abeKra Aktivitäten Verschiedenes
   

 

Verschiedenes

 

Informationen über neue und ältere Pestizidprodukte für Gärten

 

Wie giftig sind sie für die Nerven und andere Organe der Menschen?

Welche sollte man meiden?

Welche Alternativen sind zu empfehlen?  

 

 Dr. Angela Vogel, OVG e.V. Altenstadt  

 

Hier geht´s zum Vortrag...            Teil 1               Teil 2      

 

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Preisverleihung

Forschungspreis des Hamburger Umweltinstituts

abeKra,

gratuliert seinem Mitglied 

Christel Brem ganz herzlich zu diesem Preis!!!

Christel Brem

 

Anläßlich der Vorstellung des Buches von Michael Braungart und William McDonough

Einfach intelligent produzieren  Cradle-to-Cradle

Die Natur zeigt uns, wie wir die Dinge besser machen können,

wurde in Anwesenheit von Prof. Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker am 02. Juli 2003 erstmals der Forschungspreis des Hamburger Umweltinstituts an Christel Brem und Hans-Joachim Stelting vergeben.

Die Laudatio auf unser Mitglied Christel Brem wurde von dem Bayerischen Landtagsabgeordneten Heiko Schultz gehalten.

 

Lesen Sie hier die Laudatio

 

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DOKUMENTATION


Wir dokumentieren im folgenden einen aufschlussreichen Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden der Trierer Ärztekammer, dem Neurologen Dr. Binz, Trier, und dem Neuroradiologen Dr. Hörr, Plochingen, über die PET – und sehr viel mehr. Das wird all jenen auffallen, die es verstehen, zwischen Zeilen zu lesen. 
Eingestellt am 7. Juli 2001


BEZIRKSÄRZTEKAMMER TRIER 
Prof. Dr.med. B. Krönig
Vorsitzender

Herrn
Dr.med.Peter Binz
Nervenarzt
Liebfrauenstr.4a

54290 Trier

Nachrichtlich:
Herrn Dr.med.B.Hörr, Arzt für Radiologie, Zehntgasse 1,73207 Plochingen

Ihr Anschreiben vom 05.03.2001 nebst Anlagen

Sehr geehrter Herr Kollege Binz,

in den Anlagen zu Ihrem vorgenannten Anschreiben befand sich ein Bericht an Herrn Kollegen Bohnert vom 20.09.2000: Darin ist unter dem 2.Absatz in Punkt 1 ausgeführt:

"Das PET hat Ihnen vorgelegen und es liegt nochmals anbei. Das PET ist eine nicht weg zu diskutierende Darstellung eines schweren organischen Hirnschadens Sie werden wohl wissen, dass die Deutsche Neuro-Radiologie versucht hat im Interesse der Industrie-Versicherungen das PET ‚in Frage zu stellen". Antwort Dr.Hoerr anbei (FK 1)."

Leider haben wir trotz intensiver Suchaktionen, weder in den Anlagen zu Ihrem letztgenannten Schreiben, noch unter den umfangreichen sonstigen Schriftstücken Ihrerseits gerade diese von Ihnen genannte Fotokopie gefunden:

Wie Sie wissen werden, haben nicht nur wir, sondern viele wissenschaftlich ernst zu nehmende radiologische Institutionen erhebliche Zweifel zumindest an den über vielen Jahren von Herrn Kollegen Hoerr genutzten Apparaturen zur PET geäußert.

Die nachrichtliche Übermittlung dieses Schreibens an Herrn Kollegen Hoerr verbindet sich mit der Bitte, uns über die tatsächliche Integrität und Validität der von Ihm ehemals und jetzt verwendeten PET-Apparatur entsprechende Unterlagen bzw. unabhängige Prüfberichte zukommen zu lassen.

In der Hoffnung keine Fehlbitte getan zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen kollegialen Empfehlungen
Prof. Dr. med. B. Krönig

Trier * Ev. Elisabeth-Krankenhaus * innere Abteilung * Theobaldstr. 12
13.03.2001

 

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Dr. Peter Binz 20.03.2001/SCh
Nervenarzt
Liebfrauenstraße 4a (am Dom)
54290 T r i e r
Tel.: 0651-975810 priv. 17718
Fax.: 0651-9758122


Bezirksärztekammer Trier
Herrn Prof. Dr. Krönig
Balduinstraße

54290 Trier

Betreff: Herr.....

