Rechtstexte/Artikel etc. zur Berufskranheiten-VO 
und BK-Liste

 

- Berufskrankheitenverordnung (BKV)

 

- Berufskrankheitenliste


Geschichten, die die BGen schrieben

- Limburger Ablasshandel (Lösemittel Cadmium/Quecksilber bei Eisenbahnern)

- PCB in allen Ritzen (vergiftetes Bankgebäude im Ruhrgebiet)


einzelne Berufskrankheiten

- Bandscheibenbedingte LWS-Erkrankungen BK-Ziffer 2108

- Hauterkrankungen nach der Berufskrankheitenziffer 5101

 

Einzelfallentscheidungen 

§ 9 Abs. 2 SGB VII

 

Neue Empfehlungen der Sachverständigenkommission "Berufskrankheiten"

 


Arbeits- und Wegeunfälle

- HWS-Distorsionen, HWS-Schleudertraumen, posttraumatische Belastungsstörung

§ 9 Abs. 3 SGB VII


Dienstunfälle im Beamtenrecht

- Borreliose durch Zeckenbiss

 

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

 

Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München
Illustrationen von Leib- und Todesstrafen - 
aus "Laienspiegel", Ausgabe von 1509

So war es vorgestern. Damit war und ist die Geschichte der körperlichen Torturen allerdings nicht zu Ende. In Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie erleiden sie hunderttausende von Beschäftigten.

Damit nicht genug.

Als VerbraucherInnen tragen wir deren Produkte frohgemut nach Hause. Wir ahnen nicht, wie giftig sie sind. Wir weigern uns, zu begreifen, welche körperlichen Schmerzen sie bei uns und unseren Kindern auszulösen vermögen.

Damit nicht genug.

Ungerührt sehen wir qualmenden Auspuffen hinterher. Bei den rauchenden Schloten der Kohlekraftwerke befallen uns romantische Gefühle...

Nie hat es ein Gesellschaftssystem zuvor so glänzend verstanden, die Ursachen solcher körperlicher Torturen positiv umzudeuten; nie zuvor einen großen Kreis von Ursachen für Leiden, Krankheit, Schmerzen und Tod so erfolgreich mit derart wirksamen Denkverboten zu belegen...

 

 

Rechtstexte/Artikel etc. zur Berufskranheiten-VO und BK-Liste

 

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Berufskrankheitenverordnung (BKV)

Den Text der BKV finden Sie hier:

 


Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit in Schleswig-Holstein

hat kürzlich einen kleinen Reader für Ärztinnen und Ärzte herausgegeben.

Titel: Berufskrankheiten

Da dieser kleine Reader auch für Betroffene interessant ist und einiges an wichtigen Informationen enthält, haben wir ihn für Sie aus den Weiten des Netzes gefischt und hier für Sie eingestellt.

Zum Inhalt:

Im Wesentlichen geht es um alle Einwirkungs- oder Gefahrstoffbezeichnungen, die in der  Liste der Berufskrankheiten (BKL) stehen. Die BKL ist der Anhang zur Berufskrankheitenverordnung. Zu jeder Ziffer haben die AutorInnen einen kleinen Steckbrief entwickelt – zur besseren Vorstellung hier das Beispiel aus diesem Reader zur BK-Ziff. 1101, Blei:

Blei (Pb) ist ein sehr weiches Schwermetall und wirkt hämatotoxisch, neurotoxisch (bes. vegetatives NS), nephrotoxisch. Aufnahme: inhalativ, oral, perkutan (H, Bleialkyle)

Ausscheidung: vor allem mit dem Urin Gefährdung: Arbeitsverfahren, bei denen Blei und seine Verbindungen, besonders in Staub-, Rauch- oder Dampfform auftreten. Blei-Batterie- und Akkumulatoren-herstellung, -entsorgung, -recycling, Blei-Anstriche (Mennige = Bleitetroxid, Bleiweiß), Blei in Kunststoffen, Glasuren, Emails, Blei-Legierungen, Löten, Bleiwerkstücke (Schriftsatz, Strahlenschutz, Bootskiel), Insektizide (Bleiarsenat), Antiklopfmittel in Vergaserkraftstoff (Bleitetraethyl, Bleitetramethyl)

Wirkung: Enzym-Inaktivierung: Blutsystem: 90 % in den Erythrozyten, biol. HWZ 20 Tage, basophile Tüpfelung, verkürzte Ery(throzyten)-Lebensdauer, sideroachrestische Anämie, Nervensystem: vegetatives NS: Spasmen im Magen-Darm-Trakt; Vasokonstriktion, Enzephalopathie, Lähmungen  (N. radialis), Nephropathien. Mehr als 90 % des aufgenommenen Bleis wird in Knochen und Zähnen gespeichert, biol. HWZ 15 – 20 Jahre (Bleiphosphat).

Biomonitoring: Blei (Pb) ist ein sehr weiches Schwermetall und wirkt hämatotoxisch, neurotoxisch (bes. vegetatives NS), nephrotoxisch. Aufnahme: inhalativ, oral, perkutan (H, Bleialkyle) Ausscheidung: vor allem mit dem Urin

Gefährdung: Arbeitsverfahren, bei denen Blei und seine Verbindungen, besonders in Staub-, Rauch- oder Dampfform auftreten. Blei-Batterie- und Akkumulatoren-herstellung, - entsorgung, -recycling, Blei-Anstriche (Mennige = Bleitetroxid, Bleiweiß), Blei in Kunststoffen, Glasuren, Emails, Blei-Legierungen, Löten, Bleiwerkstücke (Schriftsatz, Strahlenschutz, Bootskiel), Insektizide (Bleiarsenat), Antiklopfmittel in Vergaserkraftstoff (Bleitetraethyl, Bleitetramethyl).“

So oder so ähnlich sind die einzelnen Kapitel gestaltet. Es lohnt sich also nicht für nur Ärzte und Ärztinnen reinzuschauen; für Sie als Betroffene oder Betroffener (oder Angehöriger) in jedem Fall – damit Sie wissen, was die Gewerbeärzte aus der nördlichen Tiefebene ihren KollegInnen für die tägliche Praxis denn so aufbereitet und womit Sie – als Patientin und Patient – von Ihrer Doktorin, Ihrem Doktor vor Ort, möglicherweise an Wissen über diverse Berufskrankheiten zu erwarten haben werden.

 

 


 

Einzelfallentscheidungen - § 9 Abs. 2 SGB VII

 

 

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim BMAS hat empfohlen, in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung folgende neue Berufskrankheit aufzunehmen:

"Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen".

Die Empfehlung wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 27/ 2009 veröffentlicht. 

-Bek. d. BMAS v. 1. 5. 2009 - IVa 4-45226-2 (CTS)-

Hier die wissenschaftliche Begründung:

 

Max Angermaier, Ex-IG-Metall-Arbeitsschützer, langjähriges Mitglied in der Selbstverwaltung einer Metall-BG, hat Geschichte und die aktuellen Auseinandersetzungen um das Carpaltunnelsyndrom in eindrucksvoller Weise auf seiner Homepage beschrieben.

 



 

24.02.2010

 

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Sektion „Berufskrankheiten“ empfiehlt, Leukämien durch Benzol auf die Berufskrankheitenliste zu setzen:

 

 

Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 49, 2007, S. 974-1015, veröffentlichte die Bundesregierung die Empfehlung der Sektion "Berufskrankheiten",

"Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol"

in die Liste der Berufskrankheiten, Anhang zur Berufskrankheitenverordnung, aufzunehmen. Die Bundesregierung kann dieser Empfehlung folgen oder nicht, in jedem Fall können diese Erkrankungen nach § 9 Absatz 2 SGB VII, also der sog. Öffnungsklausel, ab Veröffentlichung entschädigt werden, obwohl sie (noch) nicht auf der Berufskrankheitenliste stehen.

