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Gesetzliche Rentenversicherung 2008

Auf Biegen und Brechen

 

Es ist schon ein starkes Stück. Am 8. Dezember 2008 meldete die Berliner Zeitung unter dem Titel "Rechtsanwälte im Arztkittel" (Autor: Daniel Baumann), die Gesetzliche Rentenversicherung (RV) habe in ihren Renten- und REHA-Abteilungen Juristen damit beauftragt, medizinische Sachfragen zu klären und darauf ihre leistungsrechtlichen Entscheidungen zu stützen.

Auch abekra e.V. ist schon seit Jahren aufgefallen, wie zunehmend schlampig und fehlerhaft Anordnungen, aber auch Bescheide der RV sind. Nicht nur, dass nachweislich Schwerkranke für die RV plötzlich gesund und arbeitsfähig sind. Auch REHA-Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wurden und werden immer seltener gewährt.

Der Artikel von Baumann schafft nun eine gewisse Klarheit. So war uns z.B. die Existenz des sog. "Schmöckwitz-Protokolls" nicht bekannt. Darin seien, so Baumann, "insgesamt 27 Sachverhalte festgehalten (..), "die", wie es in diesem Papier selbst hieß, "ohne Einschaltung des sozialmedizinischen Dienstes grundsätzlich durch die Verwaltung entschieden werden können".

Ob die Proteste des Personalratsvorsitzenden Thomas Schubert gegen dieses "Schmöckwitzer Protokoll" erfolgreich waren, das berichtet Baumann leider nicht. Wir erfahren aber, dass der Personalrat ein halbes Jahr brauchte, um sich dieses Skandals im eigenen Haus anzunehmen.

Besieht man sich die stark gesunkenen Zahlen der Gewährung von Renten für Früherwerbsgeminderte und REHA-Kuren im Verhältnis zu den nicht im gleichen Maß gesunkenen Antragszahlen von Versicherten, dürfte der Eindruck kaum trügen, dass die RV durch den Einsatz von Juristen statt Ärzten, also von berufsfremdem Personal, die Skrupelgrenzen erheblich abgesenkt hat, Versicherte um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen.

Anders als ein/e MedizinerIn kommt ein/e JuristIn schließlich nicht mit der ärztlichen Berufsordnung in Konflikt, wenn er/sie weisungsgemäß auf diesem berufsfremden Tätigkeitsfeld arbeitet und Entscheidungen trifft. Für JuristInnen ist es bedeutungslos, ob sie richtige medizinische Diagnosen stellen, ob sie sachkundige Diagnosen richtig oder falsch verstehen oder die medizinische Prognose bzw. den REHA-Bedarf nach Kommissart verkennen: Ist alles nicht so schlimm. Muss sich nur mal Mühe geben.

Sie sind JuristInnen und der ärztlichen Berufsordnung nicht unterworfen. Die eigenen Standespflichten missachten sie – so will es zumindest scheinen – damit nicht.

Doch der Schein trügt. Als JuristInnen müssten sie wissen, dass auch in der Deutschen Rentenversicherung Versicherte Anspruch darauf haben, von FachärztInnen untersucht, begutachtet bzw. beurteilt  zu werden. Das ist Stand der Rechtsprechung – siehe dazu das Urteil des LSG Bayern 8. März 2000 – Az.: L 18 SB 110/99 – und betrifft nicht nur die Überprüfungsverfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit.

Aus diesem Urteil (Leitsätze) geht hervor:

"1. Nach § 407 a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt dem medizinischen Sachverständigen die Pflicht, unverzüglich zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen erledigt werden kann.

2. Ein medizinischer Sachverständiger mit der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" ist nicht zuständiger Gutachter z.B. für das medizinische Fachgebiet der Orthopädie.

3. Nach Auffassung des Bayerischen LSG hätte sich das Sozialgericht nach Vorliegen des Gutachtens eines Sozialmediziners gedrängt fühlen müssen, fachkompetente Untersuchungen bzw. eine Begutachtung auf dem Gebiet der Orthopädie durchführen zu lassen.