Ihr Schreiben vom 13.03.2001

Sehr geehrter Herr Prof. Krönig,

zu Ihrem Brief vom 13.03.2001:

1. Zum Schreiben Dr. Hörr, das Sie vermisst haben: Wenn Sie das PET haben, dann müssten Sie auch das Schreiben Dr. Hörr haben, denn das lag ja dem Schreiben an Dr. Bohnert bei. Anbei nochmals eine Stellungnahme von Dr. Hörr aus der Zeitschrift für Umweltmedizin.

Im übrigen sind durch einen Telefonanruf Unterlagen hier jederzeit sofort erhältlich, per Fax: wir haben nichts zu verschweigen, wie Sie schon lange wissen.

2. Sie schreiben, dass Sie erhebliche Zweifel haben, an den Apparaturen von Dr. Hörr:

Welche Zweifel sind das?

Sie schreiben, dass "viele ernst zunehmende radiologische Institutionen"
die gleichen Zweifel haben.

Welche Institutionen sind das und Womit sind die Zweifel begründet,
abgesehen von der bekannten Bartenstein-Arbeit?

Meine Patienten und ich haben keine Zweifel an der "Integrität und Validität" der Befunde, aber wir wissen, warum sie angezweifelt werden.

Es ist Ihnen auch bekannt, dass die Diagnosen der toxischen Arbeitsschäden nicht zuletzt vom Ärztehaus verhindert werden sollten, seit fast 20 Jahren. Sie wissen, dass die "Zweifel" am PET keineswegs die ersten sind. Mit Hilfe des Justitiars im Ärztehaus hat die AOK 10 Jahre lang seit 1988 versucht, sich von mir die Kernspintomogramme bei Frau Dr. Baumann-Rath bezahlen zu lassen, ca. 30.000,-- DM. Die MRI's waren damals die einzig erreichbare Methode, um organische Hirnschäden bildlich darzustellen. Aus wirtschaftlichen Gründen wollen die schlechteren Teile der Industrie und ihre Gutachter nicht sehen, was ohnehin durch meine Untersuchungen schon klar war, nämlich die schweren Arbeitsschäden an vielen Stellen hier in der Region.

Die AOK hat den für mich sehr teuren und belastenden Prozess schließlich fallen lassen, wahrscheinlich nicht wegen der "Integrität und Validität" ihrer Argumente, sondern wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit und Aggressivität gegen die Arbeiter, die jahrzehntelang ungeschützt dieser unmenschlichen Arbeitsstelle ausgesetzt waren. Die Verbrechen über Jahrzehnte z.B. in der Schuhfabrik Romika sind bis heute noch nicht rechtlich aufgeklärt, sondern das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Romika wurde eingestellt, wie später in den anderen Fällen auch. Wie man aus der Justiz hört, wurden keine Strafverfahren geführt, weil nicht genügend medizinische Unterlagen vorlägen oder weil die Schäden "umstritten" seien.

Daraus ergeben sich noch viele Fragen an die Ärztehäuser, die in den
nächsten Jahren beantwortet werden müssen.

Einige habe ich schon am 05.03.2001 gestellt und sie sind, wie seit Jahrzehnten gewohnt, mit keinem Wort darauf eingegangen. Ich erwarte nun, dass Sie das nachholen.

Meine Patienten und ich haben nie Bitten an das Ärztehaus gestellt, aber wir haben Rechte auch gegenüber den Institutionen im Ärztehaus, die in den letzten Jahrzehnten konsequent verweigert wurden.

Ob Herr Dr. Hörr der Meinung ist, er müsse sich gegenüber Ihrer von Ihnen
nicht begründeten Anfrage rechtfertigen, ist ihm überlassen.

Die Art und Weise des Vorgehens der Ärztekammern Trier und Mainz gegen Ärzte, die Arbeitsschäden aufdecken, kann er . am besten einem Zeitungsauszug und einigen Ihrer eigenen Äußerungen Herr Prof. Krönig entnehmen, die ich ihm zur Verfügung stelle. Sie stammen aus der Sammlung, die meinem Rechtsanwalt vom Landessozialgericht zugestellt wurden. Sie beschreiben darin Ihre eigene Vorgehensweise mit lhren Mitarbeitern vom Gesundheitsamt und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

Damit Sie nicht, wieder zu falschen Schlüssen kommen: Sowohl dem gesetzlichen Auftrag Ihres Amtes als dem des Gesundheitsamtes und des MDK gegenüber habe ich immer die gesetzlich vorgeschriebenen
Anerkennung, Mitarbeit und Kooperation eingehalten. Ich werde das auch weiter tun. Aber meine Patienten und ich wehren uns gegen die Weise, mit der diese Ämter in den letzten Jahrzehnten im Ärztehaus Trier gebraucht wurden gegen geschädigte Arbeiter und nur im Interesse Weniger.