Welche Erkranklungen des blutbildenden Systems davon erfasst sind, erläutert die Sektion einleitend. Sie schreibt:

"Die Berufskrankheit umfasst sowohl toxische Schädigungen (aplastische Anämie, Leukopenien, Thrombozytopenien und ihre Kombinationen) als auch maligne Erkrankungen (Leu­kämien, Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastische Syndrome und myeloproliferative Erkrankungen).

Der Morbus Hodgkin ist nicht Gegenstand dieser wissenschaftlichen Begründung."

Sie finden die wissenschaftliche Begründung zu dieser neuen Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII hier:

Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument die Seiten 46 und 47 versehentlich vertauscht wurden.

Ferner weisen wir Sie darauf hin, dass es für diese Berufskrankheit noch keine Stichtagsregelung gibt. Sie können, sollten Sie länger Benzol exponiert gewesen sein und eine der oben genannten Erkrankungen des blutbildenden Systems entwickelt haben, eine Berufskrankheitenanzeige bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erstatten.

Auf der Grundlage der ausführlichen und nahezu umfassenden Analyse, die die Sektion "Berufskrankheiten" in ihrer wissenschaftlichen Begründung vorgelegt hat, hat der in Bremer Arbeitswissenschaftler Wolfgang Hien in einem der anhängigen BK-Ermittlungs­verfahren ein Gutachten verfasst.

Dem Vernehmen nach hat dieses Gutachten auch zur Anerkennung der Erkrankung des betroffenen Versicherungsnehmers wie einer Berufskrankheit (so der Wortlaut in § 9 Abs. 2 SGB VII) geführt.

Da dieses Gutachten insbesondere hinsichtlich der Berechnungen der beruflichen Belastungsgrößen Demonstrationswert hat, möchten wir es Ihnen – selbstverständlich in anonymisierter Form - hier präsentieren:

 

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Wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Gonarthrose"

 

 

376.6-Arthrose

Dr. K/Ds

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung teilt zum Stand der Beratungen des Verordnungsgebers zu einer neuen Berufskrankheit "Gonarthrose" folgendes mit:

 

"Der beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gebildete Ärztliche Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheiten", hat die Verursachung der Gonarthrose durch Tätigkeiten im Knien geprüft. Er hat seine Beratungen inzwischen abgeschlossen und eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit beschlossen. Diese Empfehlung wird das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung voraussichtlich gegen Jahresende 2005 veröffentlichen. Bitte lesen Sie hier weiter



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Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose)

 

Aus der wissenschaftlichen Begründung (BArBl 2006 H. 10 S. 35-49)




Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

 

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 01.02.2007 - GMBl 23/2007, 474



Geschichten, die die BGen schrieben

Limburger Ablasshandel (Lösemittel Cadmium/Quecksilber bei Eisenbahnern)

 

 

1992 kam der Staatsanwalt und beschlagnahmte, was ihm in die Finger fiel. Die Bundesbahndirektion in Frankfurt stand Kopf. Im Limburger Ausbesserungswerk der DB ging die Angst um. Mehr als zwei Jahrzehnte lang hatten hier Bundesbahner unter unwürdigsten Bedingungen die quecksilberhaltigen Turbowechselrichter aus sämtlichen Bundesbahnzügen reparieren müssen. Quecksilberdämpfe entwichen in die Luft, drangen in Körper, Quecksilber lief in die Abwässerkanäle. Bis 1996 ermittelte die Staatsanwaltschaft und das Wiesbadener LKA wegen des "Verdachtes der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung, der fahrlässigen Körperverletzung und wegen Vergehens gegen das Chemikaliengesetz". Dann aber hatte der leitende Oberstaatsanwalt plötzlich "keine Lust" mehr. 
Bitte lesen Sie hier weiter

 


 

PCB in allen Ritzen 
(vergiftetes Bankgebäude im Ruhrgebiet)

 

 

Es ist die Geschichte von unselbstständig arbeitenden Bänkern und Bänkerinnen in einer mit PCB (Polychlorierte Biphenyle) verseuchten Bank im Ruhrgebiet - und was ihnen widerfuhr, als die zuständige Berufsgenossenschaft die Sache in die Hand nahm…
Bitte lesen Sie den Artikel

 

 

siehe dazu auch das SWR-Interview vom 24.04.2009 mit dem PCB-Experten Michael Müller über PCB-Belastungen in Schulen. Anlass des Interviews war die überraschende Schließung einer Schule in Hermeskeil bei Trier.
Wir dokumentieren das Interview hier.

 

 




Schlimm wie nie – Berufsgenossenschaften hebeln Ursachenvermutung nach § 9 Abs. 3 SGB VII aus.

Angela Vogel

Am 1. Januar 1997 trat das Sozialgesetzbuch VII – Unfallversicherungseinordnungsgesetz (UVEG) – in Kraft. Die Bilanz drei Jahre danach ist düster. Die im SGB VII festgeschriebene Beweiserleichterung für Versicherte hat dazu geführt, dass es für Versicherte heute schwerer denn je ist, die Berufsbedingtheit ihrer Gesundheitsschäden zu beweisen.

Bitte lesen Sie hier weiter:

 


 

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Einzelne Berufskrankheiten:

 

 

1. Bandscheibenbedingte LWS-Erkrankungen BK-Ziffer 2108

 

 

Entwicklung bis zum gegenwärtigen Stand 1992 - 2008

Eine Artikel- und Urteilssammlung.

 


 

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GUTACHTER(UN)WESEN: Berufskrankheits-Ziffer 2108

Krach ums Kreuz

1992 - 1998

Angela Vogel

Aus der Einleitung:

Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag von 1990 berührte auch das Berufskrankheitenrecht. Nach Artikel 30 Abs. 6 sollte die Bundesregierung bei der Fortentwicklung der BRD-Berufskrankheitenverordnung prüfen, ob bislang geltende DDR-Regelungen übernommen werden könnten.

1991 empfahl die Sektion „Berufskrankheiten“ dem Bundesarbeitsministerium (BMA), die Berufskrankheiten-Liste (BKL) um bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule durch (u.a.) schweres Heben und Tragen zu erweitern. 1992 trat die neue BKL in Kraft, begleitet von Beifall und Protesten. Jetzt, sechs Jahre später, droht die Rechtsprechung die gesetzliche Regelung zu kippen. Im Urteil vom 5. Februar 1998 (Az.: L 6 U 178/97) beschuldigt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen die Bundesregierung, gesetzeswidrig gehandelt zu haben: Es sei wissenschaftlich nicht erwiesen, dass Wirbelsäulenerkrankungen durch schweres Heben und Tragen entstehen. Die LWS-Erkrankungen auf die BKL zu setzen, sei allein politisch motiviert gewesen...

Lesen Sie bitte den ganzen Artikel hier:


 

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Strategie und Taktik

Berufsbedingte LWS-Bandscheibenschäden im Spiegel der orthopädischen Deutung und Rechtsprechung

1998 - 2002

Angela Vogel

Aus der Einleitung:

Es soll noch immer Versicherte und Fachanwälte für Sozialrecht geben, die den Sonntagsreden von Verbandspolitikern der GUV und deren Wasserträgern im Bundesarbeitsministerium Glauben schenken – z.B. deren Beteuerungen, seit 1992 seien beruflich bedingte LWS-Bandscheibenschäden entschädigungsfähig, sollten sie durch langjähriges täglich häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten verursacht worden sein...

