfalz behauptet, zwischen ihm und der BGW bestehe "kein förmlicher "Beratervertrag"". Er habe 1998, das gab er dem Gericht schriftlich, die "Niederschrift über Belehrung und Verpflichtung" von beratenden Ärzten, die für die BGW tätig werden, im "Rahmen eines sogenannten BK-Arztberatungsverfahrens unterzeichnet" und beteuerte: "Einen Beratervertrag, welcher über das hinausgeht, (..), habe ich mit der BGW niemals abgeschlossen". 

Sollte der vielbeschäftigte Gutachter und angeblich unabhängige Dr. Prager am Ende die Übersicht verloren haben?

 

Nachtrag September 02:

Dass Dr. Prager tatsächlich Beratungsarzt der BGW ist ,kann seit Mitte des Jahres 2002 als bestätigt gelten.

Im Fall einer Versicherten der BGW (Az.:05-12-T 643098) hat er eine BGW-interne Stellungnahme zu einem für die Versicherte positivem Gutachten - verfaßt von einer renommierten und unabhängigen arbeitenden Professorin für Arbeitsmedizin -  abgegeben, die mehr einem Verriss als einer sachlichen Stellungnahme glich.

Daraufhin entschied die BGW, die Versicherte bei einem anderen Gutachter - Prof. Triebig, Heidelberg - erneut begutachten zu lassen, ohne das Einverständnis der Versicherten einzuholen. Der Vorgang zeigt überdies, wie im Einzelfall mit den Datenschutzrechten der Versicherten umgegangen wird.

Sehen Sie dazu auch die Presseerklärung von abekra vom 15.02.2006

 

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BGliche Gutachterzertifizierungen - DGAUM

 

 

 

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DGN: Interessenkonfliktprüfung - Leitlinie

Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie hat zur Prüfung möglicher Interessenkonflikte von Sachverständigen eine eigene Leitlinie aufgelegt ...


 

BG-Begutachtungsanleitungen

 

 

 

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Gutachterhaftung

 

 

Neues Schadensersatzrecht

Seit dem 1. August 2002 ist das neue Schadensersatzrecht in Kraft. Es wurden die Rechte der Patienten gegenüber der Pharmaindustrie gestärkt und die Beweislast umgekehrt. In der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, dass nun auch ärztliche Gutachter, wenn sie nicht vereidigt wurden, wegen grober Fahrlässigkeit belangt werden können, wenn sie falsche oder unzutreffende Äußerungen in Gutachten gemacht haben. Hier der Wortlaut des neuen Paragraphen:

§ 839a

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

Kommentar des Gesetzgebers:

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist gegenüber den Parteien eines Rechtsstreits oder sonst von einem gerichtlichen Verfahren Betroffenen keiner Vertragshaftung unterworfen ( OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891). Denn an dem zwischen dem Träger der Gerichtsbarkeit und dem Sachverständigen bestehenden Rechtsverhältnis sind sie weder beteiligt, noch entfaltet diese Schutzwirkung zu ihren Gunsten. Auch eine Haftung aus Amtspflichtsverletzung (§ 839 BGB) kommt mangels Ausübung hoheitlicher Gewalt durch den Sachverständigen nicht in Betracht (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891). Ansprüche können sich daher nur aus allgemeinem Deliktsrecht ergeben.

Diese Ansprüche sind indes nach geltender Rechtslage unterschiedlich, je nachdem, ob der Sachverständige vereidigt worden oder unbeeidigt geblieben ist: Der beeidigte Sachverständige haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschaden bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige haftet - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzlicher Falschbegutachtung ( § 826 BGB) (OLG Hamm NJW-RP 1998, 1686). Im übrigen trifft ihn nun eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte ( § 823 Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob fahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wird (BVerfG 49, 304; OLG Schleswig NJW 1995, 791).

Ob ein Sachverständiger beeidigt worden oder unbeeidigt geblieben ist, ist eine verfahrensrechtlich und strafrechtlich beachtliche Unterscheidung. Haftungsrechtlich ist dies indes kein geeignetes Differenzierungskriterium (vgl. BVerfG 49, 304). Mit dem neuen § 839 a BGB soll dieser Unterschied zwischen der Haftung des beeidigten und des nicht beeidigten gerichtlichen Sachverständigen deshalb beseitigt werden.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird ein neuer Haftungstatbestand geschaffen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten abschließend regelt. Unerheblich ist es danach, ober der sachverständige beeidigt wurde. Sowohl der beeidigte als auch der unbeeidigte Sachverständige haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Damit wird zugleich der Vorschlag der ZPO-Kommission ( § 839a BGB-E, Bericht, S. 358 f.) umgesetzt, die sich bereits für eine eigenständige Vorschrift für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ausgesprochen und vorgeschlagen hatte, dass dieser, gleichgültig ob er beeidigt wurde oder nicht - stets für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen sollte.

Mit der Regelung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Rückgriff auf den Sachverständigen für den in einem Rechtsstreit aufgrund eines falschen Sachverständigengutachtens Unterlegene oft die einzige Möglichkeit ist, materielle Gerechtigkeit zu erlangen. Dies birgt freilich auch die Gefahr in sich, dass rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewand des Sachverständigenhaftungsprozesses neu aufgerollt werden.

Der Verschuldensmaßstab ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit scheidet daher künftig aus. Andernfalls würde dem Sachverständigen die innere Freiheit genommen, derer er bedarf, um sein Gutachten unabhängig und ohne Druck eines möglichen Rückgriffs erstatten zu können. Dies gilt um so mehr, als der öffentlich bestellte Sachverständige regelmäßig zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist.