Mit freundlicher~ Grüßen
Binz 
FK Dr. Hörr: PET
Brief 05.03.0 1
Brief 13.03.01
Krönig 10.08.98
03.08.98
TV 02.03.0 1

 

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Dr. med. B. Hörr 73207 Plochingen Tel: 07153/8213-0 Fax: -30
Arzt für Radiologie Zehntgasse 1 eMail: b.hoerr@hoerr-pet.de
http://www.hoerr-pet.de

Plochingen, 19.03.2001
ID 62

Dr .med. B. Hörr Zehntgasse 1 73207 Plochingen
Praxis nachr. Bezirksärztekammer
Dr.med. P. Binz Trier, z.Hd. Prof. Dr. Krönig
Liebfrauenstr. 4 a

54290 Trier

Lieber Herr Kollege Binz,


Herr Kollege Professor Krönig hat mir mit einem nachrichtlichen Schreiben eine Bitte zukommen lassen. Ich möchte dieser Bitte entsprechen und den Weg der nachrichtlichen Mitteilung im Gegenzug beibehalten.

Zur Bitte des Kollegen Professor Krönig:

Sowohl die Untersuchungen mit der ADAC MCD AC-Technik wie auch die jetzt durchgeführte Untersuchung mit dem Ring-PET Siemens ECAT EXACT 47 sind valide. Man muss sich vorstellen, dass diese Geräte allesamt in den USA mit den entspr. Software-Bestandteilen hergestellt werden. Es gibt apparatetechnisch keine deutsche Eigenentwicklung. Sämtliche Geräte und auch die Software-Bestandteile unterliegen der Überprüfung der amerikanischen Gesundheitsorganisation und natürlich auch dem deutschen Gesetz für Medizinprodukte. Insofern sollte es von Apparate- und Softwareseite her keine Probleme geben. Natürlich werden zusätzliche Softwareanteile hinzugekauft. So habe ich jetzt Softwareteile von einem Medizin-Physiker, der an einer universitären nuklearmedizinischen Abteilung tätig ist, hinzu gekauft.

Ich bin einer der wenigen, der sowohl Untersuchungen mit der Koinzidenztechnik wie auch mit der Ring-PET-Technik durchgeführt hat. Wir haben einige Patienten ohne zusätzliche Strahlenbelastung nacheinander mit beiden Geräten untersucht. Diese Untersuchungen sind bis auf gewisse Nuancen, die natürlich immer apparatetechnisch bedingt sind, identisch. Herr Professor Krönig hat mir vor 2 Jahren schon einmal einen Brief geschrieben. Er bat um Auskunft über meiner Tätigkeit, allerdings ohne Angabe darüber, warum diese Anfrage überhaupt an mich gestartet wurde. Ich bot ihm daraufhin Auskünfte an, falls er bereit ist, die Hintergründe für diese Anfrage anzugeben, da ich dann sehr viel genauer antworten kann. Danach habe ich von meiner KV eine Aufforderung erhalten, weite Teile meiner bisherigen SPECT- und PET-Tätigkeit zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung ergab keinen Anlass zur Kritik an den Aufnahmen und den entspr. Befunddokumentationen. Auch habe ich immer wieder sowohl meine früheren Aufnahmen als auch die jetzigen namhaften nuklearmed. Tätigen in 2 Universitäten zur Verfügung gestellt, die bestätigen konnten, dass an der Aufnahmetechnik keinerlei Beanstandung gerechtfertigt ist.