4. Das Sozialgericht hat gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, weil es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, indem es sich auf das Gutachten eines Internisten zu Fragen auf orthopädischem, HNO-ärztlichem und nervenärztlichem/psy­chi­a­trischem Fachgebiet gestützt hat, obwohl diesem Sachverständigen die erforderliche Sachkunde für die ärztlichen Fachgebiete fehlte." 

Dieses Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für alle Verfahren im Bereich des Sozialrechts, auch für die Verwaltungsverfahren aller Sozialleistungsträger selbst, somit auch für die Gesetzliche Rentenversicherung. In seinem Rundbrief "Berufskrankheiten 039/2003" hat deshalb z.B. auch der damalige Hauptverband der Berufsgenossenschaften (heute: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) alle Haupt­verwaltungen der gewerblichen BGen darauf hingewiesen und bemerkt:

"Obwohl es sich um einen Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertengesetz handelt (nunmehr integraler Bestandteil des SGB IX), dürfte nach unserer Einschätzung das Urteil für die Begutachtung von Berufskrankheiten, insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete, erhebliche Bedeutung haben. Die maßgeblichen Vorschriften der ZPO zum ärztlichen Sachverständigenrecht (§ 402 ff ZPO) sind auch bei der Begutachtung von Berufskrankheiten zu berücksichtigen."

Von der GVR ist ein vergleichbares Rundschreiben indes nicht bekannt, obgleich auch sie Grund genug gehabt hätte, ihre weisungsberechtigten MitarbeiterInnen auf die damit geklärte Rechtslage explizit hinzuweisen. Stattdessen entwickelte sie mehr oder minder im Geheimen derartige "Projekte" mit dem Ziel, ärztlichen Sachverstand formaljuristisch zu kujonieren.  

Wer von Ihnen also im fraglichen Zeitraum zwischen ca. 2005 und 2008  einen oder mehrere Bescheide von der RV erhalten hat, sollte rasch seine Unterlagen durchsehen. Stoßen Sie auf Hinweise, die vermuten lassen, dass auch in Ihrem Fall Fachfremde medizinische Diagnosen getroffen, entsprechende Beurteilungen abgegeben und auf dieser Basis rechtlich bindende Verwaltungsentscheidungen getroffen haben, sollten Sie alsbald handeln. Intervenieren Sie bei der RV, verlangen Sie die Offenlegung der Entscheidungsprozesse und verlangen Sie, dass derart verfahrensrechtswidrig zu Stande gekommen Entscheidungen zurückgenommen werden und die RV neu ermittelt. 

Den Beitrag von Daniel Baumann "Rechtsanwälte im Arztkittel" in der Berliner Zeitung vom 8. Dezember 2008 mit den genaueren Angaben zu diesen skandalösen Vorgänge in der RV finden Sie unter:

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2008/1208/wirtschaft/0002/index.html

17.12.2008

      Angela Vogel


Urteile:

 

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008

- 1 BvL 3/05 u.a. -

Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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- 1 BvR 1243/04 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:


Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Berechnung des Zuschlags an zusätzlichen Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998).

2
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 1998 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Der Berechnung der Rentenhöhe wurden auch Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 SGB VI zugrunde gelegt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berechnete jeweils getrennt für die Gruppe der im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers gespeicherten Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit und für die Gruppe der Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung und der Zeiten der beruflichen Ausbildung die Entgeltpunkte, die dem Beschwerdeführer bei Annahme von beitragsfreien Zeiten nach § 54 Abs. 4 SGB VI zustünden und stellte der jeweils für diese Zeiträume ermittelten Summe an Entgeltpunkten die Entgeltpunkte aus der Zahlung von Pflichtbeiträgen gegenüber. Für Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit ergab sich aus der Bewertung als beitragsfreie Zeiten ein höherer Wert und dem Beschwerdeführer wurde ein Zuschlag in Höhe von 1,0508 Entgeltpunkten gutgeschrieben. Für die übrigen Zeiträume war die Summe der Entgeltpunkte aus den geleisteten Pflichtbeiträgen bereits höher, so dass keine zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 2 SGB VI in die Rentenberechnung eingestellt wurden.