Lesen Sie bitte den ganzen Artikel hier:


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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.3.2003, B 2 U 13/02 R

Zentralbegriffe dieses Urteils: Berufskrankheit - BKV Anl 1 Nr 2108 - Bestimmtheitsgrundsatz - Rechtsstaatsprinzip - unbestimmter Rechtsbegriff – arbeitstechnische Voraussetzung - Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell - MDD - Erfahrungssatz - Richtwert - Grenzwert

Lesen Sie hier das gesamte BSG Urteil:



BK-Ziff. 2108

Mainz-Dortmunder - Modell 2003 bestätigt

Angela Vogel

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen

Seit die BK-Ziffer 2108, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule, 1992 in der Berufskrankheitsliste verzeichnet wurde, herrschte große Rechtsunsicherheit auch darüber, welche beruflichen Belastungen der LWS in welcher Stärke und Dauer zu  bandscheibenbedingten LWS-Deformitäten führen könnten. Allenthalben bemängelten die Technischen Aufsichtsbeamten der BGen, die TAD, die vorgegebenen Begriffe seien zu unspezifisch und deshalb unpraktikabel – (..)

Lesen Sie hier den Gesamtartikel:


BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 31.5.2005, B 2 U 12/04 R

Zentralbegriffe dieses Urteils: gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit – bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - Tatbestandsvoraussetzung - Funktionseinschränkung - chronisch wiederkehrende Beschwerden – Maurer

Lesen Sie hier das gesamte Urteil:



Veröffentlichung aus der Zeitschrift "Trauma und Berufskrankheit" August 2005:

Konsensempfehlungen Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (I) Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des HVBG eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe

Seit ihrem Inkrafttreten Anfang 1993 haben die Berufskrankheiten Nr. 2108 und 2110 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige[s] Heben oder Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung oder Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauftreten der Krankheit ursächlich waren oder sein können) erhebliche Umsetzungsprobleme bereitet. Als Ergebnisse einer interdisziplinären Arbeitsgruppe werden mit dem vorliegenden Teil I des Beitrags zunächst medizinische Beurteilungskriterien zum belastungskonformen Krankheitsbild und zur Bewertung möglicher Konkurrenzursachen dargestellt. 

Lesen Sie hier Teil 1:

Lesen Sie hier Teil 2:


 

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.6.2006, B 2 U 13/05 R

Zentralbegriffe dieses Urteils: gesetzliche Unfallversicherung - Wirbelsäule - Ursachenzusammenhang - Kausalzusammenhang - Kausalitätstheorie - Einwirkungen - belastungskonformes Schadensbild - belastungsadaptive Reaktionen - Gesamtbetrachtung - Hamburger Konsens - Hamburger Formel

Lesen Sie hier das gesamte Urteil:


Das neue ärztliche Merkblatt der Bundesregierung zur BK-Ziffer 2108

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

BERUFSKRANKHEITEN-VERORDNUNG

Merkblätter zu Berufskrankheiten

Bek. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. September 2006 - IVa 4-45222-2108 -

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sektion „Berufskrankheiten", hat die nachstehende Neufassung des Merkblattes zu der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung verabschiedet, die hiermit bekannt gemacht wird.

Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV): „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (..)

Da neue ärztliche Merkblatt finden Sie hier:


 

Schreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften – Bekanntmachung "Deutsche Wirbelsäulenstudie"

"Berufskrankheiten 016/2007
Prävention-BG 082/2007

Berufskrankheiten nach Nr. 2108 der BKV;

hier: Abschluss der Deutschen Wirbelsäulenstudie (DWS),

Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD), neues Merkblatt

376.3-2108-2110

Prävention-GR 085/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hauptgeschäftsführerkonferenz des HVBG und die Konferenz der Geschäftsführer/innen des BUK haben im Jahre 2001 das Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) zur Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 zur Anwendung empfohlen, gleichzeitig aber weiteren Forschungsbedarf zur genaueren Klärung der Dosis- Wirkungs-Beziehungen bei der BK-Nr. 2108 gesehen. Nachdem die Arbeitsgruppe "Forschung" des Arbeitskreises „Wirbelsäulenerkrankungen“ (AKWS) ein Konzept für eine Studie entwickelt hatte, begann das Forschungsprojekt im Oktober 2002 als epidemiologische Fall-Kontroll-Studie in Form einer Multi-Center-Studie mit insgesamt ca. 2.000 Probanden. (..)

Den vollständigen Text des Schreibens finden Sie hier:

und Anhang:


 

Deutsche Wirbelsäulenstudie Teil I (2007) –

Textdokument hier:

 

Deutsche Wirbelsäulenstudie Teil II (2007) –

Textdokument hier:


Deutsche Wirbelsäulenstudie Abschlussbericht (2007) –

Textdokument hier:


 

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R

Zentralbegriffe dieses Urteils: Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit – bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - arbeitstechnische Voraussetzung - Mainz- Dortmunder-Dosismodell - Mindestbelastungswert - Orientierungswert - Deutsche Wirbelsäulenstudie - Mindesttagesdosis - Grenzwert - Bestimmtheitsgebot - Präzisierung - Ärztlicher Sachverständigenbeirat

Lesen Sie das Gesamturteil hier:


Glossar: LWS-Erkrankungen



Allergien und andere 
berufliche Hauterkrankungen

Inhaltsangabe:

Unsere Arbeits- und Lebenswelt ist heute voller allergisierender und/oder sensibilisierender Substanzen – in der Luft, im Boden, im Wasser. Wesentliche Eintragungsverursacher sind – neben der Natur - die Industrie, der Verkehr, die Bauwirtschaft, die industrielle und die gewerbliche Produktion. Die jeweiligen sog. ´EndverbraucherInnen´ sorgen für die weitere Verbreitung und Eintrag in die Natur. Auch in ihren eigenen Körper und den ihrer Kinder.

Es ist noch nicht lange her, dass medizinisch erkannt wurde, was Allergien, was Sensibilisierungen sind, wie das Immunsystem funktioniert und was es mit dem allergischen Geschehen zu tun hat. Die allergologisch-immunologischen Erkenntnisse, die den Durchbruch endlich auch im Kreis der maßgeblichen Gremienmedizinerschaft brachten, stammen aus den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Tatsächlich ist die Allergologie eine sehr junge fachmedizinische Disziplin, die lange um ihre Anerkennung ringen musste.

In der Breite der Medizinerschaft sind bis heute allerdings nur zwei Manifestationsorgane allergischen Geschehens bekannt und akzeptiert. Das ist 1. die Allergisierung der Haut und 2. die Allergisierung der Atemwege. Dass es auch neuroimmunologische Prozesse gibt, die von natürlich, seminatürlichen wie künstlichen Allergenen verursacht werden können, wissen bis heute sehr viele der praktisch tätigen MedizinerInnen nicht. Dementsprechend wird Übelkeit zum Beispiel häufig auch heute noch nicht als Allergiereaktionen des autonomen Nervensystems (Nervliche Steuerung des Magen-Darm-Traktes und der anderen inneren Organe) erkannt.

Unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) stehen nur allergisch bedingte Hauterkrankungen und die allergisch bedingte obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie) nach der BK-Ziffer 4301.
Eine Liste der atemwegssensibilisierenden und -irritativen Arbeitsstoffe hat das Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGFA) (jetzt umbenannt in IPA) im Jahr 2003 veröffentlicht
[PDF-Dateien]
Liste der atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffe Teil A
Liste der atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffe Teil B
Die Liste der für den Teil B ausgewerteten Literaturstellen
Liste der atemwegsirritativen Arbeitsstoffe. Erläuterungen zu allergisch bedingten Atemwegserkrankungen nach BK-Ziffer 4301 finden Sie im Leitfaden zu Lungenfunktionsprüfungen.