Zu den immer wieder geforderten Versuchen, die Untersuchung mit einem Vergleichskollektiv zu betreiben, möchte ich auf den Brief verweisen, der in der Zeitschrift "Umweltmedizin". veröffentlicht wurde. Zusammenfassend möchte ich dazu sagen:

Es gibt kein legal zusammengestelltes Normalkollektiv für Frauen im gebärfähigen Alter, d.h. bis über 40 Jahre. Auch sind Studien an sog. "normalen" Männern, die sich ja meistens aus einem Klientel mit sonst. Erkrankungen zusammensetzen, sehr problematisch. Deswegen habe ich bisher aus den vielen Untersuchungen, die wir auch mit dem neuen Gerät durchgeführt haben, bisher erst 20 sog. Normalhirne extrahieren können. Es handelt sich hier allerdings um die relativ Normalen, da wir ja in der Praxis Gesunde aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht untersuchen dürfen. Sich ein Normalkollektiv zusammenzukaufen ist nicht möglich, da jedes Kollektiv gerätespezifisch selbst zusammengestellt werden muss.

Jetzt zu den sog. Kritikern aus der Neuro-Radiologie:
Von Herrn Bartenstein weiß ich persönlich, dass er sich selbst mit der MCD AC-Technik im Universitätsklinikum rechts der Isar selbst nie intensiv beschäftigt hat. Wieso er Frau Dr. Ziegler, die dort tätige Medizin-Physikerin, falsch zitiert und wieso das Gremium der Deutschen Neuro-Radiologie darauf einen Artikel aufbaut, der - da die Grundlage nicht stimmt - mit falschen Folgerungen argumentiert, ist mir völlig schleierhaft. Dieser Artikel ist mit seiner Argumentation ähnlich dem Versuch aufgebaut: Die Definition ist jetzt, dass 1 + 1 =3 ist, womit zu beweisen ist, dass 2+2 mindestens 5 ist. Wenn die Basis einer Argumentation völlig falsch ist, können auch die Schlüsse daraus nur falsch sein. Ich frage mich nur, welche Intension dahinter steckt, einen solchen Artikel zu verfassen, der dann auch noch in einem Berufsorgan veröffentlicht wird. Was hat die Creme de là Creme der Deutschen neuronuklearmed. Sektion dazu bewegt, sich so stark gegen eine in den USA etablierte Methode zu machen? Ich verweise noch einmal auf den Umstand, dass die Geräte alle in den USA entwickelt wurden und ausgerechnet immer in Deutschland "das Rad noch einmal neu erfunden werden muss.

Es gibt aus den Staaten mehrere Veröffentlichungen, die sich mit dem Thema "ZNS-Trauma und Neurotoxikologie" beschäftigen. Diese Untersuchungen wurden sowohl mit der ADAC MCD AC-Technik und auch mit Ring-PET.-Scannern durchgeführt. Ich möchte nur auf einen Parameter hinweisen, der von Professor Herholz, der ja zur Deutschen neuro-nuklearmed. Sektion gehört, dokumentiert ist (Neuro-Toxikologie von Professor Triebig). Normal ist eine intraindividuelle Varianz des Stoffwechsels in der Cortex von 14 %. Ich beschreibe demgegenüber erst Varianzen, die 20 % überschreiten.

Von den Autoren des berühmten Artikels hat sich Herr Professor Herholz alleine mit neurotoxikologischen Untersuchungen beschäftigt. Er verfügt ganz sicher nicht über die Erfahrung mit Ergebnissen, die von beiden Geräten bei gleichen Patienten stammen. Da dies auch bei den anderen Kollegen nicht der Fall ist, stellt sich doch die berechtigte Frage: Wissen die Kollegen wirklich genau über das Bescheid, was Sie geschrieben haben?

Herr Professor Strauss ist einer der wenigen, der in Heidelberg MCS-Patienten mit PET untersucht hat, und kommt zu erstaunlichen, vorläufig noch nicht veröffentlichten, aber mitgeteilten Ergebnissen. Allerdings weist Herr Professor Strauss auf einen Umstand hin, dass Ring-PET-Scanner lediglich eine statistische Varianz von 5 % aufweisen und die Koinzidenztechnik mit der Gamma-Kamera eine von 30 % aufweist. Mir ist auch diese Kenntnis schleierhaft, da unsere Koinzidenztechnik ja mit einer ausgeprägt intensiven Qualitätskontrolle durchgeführt wurde, die eine Varianz von nur wenigen % zulässt, da bei Varianzen von über 5 % der Service-Techniker sofort zur Stelle sein muss.