3
Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit begehrte der Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen Änderungen des Rentenbescheides, die Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die beitragsgeminderten Zeiten anhand einer anderen Berechnungsmethode vorzunehmen. (...)

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Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.2006

 

Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres                                                                  

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Riester-Rente

Vorwort

 

Seit Beginn des Jahres 2002 wird jedem Arbeitnehmer die sogenannte Riesterrente (Förderung der Alterssicherung durch den Bund) ans Herz gelegt. Dabei wird von den Versicherungen regelhaft verschwiegen, dass eine Auszahlung oftmals gar nicht erfolgt bzw. auch die aus der öffentlichen Hand geflossenen Gelder zurückgezahlt werden müssen.

Bitte lesen Sie den nachfolgenden Beitrag, der im politischen Magazin "Plusminus" am 22.10.02 gesendet wurde sehr aufmerksam.

Der Beitrag kann unter www.mdr.de/plusminus/3_221002.html nachgelesen werden - solange der Beitrag dort verfügbar ist.

 

 

Beitrag aus Plusminus vom 22.10.02:

 

"Bei Leistungen aus riestergeförderten privaten Rentenversicherungen droht den Erben der Totalverlust der zuvor eingezahlten Beiträge inklusive staatlicher Förderung. Der Grund: Der Gesetzgeber hat es versäumt, das in Riesterverträgen angesparte Vermögen durch eine gesetzlich vorgeschriebene Hinterbliebenenrente zu sichern. Im Einzelfall können so für den hinterbliebenen Ehepartner zehntausende Euro verloren gehen. Betroffen sind theoretisch alle Ehepartner von Versicherten mit einem riestergeförderten Rentenvertrag, also demnächst viele Millionen Personen.

Das Problem: Es gilt zwar die klare Vorgabe, dass bei Rentenbeginn, mindestens die zuvor eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen. Es gibt jedoch keinerlei Vorgaben für die Zeit vor und nach Rentenbeginn. Hier ist im Todesfall das gesamte verbliebene Kapital für die Erben möglicherweise verloren. Das Bundesarbeitsministerium bestätigte gegenüber [plusminus, dass eine Hinterbliebenenabsicherung bei zertifizierten (riestergeförderten) Verträgen nicht vorgeschrieben sei. Zitat: "Bei Versterben in der Auszahlungsphase fällt die Versicherungssumme an die Versicherung und kommt der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer zugute." Das ist gut für die Versicherung, aber schlecht für die Erben.

Das Ministerium weist jedoch darauf hin, dass man ja auch eine Riesterrente mit garantierter Rentenlaufzeit vereinbaren könne. Wer etwa eine Garantiezeit von zehn Jahren vereinbart, sichert damit seine Erben zumindest zehn Jahre ab. Stürbe der Versicherte also nach fünf Jahren Rentenbezug, bekäme die Witwe noch fünf weitere Jahre Geld. Eine solche Garantiezeit ist bei allen Riesterverträgen problemlos machbar und senkt die Rendite nur minimal.

Doch auch bei der Rentengarantie droht den Erben Ärger. Nutzt beispielsweise eine Witwe die Rentengarantie, muss sie grundsätzlich zuvor erhaltene Riesterzulagen zurückzahlen. Auch dies wurde vom Bundesarbeitsministerium gegenüber [plusminus bestätigt. Der Grund: die Auszahlung der Rente in der verbliebenen Garantiezeit stelle eine "schädliche Verwendung" dar. Schädlich ist die Verwendung vor allem deshalb, weil sie nicht in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt wird. Neben der Rückforderung der Riesterzulagen wird die Erbin durch eine sofortige Besteuerung sämtlicher Erträge belastet.
Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen uns bestätigte, kann es passieren, "dass dann ein Großteil des Kapitals für den Hinterbliebenen weg ist".