Nach der BK-Ziffer 5101, Haut, stehen unter dem Schutz der GUV aber auch andere, nicht allergisch bedingte Hauterkrankungen.

Was nach dem BK-Recht geschützt ist, ist dem anleitenden Merkblatt der Bundesregierung zur BK-Ziffer 5101 für ÄrztInnen und GutachterInnen zur Erkennung, Diagnostik und Ätiologie zu entnehmen. Ätiologie bezeichnet die medizinischen Ursache/n von Erkrankungen/Gesundheitsschäden im Unterschied zum rechtlichen Ursachenbegriff der „Kausalität“.

Dieses ärztliche Merkblatt ist auch für Sie, die VersicherungsnehmerInnen in der GUV, eine sehr wichtige Informationsquelle. Wissen müssen Sie aber, dass es keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Ein Arzt, eine Ärztin kann eine mutmaßlich beruflich erworbene Hauterkrankung auch anders beurteilen, als es im ärztlichen Merkblatt beschrieben ist.

Das ärztliche Merkblatt zur BK-Ziffer 5101 entstammt dem Jahr 1996. Es ist also nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand der hautärztlichen Erkenntnis sowie der danach ergangenen Rechtsprechung, soweit sie hautärztliche Sachfragen und dazu gehörige versicherungsrechtliche Bedingungen berührt.  

Gift für die Haut

Ob mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und Hygienesubstanzen in der Kranken-/Altenversorgung und –pflege, ob mit Ölen, Lösungsmitteln, Reinigern, Lacken, Kühlschmierstoffen u.a. in allen Bereichen der Metall-, Auto- und Elektroindustrie, ob in der Produktion dieser und weiterer chemischer Substanzen in der Chemie- und Pharmaindustrie, 

ob in der Landwirtschaft mit Düngern, Pestiziden, Boden- und Staubbakterien und natürlichen Allergenen, ob am Bau mit Zementstäuben und anderen Bauhilfs-/Zusatzstoffen oder in der Lebensmittel-/Textil-/Möbel- und Reinigungsindustrie, ob im Friseurhandwerk, mit synthetisch produzierten Substanzen befasst – wer in diesen und weiteren Berufen arbeitet, hat vielfältigen Kontakt mit allergisierenden und anderen hautschädigenden Substanzen.

Beruflich erworbene Hauterkrankungen sind für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein erheblicher Kostenfaktor. Neben Lärmschäden sind sie eine der am häufigsten entstehenden Berufsschädigungen, die erhebliche Arbeitsausfälle, Heilanforderungen, Umschulungen usw. mit sich bringen – neben den teils äußerst schlimmen Leiden für die Betroffenen. 

Deshalb haben die Unfallversicherungsträger in den letzten beiden Jahrzehnten auch sehr viel unternommen, um Hauterkrankungen von vorneherein zu vermeiden. Meist wurde dabei auf die sog. Verhaltensprävention gesetzt. Das heißt, die Beschäftigten wurden dazu verdonnert, Handschuhe zu tragen und sich möglichst viel einzusalben. Das half bei der Arbeit mit allergenen Stoffen nicht viel. Dies, weil a) die Haut nur ein Manifestationsorgan für eine Allergie ist und Allergene sehr oft nicht nur die Haut allergisierend wirken. Die Beschäftigten bekamen Allergien, die sich an den Schleimhäuten und neurologisch manifestierten. Aber das war noch nicht alles, denn nach Handschuhgebrauch nahmen b) die Hautallergien teils erheblich zu und es entstanden (für die Betroffenen) andere, sehr rätselhafte Erkrankungen. Die Gründe dafür lagen in den verwendeten Handschuhen selber. Hatten sie Latexanteile entwickelten sich häufig genug Latexallergien

Die Lederhandschuhe waren häufig mit mikrobiell wirkendem Pentachlorphenol, manchmal auch noch mit Lindan, getränkt und die Baumwolleinlagen mit weiteren Pestiziden verseucht. 

In den Salben fanden sich synthetische Glykole oder Toluole, Paraffine usw. – also alles Substanzen, die dem menschlichen Körper entweder gar nicht oder nur sehr bedingt zuträglich sind, in der Pharmazie aber fröhlich weiter hergestellt und an die Leute gebracht werden.

Diese Art der sog. Verhaltensprävention wurde viele - zu viele - Jahre betrieben. Sie hat nicht nur manches verbessert, sondern sehr vieles verschlimmbessert.

Auf der Linie der Verhältnisprävention war ´man´ etwas erfolgreicher. In der Liste der Gefahrstoffe mit einem Maximalen Arbeitsstoff-Konzentrations-Grenzwert (MAK-Wert) (hier: Grenzwerteliste 2008) sind inzwischen viele sensibilisierende Stoffe mit dem Merkkennzeichen für Sensibilisierung versehen, einem „S“ oder „H“. Mit diesem Gefahren minimierenden Instrument versuchte man, die Exposition Beschäftigter gegenüber sensibilisierenden Substanzen abzusenken oder die sensibilisierenden Substanzen ganz aus der Produktion/An- oder Verwendung zu verbannen und durch nicht allergisierende bzw. verträglichere Ersatzprodukte zu ersetzen. Anregungen zur Weiterführung dieser Konzeption kommen auch von der „Deutschen Gesellschaft Allergologie und klinische Immunologie“, bzw. der in diesem Gremienrahmen tätigen „Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie e.V.“; bei dieser AGS (hier eine Selbstdarstellung) handelt es sich im Wesentlichen um einen von BG-nahen Dermatologen ins Leben gerufenen und geführten Arbeitskreis. Unter diesem Vorzeichen sind dessen Anregungen und sonstige Verlautbarungen auch möglichst kritisch zu lesen und zu bewerten.

Das Hautarztverfahren

In den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts haben die Berufsgenossenschaften begonnen, das sog. Hautarztverfahren zu entwickeln und aufzubauen. Dieses „Hautarztverfahren“ beschreibt die Unfallkasse Hessen (www.ukh.de) wie folgt:

„Die Unfallversicherungsträger haben mit den Ärzteverbänden vereinbart, dass jeder Arzt einen Versicherten, bei dem sich die Möglichkeit des Entstehens, des Wiederauflebens oder des Verschlimmerns einer Hautkrankheit durch eine berufliche Tätigkeit abzeichnet, unverzüglich einem Facharzt für Hautkrankheiten zur Untersuchung vorstellt.

Auch die versicherten Arbeitnehmer sollten bei Veränderungen der Haut, die auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden, sofort den Betriebsarzt oder einen Facharzt aufsuchen.

Der Haut- oder Betriebsarzt informiert umgehend den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Sofern sich Betroffene bei einem Hautarzt vorgestellt haben, erstellt dieser einen detaillierten Hautarztbericht I und Hautarztbericht II. In diesem Zusammenhang werden die Betroffenen zur Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte sowie nach ihrer derzeitigen Arbeitsplatzsituation befragt.

Nachdem der Hautarztbericht an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger gesandt wurde, wird dieser umfangreiche Bericht ausgewertet und ggf. ein beratender Arzt eingeschaltet, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Der beratende Hautarzt erhält in diesem Zusammenhang die bisher erhobenen Befunde und Hauttestprotokolle des behandelnden Arztes. Bereits bei der Erstellung des Hautarztberichtes werden die betroffenen Versicherten über ihre Rechte und Pflichten, z. B. ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt. Ohne Zustimmung des Betroffenen können keine weiteren Maßnahmen veranlasst werden.

Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Angaben prüft der Unfallversicherungsträger, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen Zweifel an einer beruflichen Verursachung der Hautveränderungen bestehen und ob vorbeugende Maßnahmen wie Heilbehandlungen und/oder Hautschutzplan erforderlich sind. Sofern erforderlich, werden ergänzende Arbeitsschutzmaßnahmen vorgeschlagen oder Arbeitsplatzbesichtigungen bzw. Zusatzuntersuchungen veranlasst.

Ausgehend vom Hautarztbericht bzw. der Stellungnahme des beratenden Hautarztes entscheidet der Unfallversicherungsträger über die Erteilung eines Behandlungsauftrages. Die weitere Behandlung wird im Regelfall von dem niedergelassenen Hautarzt durchgeführt. Wenn es sich als notwendig erweist, wird ein den konkreten Umständen am Arbeitsplatz angepasster Hautschutzplan entwickelt. Die erforderlichen präventiven Maßnahmen (z. B Heilbehandlung) werden vom Unfallversicherungsträger überwacht und gesteuert.

Bestätigt sich der Verdacht auf eine beruflich verursachte oder verschlimmerte Hauterkrankung nicht, so wird die Berufsgenossenschaft eine Leistungspflicht ablehnen. Die notwendigen Behandlungen gehen dann zu Lasten der zuständigen Krankenkasse.

Die Einleitung eines Hautarztverfahrens und die daraus folgende Übernahme der Behandlungskosten durch den Unfallversicherungsträger sind nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung der Hautkrankheit als Berufserkrankung. Es handelt sich um eine vorbeugende Maßnahme, die das Eintreten der Berufskrankheit verhindern soll. Durch vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden Arzt, dem Betriebsarzt, dem Unternehmen und dem Unfallversicherungsträger soll ein schwerer Erkrankungsverlauf bzw. wiederholt auftretende Hautveränderungen abgewendet werden und so die Lebensqualität und Arbeitskraft des Betroffenen erhalten bleiben. In vielen Fällen führt dieser Weg zum Erfolg.

Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Hautarztverfahrens ist die frühzeitige Meldung von möglicherweise berufsbedingten Hauterkrankungen beim Haut- oder Betriebsarzt oder direkt beim Unfallversicherungsträger (Quelle: www.mit-heiler-haut.de)“.

Dem aufmerksamen Leser, der aufmerksamen Leserin wird aufgefallen sein, dass die an der Haut Erkrankten nicht in das miteinbezogen sind, was die UKH „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ nennt. In patrimonaler Feudalmanier wird über den an der Haut Erkrankten entschieden. Die Versicherer sind es, die über die Erkrankten entscheiden. Der oder die betroffene Erkrankte hat weder Sitz noch Stimme, sondern nur zu tun wie ihm oder ihr geheißen. Die Entscheider haben auch über die Köpfe der Betroffenen hinweg Verträge mit Arztverbänden geschlossen – ohne sich im Geringsten darum zu scheren, ob die PatientInnen – also das Klientel dieser sog. Ärzteverbände und nicht deren Mitglieder – damit einverstanden waren und sind.

Nimmt man den Duktus dieses Textes ernst, dann handelt es sich bei beruflich an der Haut Verletzten nicht um Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, sondern um unselbstständige Mündel - Mündel einer von, ja, von wem? berufenen Arzt- und Verwaltungskaste, die befugt und beauftragt ist, das zu erhalten, was sie als deren Arbeitskraft und Lebensqualität definieren. Zu dem, was dieses Konzept ideologisch und  praktisch darüber hinaus noch impliziert, siehe weiter unten.  

 

Das „besondere Hautarztverfahren“ der Vereinigten Metallberufsgenossenschaften

Die Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft SMBG (heute unter: www.bg-metall.de) hat ein besonderes Hautarztverfahren eingeführt. Sie hat ein eigenes sog. Team „BK Haut“ gebildet. Dessen MitarbeiterInnen düsen los, wenn es in Betrieben Probleme mit Hauterkrankungen  gibt, die vom Betriebsarzt/Betriebsärztin nicht gelöst werden können.  Danach werden „eingehende Hautarztberichte (..) in Abhängigkeit der betrieblichen Situation, der Erkrankungsschwere  und der Präventionsmöglichkeiten nachfolgend eingeteilt:

  Kategorie 1: Betreuung durch den Betriebsarzt

  Kategorie 2: Beratung durch die Präventionsdienste

  Kategorie 3: BK-Verfahren Haut

Das BK-Team-Gespräch steuert die Hautarztverfahren und gewährleistet durch das Zusammenwirken von Haut-Beratungsarzt, BK-Sachbearbeitung und Präventionsdienst eine auf den Einzelfall optimierte Weiterführung sekundärpräventiver Maßnahmen.“

Was auch diese in diesem Hautarztverfahren noch einmal verstärkte „Steuerung“ bedeutet, ist einleuchtend:

- An der Haut erkrankte Beschäftigte haben keine freie Arztwahl mehr.

- Die beteiligten ÄrztInnen haben ihre Therapiefreiheit verloren.

- Die SMBG kann erkrankte Beschäftigte zwingen, sich bestimmten Therapien zu unterwerfen.

- Die SMBG kann den sog. Heilverlauf standardisieren, was meint: Einer betroffenen Person wird der Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, eine derart ursächlich beruflich erworbene Hautmanifestation heilt üblicherweise nach einer bestimmten Anzahl von Wochen und Therapieschritten. Da diese in dem konkreten Fall aber nicht geheilt sei, sei sie auch nicht beruflich verursacht und stehe deshalb auch nicht unter dem Schutz der GUV.

- Die SMBG beeinflusst damit die Klärung der Kausalitätsfrage zu Lasten der Geschädigten und spart außerordentlich hohe Summen.

Dazu heißt es in dem Flyer der SMBG zu diesem „besonderen Hautarztverfahren“:

„Das Verfahren gewährleistet eine schnelle Einleitung von individuellen Hautschutzmaßnahmen; in den Kategorie 2–Fällen waren Mitarbeiter der Präventionsdienste in der Regel 6 Wochen nach Eingang des Hautarztberichtes zur Beratung bei den Betroffenen vor Ort. Bei 45% der durch die Präventionsdienste beratenen Versicherten bestanden bei der Erstberatung keine Hauterscheinungen mehr; jedoch waren knapp 60% der Versicherten noch in hautfachärztlicher Behandlung – teilweise auch noch unter Kortikoid-Therapie.

Nach Abschluss der Beratungen und Kontrolle durch die Präventionsdienste gaben mehr als 90 Prozent der Versicherten eine Besserung bzw. eine völlige Abheilung ihrer Hautbeschwerden an. 

Eine Besserung in mehr als 90 Prozent der Fälle ist insgesamt als großer Erfolg zu werten. Im Jahr 2002 mussten von der SMBG noch rund 12 Millionen Euro für berufsbedingte Hauterkrankungen aufgewandt werden, wobei nahezu zwei Drittel der Kosten auf die berufliche Rehabilitation fielen. Die geringe Anzahl von Fällen, die aus den Kategorien 1 und 2 letztendlich in einem BK-Feststellungsverfahren (Kategorie 3) münden, zeigt, dass das Verfahren geeignet ist, durch die rasche Einleitung von Schutzmaßnahmen den Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu halten und kostenintensive Maßnahmen wie Umschulungen zu vermeiden.“

Aus solchen und ähnlich verlaufenen Verfahren wissen wir, dass dieses „besondere Hautarztverfahren“ in besonderer Weise zu Lasten der Beschäftigten gehen kann. Der Haftpflichtversicherer DGUV bzw. die wenigen seiner nach der Organisationsreform verblieben Einzelberufsgenossenschaften/Unfallkassen diktieren den beteiligten Hautärzten z.B. Therapien – auch riskante Therapien (siehe S. 46 ff). Die Zustimmung der PatientInnen wird anscheinend für ebenso unnötig erachtet wie die Erfüllung der Pflicht, die PatientInnen über die spezifischen Risiken der angeordneten Therapien aufzuklären.

