Musterberufsordnung der ÄrztInnen Arzbefundungs- und Dokumentationspflicht
Aufbewahrung und Einsichtsrechte in eigene Krankenunterlagen  

Ärzte-Pfusch

Wer Patienten unnötigerweise behandelt oder untersucht und dabei deren körperliche Unversehrtheit aufs Spiel setzt, begeht Körperverletzung.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arzt, der einen Patienten nur deshalb geröntgt hatte, um die Untersuchung abrechnen zu können.

Das ist auch dann strafbar, wenn keine Schäden nachzuweisen sind  

(Bundesgerichtshof Karlsruhe, AZ: 2 StR 397/97-12/97

 

Musterberufsordnung der ÄrztInnen

 

 

 

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Arztbefundungs- und Kokomentationspflicht

 

 

 

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Aufbewahrung und Einsichtsrechte in eigene Krankenunterlagen

 

 

Warnung an alle Betroffenen

 

Hausärzte schreiben oftmals bei Anfragen des Versorgungsamts, dass phys./psych. Störungen und Suizidgefahr vorliegen. es wird dadurch alles nur erschwert.

 

Merke:

 

a) Befundberichte anfordern und aushändigen lassen. Niemals einen Befundbericht eines Arztes im Verschlossenen Umschlag einem anderen Arzt überbringen, sondern immer nachsehen, was darin steht. steht etwas in der o. a. Richtung drin, sofort reklamieren und dem Arzt, sollte er sich stur stellen, den § 839a BGB erläutern (Regreß bei grob fahrlässigen oder vorsätzlich falschen medizinischen Aussagen)

 

b) Es kann vorkommen, dass ein Arzt von einem anderen Arzt eine solche Mitteilung erhält, ohne dass der Patient davon Kenntnis erlangen könnte. Solchen Vorkommnissen ist nur auf die Schliche zu kommen, wenn die Betroffenen selbst regelmäßig Akteneinsicht nehmen (Versorgungsamt, Renten-, Kranken- und Unfallversicherung)

 

Siehe auch nachfolgenden Bericht zum Thema "Schadensersatzrecht"

 

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