Die Versicherungswirtschaft hat nun gemeinsam mit dem Arbeits- und Finanzministerium eine Lösung gefunden, wie die verbliebene Rente im Todesfall der Versicherten "förderunschädlich" (also ohne Rückzahlungen) auf die Witwe übertragen werden kann.
So soll es funktionieren: Förderung und Steuervorteile müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn das verbliebene Vermögen auf den Partner übertragen wird. Der braucht aber einen eigenen Riestervertrag und muss hieraus eine lebenslange Rente beziehen. Der Vertrag kann auch noch nach dem Tod des Ehepartners und nur für diesen Zweck abgeschlossen werden. Nur bedeutet dies, dass der Hinterbliebene möglicherweise noch im Rentenalter einen Riestervertrag abschießen muss. Das ist kompliziert und die Übertragung des Vermögens ist vielfach mit Kosten verbunden. Verbraucherschützer Bieler befürchtet, "dass es in Zukunft zu massiven Problem kommen werde." Es stelle sich die Frage, so die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer: "Bekommt der Verbraucher überhaupt einen solchen Vertrag und zu welchen Kosten?"

Hintergrund: Die Umwandlung der Restvermögen in lebenslange Renten zugunsten der Witwen dürfte in vielen Fällen zu Minirenten führen, an denen die Versicherungsunternehmen kaum Interesse haben dürften. Einen Rechtsanspruch auf einen solchen Vertrag - das hat das Bundesarbeitsministerium gegenüber Plusminus bestätigt - hat die Witwe jedenfalls nicht. Problem können bei "geriesterten" Rentenversicherungen jedoch nicht nur bei Tod in der Auszahlungsphase auftreten. Das angesparten Kapital ist auch in der Sparphase gefährdet. Beispiel ist die BHW-Förderrente mit Orientierung Altersvorsorge. Diese Tarifvariante sieht bedingungsgemäß vor: "Bei Tod vor dem vereinbarten Rentenbeginn wird keine Leistung fällig." Verbraucherschützer kritisieren, dass dieses Risiko für den Kunden nur schwer erkennbar ist. Weder im Prospekt noch auf der Vorderseite des Antrags wird darauf hingewiesen, dass im Todesfall vor Rentenbeginn das Geld an die Versicherung fällt. Die Verbraucherzentrale warnt denn auch vor einer solchen "Egoistenpolice".

Warum der Hinterbliebenschutz bei der Riesterrente zu unzureichend gesetzlich geregelt wurde, bleibt vorerst unklar. Einen Interviewtermin hierzu lehnten sowohl das Bundesarbeits- als auch das Finanzministerium ab. Allerdings hätte auch die Versicherungswirtschaft selbst hier mehr tun können. Denn auch wenn eine Hinterbliebenenrente nicht gesetzlich vorgeschrieben wurde, ist sie durchaus erlaubt und wird auch von einigen wenigen Versicherungsgesellschaften angeboten. Nach Angaben des unabhängigen Analysehauses Morgen & Morgen bieten eine uneingeschränkte vertragliche Hinterbliebenenrente sowohl in der Anspar- als auch Auszahlungsphase die Unternehmen Aachener und Münchener (RENTE RG), CiV (Citi Reform Rente), Condor (CondorStar) und PB Leben (PB-Rentenkonto). Axa sowie die bedingungsgleichen Deutsche Ärzteversicherung sowie Tchibo machen eine Hinterbliebenenrente von einem monatlichen Mindestauszahlbetrag von 25 Euro abhängig.

Plusminus-Tipp: Achten Sie beim Abschluss einer Riester-Rente darauf, dass bereits in der Anschub- wie auch in der Auszahlungsphase eine entsprechende Todesfallregelung vorgesehen ist. Vertrauen Sie dabei nicht auf die Versprechungen Ihres Versicherungsvertreters, sondern lassen Sie sich die entsprechenden Passagen in den Versicherungsbedingungen zeigen oder verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung."