Eine Ersatzpflicht des Sachverständigen soll nur insoweit begründet werden, als einem Prozessbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf dem unrichtigen Gutachten beruht, ein Schaden entsteht. Ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind somit fälle anderweitiger Erledigung wie z.B., dass die Parteien unter dem Eindruck eines unrichtigen Gutachtens vergleichen. Hier wäre der Nachweis, dass dieses Gutachten auf Motivation der Parteien eingewirkt hat auch nur schwer zu erbringen.

Absatz 2 stellt durch den Verweis auf § 839 Abs. 3 BGB sicher, dass die schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsmittels auch hier zum Haftungsausschluss führt.

  

Quelle: Bundestags Drucksache 358/02

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Petitionsausschuss


                  
GUTACHTENERSTELLUNG

PETITIONSAUSSCHUSS des Deutschen Bundestages    (17.11.2008)

Petition      2 – 16 – 15 – 8271 - 028467a

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass auch die Berufsordnungen Verhaltenspflichten der Ärzte statuieren, die besagen, dass eine Ärztin/ein Arzt, die/der nicht über die nötige Kompetenz zur Lösung einer diagnostischen oder therapeutischen Aufgabe verfügt, rechtzeitig eine andere Ärztin/einen anderen Arzt hinzuziehen muss.

(Vergleiche z.B. Abschrift C Nr.2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte)

Hieraus ergibt sich auch, dass Ärzte, die im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens feststellen, dass ihnen die nötige fachliche Kompetenz fehlt, die Begutachtung einer anderen Ärztin /einem anderen Arzt übertragen müssen.

 


Rechtsprechung

Grundsatzfragen

Die Diagnose "Alkoholmissbrauch" muss von einem Arzt nur dann korrigiert (zurückgenommen) werden, wenn sie nicht das Ergebnis zuvor durchgeführter Untersuchungen (z.B. des Carbohydrat-deficient-trans-ferrin-Wert (CDT) und Mittleres Corpusculäres Volumen (MCV)) war. So verhält es sich auch bei allen anderen diagnostischen Bestimmungen.

Auf dieser Grundlage gilt: 
Bei ärztlichen Diagnosen handelt es sich grundsätzlich um Werturteile. Diese sind nicht widerrufbar. Widerrufbar sind nur Tatsachenbehauptungen. "Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachliche Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache", so das OVG NRW in seinem Grundsatzbeschluss vom 02.12.2008, AZ 13 E 1108/08. Der Beschluss enthält weitere wichtige Kriterien für die Möglichkeit oder Unmöglichkeit eines Widerrufs.

 




Einzelthemen

15.12.2009

 

Giessener Gericht für Heilberufe definiert, wie das gute neurologische Gutachten auszusehen hat.

Vier äußerst erfolgreiche Steuerfahnder wurden aufgrund 
zweifelhafter psychiatrischer Gutachten in den Zwangsruhestand 
geschickt. Durch die im Auftrag der Hessischen Finanzbehörde 
erstellten "Gutachten" haben die Finanzbeamten ihren Arbeitsplatz 
verloren. Im November 2009 wurde der Frankfurter Psychiater wegen 
seiner Falschgutachten vom Gießener Berufsgericht verurteilt.

Lesen Sie hier das Urteil.




 

14.12.2009

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2005 - Az: VI ZB 74/04
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit verneint.


 

Neuigkeiten über Prof. Castro und Dr. Domes in Sachen HWS-Schleudertraumen

Viele derjenigen, die ein HWS-Schleudertrauma mit erheblichen oder sehr schlimmen körperlichen und seelischen Schädigungsfolgen erlitten haben, werden ihn kennen: Prof. Castro.

Castro wurde und wird gutachterlich gerne eingesetzt, wenn es darum geht, HWS-Traumatisierte auf die Idioten- oder Schwindlerwiese zu schicken. Einigen Zivilgerichten ist nicht verborgen geblieben, dass Castro-Gutachten, aber auch die Gutachten seines Kompagnons im Orthopädischen Forschungsinstitut Hamburg, Dr. Domes, auf wundersame Weise immer wieder den Interessen von Versicherungen dienen, wenig oder keine Versicherungsleistungen erbringen zu müssen.

Sowohl das LG Kiel als auch das OLG Schleswig lehnen es deshalb neuerdings ab, die Dres. Castro und Domes als Sachverständige zu bestellen. Das geht aus dem hier dokumentierten Schreiben des LG Kiel hervor:

 



 

Fachbeiträge


Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin
Univ.-Prof. (em.) Dr. med. Hans-Joachim Woitowitz:

Ethische Fragen ärztlicher Sacherständigentätigkeit



U. Bolm-Audorff, Landesgewerbearzt, Wiesbaden:

Ethische Aspekte bei der Begutachtung von Berufskrankheiten



Wie die Problematik unter Ärzten diskutiert wird, dazu folgendes Beispiel:


Chefarzt Dr. med. Gerd Sandvoß, Meppen/Ems

Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr

Aus: ArztRecht 11/2004



U. Bolm-Audorff, Landesgewerbearzt, Wiesbaden:

Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte

Teile der Unfallversicherungsträger steuern die Quote anerkannter Berufskrankheiten durch gezielte Auswahl medizinischer Sachverständiger ...

 


Sonstiges

 

 

 

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