Danach ist der Erfolg augenscheinlich. Es ist nichts mehr zu sehen und wenn doch, dann ist es ein Anlage bedingtes Leiden. Seitdem es verpönt ist, diesen Begriff der erblichen „Anlage“ zu verwenden, sprechen die Beteiligten lieber von der Atopie-Disposition. Sie fällt – leider, leider – nicht unter den Schutz der GUV.

So heilen die GUV-BGen u. U. Hauterkrankte – nein, nicht durch Handauflegen, sondern per ordre de GUV-Mufti. Nach Abschluss der diktierten Therapie, wenn auch zum Teil noch unter Kortikoidverabreichung sofern nötig (!), werden die solchermaßen Hautarztverfahrenen schriftlich für gesund erklärt, darunter selbstverständlich auch AllergikerInnen.

Aus den Augen, aus dem Sinn: Das ist das Optimum des optimierten Hautarztverfahrens – wissenschaftlich geprüft und effizienziert.  

Hauterkrankungen, die erst verschwinden, dann aber wieder manifest werden  (was bei der kleinsten Exposition gegenüber Allergenen und/oder anderen Hautreizstoffen geschehen kann und meist tatsächlich geschieht) werden zum Privatproblem des Betroffenen mit nicht beruflicher Ursache erklärt und behauptet, die beruflich verursachte Hauterscheinung sei schließlich und nachweislich (unter Kortisongabe (!)) ausgeheilt gewesen und der oder die Versicherte habe doch Handschuhe getragen. Was jetzt noch in Erscheinung trete, könne mit der beruflichen Exposition also gar nichts mehr zu tun haben.

Auf diese Weise werden den Versicherten sowohl Leistungen nach § 3 BKV als auch nach dem Berufskrankheitenrecht, Erkrankungen der Haut nach BK-Ziffer 5101, entzogen bzw. gar nicht erst gewährt. Da die beteiligten Hautärzte, die bundesweit am sog. Hautarztverfahren teilnehmen, nicht frei sind – weder bzgl. der Therapie noch der Diagnose und schon gar nicht bzgl. der Bestimmung der kausalen Ursache und sie ihr Honorar persönlich mit der BG abrechnen müssen bei Strafe der Zahlungsverweigerung - schwören auch sie Stein und Bein, dass ´alles´ ausgeheilt gewesen sei und der oder die VersicherungsnehmerIn als Kind sowieso schon Milchschorf (o.ä.) gehabt habe.

Damit ist die ´Sachlage´ für den Bediensteten aus der BG-Begründungsbackstube geklärt und es kommt auch deshalb nur noch selten zur Einleitung entsprechender Berufskrankheits-Ermittlungen nach der Berufskrankheiten--Ziffer 5101. Dass diesen und ähnlichen Verlautbarungen aus den Sachbearbeiterwortbackstuben die einzelnen Erläuterungen im ärztlichen Merkblatt der Bundesregierung zur BK-Ziffer 5101 z.T. sogar fundamental widersprechen – was kümmert es den BG-Bediensteten. Hat er doch getan, was sein Vorgesetzter vom ihm verlangte, was der BG-Beratungsarzt sagte und von Forschungsergebnissen auch so vorgegeben ist.

Forschungs-Projekt-Nr. FFFB0130, EVA-Haut

Gemeint ist damit das Forschungs-Projekt-Nr. FFFB0130, EVA-Haut Qualitätssicherung und Evaluation des optimierten Hautarztverfahrens und der verwaltungsseitigen Bearbeitung von berufsbedingten Hauterkrankungen (Stufenverfahren Haut).

Die Projektleitung hat Prof. Jonas. Er ist der Nachfolger des verstorbenen Prof. Schwanitz an der Universität Osnabrück und wie dieser einer der eifrigsten Gutachter in Sachen § 3 BKV-Präventionsmaßnahmen, Erbringung von Übergangsleistungen im Falle der notwendigen Tätigkeitsaufgabe wegen beruflich erworbener Hauterkrankung, aber auch Berufskrankheiten nach BK-Ziffer 5101. Selbstverständlich ist er Mitglied der schon erwähnten Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie.

Der Stand dieses „Optimierungs“-Projektes wurde jüngst in „Der Hautarzt“ wie folgt zusammengefasst. 

„Anfang 2006 wurde das „optimierte Hautarztverfahren“ eingeführt, dazu komplementär das „Stufenverfahren Haut“, das verwaltungsseitig die rasche Einleitung von sinnvoll gestuften präventiven Maßnahmen bei Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen gewährleisten soll. An der Universität Osnabrück werden mittels bundesweiter randomisierter Quotenstichprobe (N=1600) erstmals ca. 10% der jährlichen BK-5101-Verdachtsmeldungen dermatologisch und verwaltungsseitig evaluiert. Nach derzeitiger Datenlage wurde in N=995 Fällen der randomisierten Stichprobe nach der Meldung ein Hautarztverfahren eingeleitet: In diesen Fällen werden die involvierten Akteure (Hautarzt, Patient, Unfallversicherungsträger) mittels standardisierter Erhebungsinstrumente befragt; gleichzeitig erfolgt eine berufsdermatologische Auswertung der anonymisierten Aktenauszüge durch ABD-zertifizierte Gutachter im „double review“. Die Fälle, in denen bisher kein Hautarztverfahren eingeleitet wurde (N=556), werden ebenfalls berufsdermatologisch und verwaltungsseitig analysiert. Wesentliche Beurteilungskriterien sind Berufsverbleib, Verlauf der Hauterkrankung sowie Kosten des Verfahrens. Der Nachbeobachtungszeitraum beträgt ein Jahr nach Eingang der Meldung. Das Forschungsvorhaben bietet erstmalig die Chance, im Rahmen der Qualitätssicherung Verwaltungshandeln und dermatologisches Berichtswesen als Eckpfeiler der dermatologischen Frühprävention zu analysieren, um wissenschaftlich begründet Optimierungsmöglichkeiten für die Versorgung von Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen zu entwickeln.“

Zum Ermittlungsverfahren zur Berufskrankheit „Haut"

Kommt es in mehrmonatigen Abständen trotz aller Präventionsbemühungen zu wiederholten (dreimaligen) Rückfällen und zeigen sich erneut akute Schäden an der Haut, insbesondere an den Händen und anderen häufiger mit den Händen berührten Körperstellen (Gesicht, im Nacken, an den Unterarmen etc.), dann sollte der Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der BK-Ziff. 5101 gestellt werden. Ermittlungen nach der BK-Meldung erfolgen unabhängig davon, ob Sie im Rahmen  von § 3-Maßnahmen bereits eine Umschulung und direkte finanzielle Übergangsleistungen erhalten – siehe dazu § 3 Abs. 2 BKV.

Die zuständige BG – es ist immer diejenige des Betriebes, bei dem Sie zuletzt gearbeitet haben – ist verpflichtet, BK-Ermittlungen nach Ablauf von 21 Wochen einzuleiten. Tut sie es nicht, müssen Sie es selbst tun bzw. Ihr behandelnder Hautarzt, Ihre Hautärztin.

