Diagnosewiderruf
Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Patient oder begutachteter Versicherter oder Versicherte von dem beteiligten Arzt/Gutachter fordern kann, eine Diagnose zu widerrufen. Darüber hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 – Az.: 13 E 1108/08 – entschieden.
Die Mitnahme von Begleitpersonen zur
ärztlichen Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren.
Immer wieder lehnen Gutachter eine Begutachtung, mit der
Begründung, dass keine Begleitperson bei der Untersuchung zugelassen wird, ab.
Dies ist falsch. Aber auch vielen Klägern ist nicht bewusst, dass sie das Recht
haben eine Begleitperson zur Untersuchung mitzubringen.
Lesen Sie hier den
Artikel von Herrn Burkhard Tamm aus der UMG 4/2006.
Hier finden Sie das Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (L4 B 33/06)
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Lesen Sie hier das Urteil des LSG Rheinland Pfalz Az: L 4 B 33/06 SB vom 23.02.2006
Titel:
Grundsatz des fairen Verfahrens, rechtliches Gehör, Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung durch ärztliche SachverständigeGanz aktuell: Rechtskräftiger Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2009 - L 12 B 57/09 SO
Entscheidung zur Mitnahme eines
Beistandes zur Gutachteruntersuchung - Beschwerde wegen Verweigerung seitens des
Gutachters muss sofort erfolgen. Einige weitere Angaben zur Vorgehensweise
des/der Versicherten, falls ihm/ihr das Beistandsrecht verweigert wurde.
"Wir haben zum ersten Mal Patientenrechte verankert"
Die neue Patientenbeauftragte Helga Kühn-Mengel über ihre Rolle, Reformfolgen und Selbsthilfeorganisationen
Über ihre Rolle zwischen Regierung und Patienten sprach FR-Redakteur Roland Bunzenthal mit Kühn-Mengel.
"Patientenrechte in Deutschland"
BMJ veröffentlicht im Internet unter www.bmj.de/ger/themen/medizin_und_recht/10000616/ die komplette Charta (Wer seine Rechte als Patient kennt, dann sie auch nutzen)
Hier nur ein kleiner Auszug:
"Wer seine Rechte als Patient kennt, kann sie auch nutzen. Vertrauen entsteht, wenn Ärzte und Patienten ihre Rechte und Pflichten kennen und miteinander darüber reden. Das ist nötig. Die Patientencharta wurde gemeinsam von allen Beteiligten des Gesundheitswesens erarbeitet und ist von ihrer Zustimmung getragen. Das ist ein wichtiger Schritt zu besserer Information, zu Vertrauen und Patientenschutz. Ich danke Herrn Dr. Geiß und der Arbeitsgruppe ganz herzlich. Sie haben hervorragende Arbeit geleistet", erklärte Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin bei der Überreichung der Patientencharta.
Die Charta beschreibt in verständlicher Sprache die Rechte der Patienten auf Beratung, ärztliche Versorgung, Information und Aufklärung. Sie macht das geltende Medizinrecht transparenter. Sie geht auf Erwartungen, Rechte und Pflichten von Patienten und Ärzten ein und macht so die differenzierten Regelungen des Arztrechts für Patienten durchsichtiger. Künftig haben es Patienten leichter, ihre Rechte geltend zu machen.
Die Patientencharta wurde von Vertreterinnen und Vertretern von Patienten, Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, private Krankenversicherungen, Wohlfahrtsverbänden, Selbsthilfegruppen und Verbraucherzentralen, sowie Gesundheits- und Justizministerien der Länder erarbeitet.
Inhalt:
Patientenrechte in Deutschland
I. Einleitung
II. Das Behandlungsverhältnis
1. Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen?
2. Welche Qualität muss eine medizinische Behandlung haben?
3. Was bedeutet die Einwilligung des Patienten?
4. Selbstbestimmung am Ende des Lebens
5. Was ist hinsichtlich der Aufklärung und Information des Patienten zu beachten?
6. Versuchsbehandlungen
7. Welche medizinischen Maßnahmen sind zu dokumentieren?
8. Kann der Patient in die Behandlungsunterlagen einsehen?
9. Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und die Vertraulichkeit von Patientendaten zu beachten?
III. Im Schadensfall
1. Wo kann sich der Patient beraten lassen und wie kann der Patient eventuelle Ersatzansprüche verfolgen?
a) Beratung
b) Geltendmachung von Ersatzansprüchen
2. Kosten
Prozesskostenhilfegesetz (bitte klicken Sie hier)