Dieser Text gibt den Fernseh-Beitrag vom 22.10.02 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Im November-Heft "Finanztest" der Stiftung Warentest wurden die Qualitätskriterien in einem Vergleich veröffentlicht.

      

Vorschnell abgeschlossen?

      Wie komm ich wieder raus?

 

Antworten können Sie unter folgenden Links finden:

 

- Archiv der Sendung Plusminus

           www.sr-online.de

 

- Info´s der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

            www.verbraucherzentrale-sh.de

 

- Musterbriefe zur Kündigung gibt es unter

           www.vzbv.de

 


 

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Pflegenotstand

Der Pflegenotstand ist seit Jahren in aller Munde. Immer mehr Menschen entwickeln Demenzen, kaum dass sie die Fünfzigjahresgrenze überschritten haben, teilweise sogar wesentlich früher. Wenige - erstaunlicherweise am wenigsten Ärzte und Ärztinnen - bringen Demenzen in Zusammenhang mit Jahrzehnte langen Belastungen der Menschen mit nervengiftigen Arbeitsalltagsstoffen, gleich ob beruflich oder privat angewandt bzw. gegenwärtig. Pestizide in Nahrungsmitteln, Insektensprays oder Mottenschutz in Teppichen, im Bettzeug, in Polstermöbeln und anderen Textilien sind üblich, um nur ein Beispiel zu nennen. 

Schaut man sich allein nur im häuslichen Bereich wach und wissend um, fährt der Schreck in alle Glieder.

Neue Küchen können der Beginn schlimmer Gelenkschmerzen sein. "Rheuma", sagt Ihr Arzt, "oder Arthrose". Sie wundern sich. Sie sind gerade mal 30 Jahre alt. Sind Ihre beiden kleinen Kinder länger in der neuen Küche, klingen ihre Stimmchen nach und nach verschnupft, schwellen ihre Nasen und Augen zu. 

Sie lassen eine Allergietestung durchführen. Beide haben Allergien gegen viele Nahrungsmittel entwickelt. - Sie wundern sich noch mehr. Weder in Ihrer noch in der Familie Ihres Ehepartners gab es bisher Allergien. Auf Schadstoffe hat der Hautarzt nicht getestet und so erfahren Sie auch nicht, dass die Nahrungsmittelallergien nur die Folge einer schadstoffbedingten Allergisierung ist. Das nennt man Stockwerkallergisierung: Auf die zu Grunde liegende Allergie setzt sich die Allergie gegen Nahrungsmittel oben auf. Oft kommen auch Kreuzreaktionen vor. -

Dass Ihnen, aber auch Ihren Kindern immer häufiger Dinge aus der Hand fallen, Sie daneben greifen und öfter mal das Gleichgewicht verlieren, fällt Ihnen dabei gar nicht auf. Ihr Mann schimpft mit Ihnen, Sie mit den Kindern. "Pass doch besser auf" wird zum meist gehörten Satz in Ihrer Familie und das Unglück nimmt seinen Lauf.

Hätten Sie den Mitarbeitern der Steinmetzefirma zugeschaut, als sie die Granitplatten mit Silikon1 verfugten, wäre Ihnen aufgefallen, dass sich in der Küche schlagartig ein pestilenzartiger Gestank ausbreitete. So haben Sie den Gestank erst später gemerkt und gedacht, dass ist halt so mit neuen Küchen. Die stinken immer. In ein paar Wochen ist es vorbei. 

Es war nicht vorbei. Leider bringen Sie bis heute weder Ihre angebliche Arthrose noch den Schnupfen der Kinder oder diese merkwürdigen, plötzlich aufgetretenen neurologischen Störungen (daneben greifen, Gleichgewichtsstörungen und Schwindel) in Verbindung mit diesem Silikon oder den anderen bei der Montage der Küche verwendeten Mitteln wie z.B. dem Kleber. Sie haben sich auch nichts dabei gedacht als der Heizkörper nicht ging und der Monteur kurzerhand eine Sprühflasche mit Korrosionsschutzmittel eingesetzt hat.

