Ist Hartz IV Grundgesetz widrig?

Hessisches LSG ruft in Sachen Regelleistungsgewährung das BVerfG an

Die Hartz-IV-Regelleistungen decken laut einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Darmstadt) nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz. Dies stellte das Gericht in einem im Oktober veröffentlichten Urteil mit dem Az.: L 6 AS 336/07 fest. Nach mündlicher Verhandlung beschloss der 6. Senat, ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Geklagt hatte eine hessische Familie, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 Euro bewilligt, für die 1994 geborene Tochter 207 Euro. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr minimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 Euro für jedes Elternteil und 89 Euro für die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos – auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bun­des­sozialgerichts.

Nachdem vier Gutachten zur Bedarfsbemessung eingeholt worden waren, beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Es sei nirgends begründet, warum die Regelleistung für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen begrenzt sei, auch nicht, warum 14- jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Summe wie Neugeborene erhielten.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden, kritisierte das Landessozialgericht. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem Sozialstaatsgebot vereinbar.



 

 

Beschleunigter Abstieg in die Armut

 

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