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21.09.2004

Arzneimittelversand durch ausländische Internetapotheke unterliegt nicht der Arzneimittelpreisverordnung

Einer niederländischen Internetapotheke kann nicht verboten werden, apothekenpflichtige Arzneimittel zu Preisen anzubieten, die nicht dem Apothekenabgabepreis nach der deutschen Arzneimittelpreisverordnung entsprechen. Dies hat heute der 4. Zivilsenat des Oberlandgerichts Hamm in einem Rechtsstreit zwischen einem Apotheker aus dem Münsterland und einer niederländischen Apotheke entschieden. Die niederländische Apotheke betreibt in Grenznähe zu Deutschland sowohl eine herkömmliche Apotheke als auch eine Internetapotheke. Das Schwergewicht der Tätigkeit liegt in dem Versandhandel mit Arzneimitteln für in Deutschland ansässige Endverbraucher. Die Arzneimittelpreise entsprechen dem niederländischen Preisniveau. Das niederländische Recht bestimmt für Arzneimittelpreise ausschließlich eine Höchstgrenze, nicht Festpreise. Die Preise der Beklagten liegen um durchschnittlich 15 % und in Einzelfällen bis zu 60 % unter denen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung. Der deutsche Apotheker ist hingegen an die Preisverordnung gebunden. 

Nach dem Oberlandesgericht verstößt das Verhalten der niederländischen Apotheke nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb setze voraus, dass die niederländische Internetapotheke gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoße. Dies sei nicht der Fall, weil der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für einen grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Arzneimitteln getroffen habe, obwohl ihm bei Verabschiedung des Gesetzes die Problematik des verbilligten Arzneimittelbezugs aus dem Ausland bekannt gewesen sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei es, dass die Internetapotheke ihre Arzneimittel an bestimmte Mitglieder oder sonstige Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenkassen abgebe, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nach § 31 Abs. 3, 43 b SGB V hätten keinen wettbewerbsschützenden Charakter.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil des OLG Hamm vom 4 U 74/04