Auf der Basis des sog. Hautarztverfahrens und der oben gezeigten Präventionsbemühungen, die im Wesentlichen Bemühungen zur Kostenreduktion des Versicherers sind, grenzt es an ein Wunder, wenn es zu einer BK-Anerkennung kommt. Im Hautarztverfahren können alle Befunde produziert werden, die im BK-Ermittlungsverfahren durch die Verwaltung des Versicherers nutzbar sind, den chronisch Hautverletzten den Schutz der GUV nicht gewähren zu müssen. Dabei sind die Eingriffe des Versicherers – unter der positiv klingenden Absicht der Prävention in die ärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit der Hautärzteschaft im Land durch den Versicherer selbst ganz wesentlich. Tatsächlich hat sich die Risiko-Versicherung „GUV“ hier ein nahezu lückenloses System geschaffen, mit dem sie die Schutzabsichten des Gesetzgebers wirksam unterlaufen und die Schutzbedürftigen (meist begleitet von gutachterlichem Gebell, also mit Schimpf und Schande) von seinen Äckern jagen kann.  Das gibt die Statistik des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften - 2005 noch ganz aussagekräftig – ganz gut wieder. Danach gab es 2005 insgesamt 17.917 bearbeitete BK-Verdachtsmeldungen nach der BK-Ziffer 5101. Davon wiesen die BG-Verwaltungen 8.777 als unbegründet zurück. In 9.140 Verfahren bestätigte sich der BK-Verdacht, was zunächst ganz ordentlich klingt. Weiter aufgeschlüsselt verflüchtigt sich das positive Bild aber, denn: 850 chronisch Hauterkrankte wurden letztlich zwar anerkannt, aber Renten nur in 254 Fällen gewährt. Für 2006 – 2008 veröffentlichte der neue Dachverband nun aller Unfallversicherungsträger, also auch jener der öffentlichen Hand, die Gesamtzahlen der BK-Anerkannten. Danach fielen sie für den gewerblichen Bereich wie den der öffentlichen Hand 2006 – 2008 insgesamt von 708 (16.511 bearbeitete Meldungsfälle in 2007) auf 614 und schließlich 631 Anerkennungen nach der BK-Ziffer 5101. Über die Zahl der tatsächlich Entschädigten (u.a.) gibt diese Statistik keine Auskunft mehr.  

Daraus folgt, dass Sie – wie schon zuvor im Hautarztverfahren - besonders wachsam sein und alle Befundungen monieren müssen, in denen unzutreffende oder medizinisch irreführende Angaben gemacht werden. Das betrifft z.B. die Angabe, Sie seien AtopikerIn und hätten schon als Baby/Kleinkind/Jugendliche oder Jugendlicher unter Dermatosen gelitten; das beweise vor allem die Dermografismusprobe.

Diese Behauptung allein ist schon irreführend, weil Sie in dem körperlich/geistig/seelischen Zustand versichert sind, in dem Sie Ihre Berufslaufbahn begonnen haben. In weiteren Überlegungen in diesem Zusammenhang siehe die BSG-Entscheidung vom 05.09.2006. Sie stehen also potentiell auch als AtopikerIn unter dem Schutz der GUV. In einem solchen Fall ist nur zu klären, ob Ihre Atopie-Anlage zur Entwicklung von Hauterkrankungen so leicht anzusprechen war/ist, dass Sie auch dann eine chronische Hauterkrankung entwickelt hätten, wenn Sie in nicht Ihre Haut belastender Tätigkeit oder gar nicht beruflich gearbeitet hätten. Nur wenn diese Frage vollbeweislich bejaht werden kann, steht Ihnen der Schutz der GUV nicht zu.  Ein etwas anderes Problem betrifft erbliche und/oder erworbene Hauterkrankungen wie die Psoriasis. Da wird gerne behauptet, Psoriasis sei eine Hauterkrankung, die nicht berufsspezifisch sei, und deshalb auch nicht unter dem Schutz der GUV stehe. Das ist mehr als zweifelhaft, weil sie sich häufig einer beruflich erlittenen Hautschädigung sozusagen aufpfropft. Das mochte sogar ein Hautarzt und von den BGen gerne beschäftigter Gutacher wie Dr. Ulrich, Hamburg, in seinem Beitrag anlässlich der VII. Potsdamer BK-Tage nicht ganz von der Hand weisen.  Die Zukunft wird im Übrigen erweisen, inwiefern hier epigenetische Faktoren, also z.B. die beruflichen Hautbelastungen der Eltern deren epigenetische Ausstattung verändert und sie sodann ihre erworbene und nun genetisch eingeschriebene/n Hauterkrankung(en) an ihre Kinder weitervererbt haben. Schon heute wird darüber die Tatsache verständlicher, warum gerade heute die Nachkommen von Menschen so betroffen sind, deren Großeltern/Eltern hoch gefahrstoffbelastet gearbeitet, aber auch gewohnt haben. 

Das betrifft selbstverständlich nicht nur die Menschen mit Disposition zu Hauterkrankungen. Eine BK-Hauterkrankung sind, darauf sei hier ergänzend hingewiesen, auch Durchblutungsstörungen der kapillaren Endstrombahn, die durch Kälteeinwirkung am Arbeitsplatz verursacht werden, so das Bundessozialgericht (Urteil vom 28.4.2004, B 2 U 21/03 R)

Auch zur BK-Ziffer 5101 haben die BGen den Berufskrankheiten-Report mit dem schönen Titel „Bamberger Merkblatt“ erarbeiten lassen. Neben Vertretern einzelner BGen, zweier Gewerbeärzte, einem Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, und dem unvermeidlichen BG-Juristen, Herrn Dr. Blome (Abteilung Berufskrankheiten im damaligen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften), saßen in dem dazu berufenen Gremium vor allem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatosen (ABD), darunter der von Betroffenen gefürchtete Prof. Schwanitz (Osnabrück, inzwischen verstorben), der nicht minder gefürchtete Prof. Drexler, Uni Erlangen, oder Prof. Diepgen, Uni Heidelberg, und – damals noch – PD Dr. John, heute der aus Versicherersicht überaus würdige Nachfolger des Prof. Schwanitz.

In den Ermittlungsverfahren, aber auch in den sich oft genug anschließenden sozialgerichtlichen Klärungsversuchen, treten alle diese Herren – seltsam gewandelt – als unabhängige, neutrale Gutachter auf. Es wundert anscheinend nur blauäugige SozialrichterInnen immer wieder, dass diese genau so gutachten wie sie es auf Fahrschein des Versicherers „GUV“ just in ihrem „Bamberger Merkblatt“ empfohlen haben.

Dieses sog. „Bamberger Merkblatt“ wurde im März 2009 – nach heftigem Gerangel – überarbeitet veröffentlicht. siehe dazu: http://www.forum-bg.de/das_neue_bamberger_merkblatt.html

Diese „Bamberger Merkblätter“ erheben den Anspruch, so etwas wie vorgezogene (antizipierte) Sachverständigengutachten zu sein. Ein antizipiertes Gutachten ist so etwas wie ein Grundlagengutachten, was die zur Klärung bestimmter fachmedizinischer Sachverhalte die entsprechenden, allgemein gültigen fachmedizinischen Erfahrungswerte enthält.

Es hätte entscheidende Bedeutung, wäre dem so. Es hieße, dass jeder Gutachter seine davon abweichenden

- diagnostische Schritte und deren Interpretation

- medizinische Marker (hier z.B. IgE-Spiegel)

- medizinische Einschätzungen und Interpretationen

- ätiologische bzw. verscherungsrechtlich-kausale Zuordnungen und Bewertungen

- konkurrierende Ursachen

an Hand neuer internationaler Forschungsergebnisse ausweisen und ausführlich begründen müsste. Kein unabhängiger Gutachter hätte also die Freiheit, nach bestem Wissen und Gewissen zu begutachten, sondern er wäre an die gemachten Vorgaben gebunden.

Derartige und weitere Versuche, Ihnen die Empfehlungen und Vorgaben der GUV-Versicherer als den Bären „antizipierendes Sachverständigengutachten“ aufzubinden, müssen Sie unbedingt zurückweisen.