Es ließen sich viele solcher Anwendungsbeispiele konkret benennen. Sie leiden darunter, sagen vielleicht: "Da kann ich doch nichts machen", oder "bin ich Chemiker?" und am Ende steht die Volldemenz. Ihre Volldemenz.

Gewerbliche ArbeitnehmerInnen sind sehr häufig doppelt belastet. Sie sterben durchschnittlich nicht nur zirka 10 Jahre früher als Menschen in Angestelltenberufen (und finanzieren dadurch einen Anteil der Angestelltenrenten mit), sondern haben auch überdurchschnittlich häufig Enzephalopathien und psychische Erkrankungen - die Ausdruck von Nervenschäden und keine psychosomatische Erscheinungen sind (wie faule und durch Desinfektionsmittel häufig selbst neurologisch geschädigte ÄrztInnen so gerne behaupten).

Es sind eben diese Menschen, die sehr viel häufiger zu Pflegefällen werden, die zu betreuen die Kräfte ihrer Familien regelmäßig übersteigt. 

Da die Berufsgenossenschaften regelhaft die im Laufe langer Arbeitsleben erworbenen körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden der gewerblichen ArbeitnehmerInnen nicht entschädigen und die Altersrenten chronisch Geschädigter meist sehr viel kleiner sind als die anderer Bevölkerungsteile, sind es gerade die gewerblichen ArbeitnehmerInnen, die im Alter die teils sehr grausamen Folgen des Pflegenotstandes auch noch zu erdulden haben. 

Es ist dringend notwendig, diese Zustände zu ändern. Eine Gesellschaft, die sich derart gegenüber ihren Alten und chronisch Geschädigten verhält, hat kein Recht sich zivilisiert zu nennen - und sich obendrein auf die Schultern zu klopfen, die Todesstrafe sei bei uns ja abgeschafft.     

Mit dem Pflegenotstand und der wahrlich bitteren Realität beschäftigen sich Claus Fussek und Sven Loerzer in ihrem Beitrag "Was darf Menschenwürde kosten?", den wir Ihnen hier präsentieren (und vor dem Vergessen retten). Er erschien in der Frankfurter Rundschau am 28.November 2005. Ihr kürzlich veröffentlichtes Buch "Alt und abgeschoben. Der Pflegenotstand und die Würde des Menschen" ist im Herder Verlag unter der ISBN - Nummer 3-451-28411-1 (19,90 €) erschienen. 

Ich hoffe, dass in die Debatte um den Pflegenotstand und dessen Ursachen künftig auch die oben genannten Fakten einfließen und Berücksichtigung findet, welche besonderen Schieflagen und schichtspezifischen Ungerechtigkeiten es hier gibt. Ich hoffe aber auch auf die wachsende Erkenntnis, dass sich bei reduziertem Alltags- und Arbeitsgiftverbrauch sehr viele Pflegefälle, vor allem auch Demenzen (giftbedingte Enzephalopathien), vermeiden lassen. 

______________________

1) Hier das Beispiel der Ausgasungsmessung eines Neutralsilikons, das u.a. die krebserzeugende und allergisierende Substanz "Butanonoxim" ausgast und fürchterlich stinkt. Allergieerzeugende Stoffe führen immer auch zu Entzündungen, damit zu dem, was Ihr Arzt schnell und hopplahopp für Arthrose oder Rheuma hält und sich wundert, warum der sog. Rheumafaktor negativ ist. - Butanonoxim scheint im Übrigen heute eine der häufigst in Wohninnenräumen (neben Phthalaten!) gegenwärtigen giftigen Substanzen -

Lesen Sie hierzu auch den Analysebericht über Küchensilikon                                              

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