Leider beteiligen sich auch staatliche Behörden und Verwaltungen wie z.B. das Robert-Koch-Institut (RKI), das Bundesumweltamt (UBA) oder das Bundesinstitut für Risikobewertung (RKI- d.i.d. Nachfolgeinstitut des damals heftig ins Gerede gekommenen Bundesamtes für Gesundheit – BGA) in mehr oder minder subtiler Weise daran. Das gilt auch für die Bewertung diagnostischer Mittel bei mutmaßlich allergischem Geschehen.

Um dermatologisch-allergologische Gutachten analysieren und bewerten zu können, ist es gleichwohl für Sie in Ihrem BG-Feststellungsverfahren wichtig, sich mit diesen „Bamberger Merkblättern“, aber auch den Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft „Berufsdermatosen“ zu beschäftigen und sie mit den Angaben im ärztlichen Merkblatt der Bundesregierung zu vergleichen. Das kann Ihnen möglicherweise helfen, wichtige falsch abgehandelte Punkte in den Gutachten von BG-nahen Gutachtern aufzufinden – und zu monieren.

 

Achtung: MdE-Einstufung

Das gilt auch für diverse Gremienempfehlungen zur Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE (siehe hier und hier). Diese MdE-Empfehlungen bewegen sich häufig unterhalb der sog. 20%-Grenze. Bekanntlich stellt eine MdE unter 20% die GUV von rentenberechtigenden Entschädigungsleistungen frei. Häufigster Streitpunkt ist hier die Schwere der Hauterkrankung und wie sie sich zeigt, aber auch die Frage nach dem wiederholten Auftreten. Das entscheidet darüber, ob die Aufgabe der Tätigkeit wirklich nötig war oder ist.

Auch bei den Leistungen nach § 3 BKV gebe man sich keinerlei Illusionen hin.

Die Übergangsleistungen, die nach Aufgabe der die Haut schädigenden Tätigkeit gewährt werden müssen – weshalb die BGen ja auch so bemüht sind, die Aufgabe der Tätigkeit (auch Voraussetzung der Anerkennung einer BK nach 5101!) seitens des oder der Betroffenen zu verhindern, siehe Präventionsabsichtserklärungen – sind nach Jahren gestaffelt.

Sie werden häufig genug bald nach und nach gekürzt. Für betroffene Frauen ist das besonders schlimm, da diese Übergangsleistungen vor allem Frauen mit ihren generellen Minderverdiensten bzw. in vielen Branchen Hungerentlohnungen, das Überleben nicht sichern. Die Übergangsleistungen werden nach dem Verdienst vor Eintritt der Erkrankung berechnet. Deshalb schließen derartige BK-Verfahren sehr häufig mit der Erkenntnis der betroffenen, oft existentiell sehr verzweifelten Frauen ab:

Außer Spesen nix gewesen.

Hier lässt sich unschwer auch und wiederum das Muster struktureller Geschlechtsdiskriminierung in der GUV erkennen, aber auch ein weiterer Grund dafür, warum z.B. BDI wie BDA und CDU/CSU/FDP gegen die Einführung des Mindestlohnes sind. 

Ablehnung von Leistungen ist auch oft der Fall bei den medizinischen Hilfen, die beim Wiederaufflammen der Hauterkrankung notwendig werden. Hier heißt es in den meisten Begutachtungen sinngemäß: Weitere Behandlungen gehen zu Lasten der Krankenversicherung oder  eben: der anderen Sozialleistungsträger.


Arbeits- und Wegeunfälle


- HWS-Distorsionen, HWS-Schleudertraumen, posttraumatische Belastungsstörung

 

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PKW-Unfall auf dem Weg zum Mittagessen bei einer Freundin 
in der GUV versicherungsrechtlich geschützt.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.08.2009 - L 2 U 105/09            
24.11.2009



Rentenquetsche

Jemand stürzt im Betrieb von der Leiter und bricht sich das Bein. Die Kausalität ist klar: versicherte Tätigkeit, Leiter. Sturz, Bein kaputt, BG-Heilbehandlung, Gewährung von Verletztengeld, u. U. REHA und/oder Verletztenrente bei bleibenden Gesundheitsschäden.

Das läuft.

Bei Berufskrankheiten ist das ja alles viel, viel schwieriger. Deshalb werden Berufserkrankungen so selten anerkannt und entschädigt. -

Wirklich?

Lesen Sie hier drei Fälle aus "CRASH" Nr. 1 (Mai 2001):

 

 

26.11.2009

Dienstunfälle im Beamtenrecht


Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster
am Montag, 30. November 2009

Aktenzeichen: 4 K 217/09

N. ./. Land Nordrhein-Westfalen

GUV im Beamtenrecht

Die Klägerin ist Lehrerin an einer Schule in Münster. Während einer Klassenfahrt im Mai 2008 wurde sie im Sauerland von einer Zecke gebissen und erkrankte daraufhin an Borreliose. In der Folgezeit beantragte sie beim Beklagten, den Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnt die Bezirksregierung Münster ab, doch das Verwaltungsgericht gab ihr recht. Es erkannte den Zeckenbiss mit der nachfolgenden Borreliose als Dienstunfall an  (a-o, 1.12.2009)


 

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Minderung der Erwerbsfähigkeit

 

 

Veranstaltung der Berufsgenossenschaften

Kolloquium zu Fragen der

Minderung der Erwerbsfähigkeit -

insbesondere bei Berufskrankheiten

am 10. Januar 2001 in Hennef/Bonn

Herausgeber:

Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften (HVBG)

Alte Heerstraße 111, D - 53754 Sankt Augustin

Telefon: 02241/2 31-01

Telefax: 02241/2 31-13 33

Internet: www.hvbg.de

 - Januar 2002 -

ISBN: 3-88383-605-2

 

Aus der Kurzfassung:

"Das Kolloquium hat sich vor allem mit der Frage befasst, ob die bisherigen Empfehlungen sowie darauf beruhende Begutachtungs- und Entscheidungspraxis die gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang berücksichtigen. Die MdE-Bewertung hat sich "nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens" (§ 56 Absatz 2 Satz 1 SGBVII) zu richten.

Im Ergebnis hat das Kolloqium eine umfassende kritische Bestandsaufnahme aus den unterschiedlichen Perspektiven der Sozialpartner, der Gutachter, der Verwaltungen und Gerichte, der Anwaltschaft, der Arbeitsmarktforschung und der medizinischen wie der sozialrechtlichen Wissenschaft erbracht. Auf dieser Grundlage wurden wichtige Anregungen, insbesondere für die erforderlichen Inhalte von MdE-Empfehlungen sowie eine umfassende Einbeziehung von Experten weiterer Fachrichtungen und für eine verbesserte Transparenz der Verfahren bei Erstellung zukünftiger MdE-Empfehlungen, gewonnen."

 

Mit Beiträgen z. B. von

R. Konstanty

W. Wiester,  Richter d. BSG

Prof. Dr. T. Brusis

Prof. Dr. J. Konietzko

Prof. Dr. H.-J. Woitowitz

W. Keller,  Richter d. LSG Rheinl.-Pfalz

Den Reader zu der Veranstaltung sollten Sie möglichst bald beim HVBG unter obiger Adresse bestellen. Er ist kostenlos erhältlich und dokumentiert u. a. den Stand der berufsgenossenschaftlichen Debatte zur Festlegung der MdE in den Versicherungsfeststellungsverfahren. Wichtig vor allem ist das Eingeständnis von Vertretern der Berufsgenossenschaften, das insbesondere die soziale MdE in den allermeisten Verfahren unberücksichtigt blieb oder aber zu wenig berücksichtigt wurde.

 

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