Die hervorragende PET-Technologie mit dem Ring-Scanner bedarf ebenfalls einer intensiven Qualitätskontrolle, die nachweislich in fast allen Instituten vernachlässigt wurde. Dies ist dokumentiert und sollte in nächster Zeit veröffentlicht werden. Ob dies geschieht ist fraglich, da dieses Ergebnis äußerst blamierend ist. Von 30 Scannern in Deutschland, die an einer M.Hodgkin-Studie teilnehmen wollten, wurden 28 bei Qualitätsüberpüfungen nicht akzeptiert, da die Varianz viel zu hoch war. Dies wirft natürlich ein besonderes Licht auf diejenigen, die immer hohe Qualität von anderen fordern und diese mit abfälliger Kritik mundtod machen möchten. Ich habe von dem führenden, nuklearmed. tätigen, Medizin-Physiker die tel Auskunft, dass sich einige Kollegen aus der Anonymität heraus an einer Art Rufmord an meiner persönlichen Tätigkeit beteiligen.

Ich möchte auch noch einmal auf den Umstand hinweisen, dass jede Universitätsklinik stolz darauf ist, sowohl mit SPECT als auch mit PET immer wieder darauf hinzuweisen, wie hervorragend diese Untersuchungen bei Demenzen und Schlaganfällen sowie auch Epilepsien sind. Da sich die Tätigkeit mit neuro-toxikologischen Fällen sehr einschränkt und auch in Deutschland bis auf Professor Herholz keine einzige relevante Veröffentlichung aufzufinden ist, ist es beschämend, dass sich ausgerechnet diejenigen mit Ihrer Kritik großtun, die nachweislich eine eingeschränkte Kenntnis des Problems haben.

Auch eine Kritik an unseren Institutionen möchte ich anbringen. Hervorheben möchte ich allerdings gleich dazu, dass unsere KV Nord-Württemberg eine wohltuende Ausnahme ist. Unter anderem ist sie sehr aktiv in der Umweltmedizin und hat auch ein Umweltmobil für entsprechende Untersuchungen initiiert.
Warum hört man von unseren Standesorganisationen, die ja von uns gewählt und auch bezahlt werden, nichts über gesundheitliche Risiken, die durch Umwelt- oder sonstige Gifte entstehen. Haben unsere Organisationen zu Bleitetraäthyl im Benzin, zu Holzschutzmitteln, zu Uran-Munition, zu Röntgenstrahlen in Radaranlagen oder sonstigen Giften in Kleidung etc. Stellung genommen? Auch die Verbannung des Lindans und des Asbestes ist letzten Endes nicht auf Druck der Ärzteorganisationen, sondern durch nicht mehr tragbare Tatsachen entstanden, die dann den Laienorganisationen unschwer erkennbar waren. Es ist sehr viel einfacher, sich mit den sog. Außenseitern zu beschäftigen und diese anzuprangern.

Hat sich jemand schon die Frage gestellt, woher Herr Professor Biersack Millionen an Spenden, die er steuerrechtlich nicht korrekt behandelt hat, her bekommen hat. Professor Blersack hat sich in der Vergangenheit sehr stark gemacht, dass der Nachweis von cerebralen Schädigungen durch Holzschutzmittel-Intoxikationen nicht durch Hirn-SPECT möglich sei. Es war zu diesem Zeitpunkt immerhin die einzige Methode, die von den Schnittbilduntersuchungen für diese Patienten zur Verfügung stand. NMR und CT sind völlig ungenügend, PET stand damals noch nicht zur Diskussion. Mit der Äußerung von Herrn Professor Biersack wurde die Holzschutzmittelindustrie wenigstens vorübergehend entlastet, da sich die entspr. Gremien seiner fachkundigen Stimme anschlossen. Die Ergebnisse von Herrn Kollege Fabig und anderen konnten damit völlig vom Tisch gefegt werden. Spenden in Millionenhöhe können aber nur aus einer Großindustrie kommen, die an industriefreundlichen Ergebnissen interessiert ist. Ich nehme natürlich nicht an, dass Herr Professor Biersack in irgend einer Weise durch finanzielle Zuwendungen in seiner wissenschaftlichen Äußerung beeinflusst wird, nur möchte ich darauf hinweisen, dass die Arbeit der umweltmed. Kollegen mit derartigen Spenden sehr viel effizienter als bisher durchgeführt werden könnte. Es fehlt sowohl an Geld als auch am Mut der Kollegen, sich mit diesen Themen zu beschäftigen.

Zum Thema Seilschaften:
Auch dieses Argument habe ich schon gehört, dass immer wieder die gleichen Ärzte sich gegenseitig konsultieren. Ich darf die Gegenfrage aufstellen: Arbeitet man gerne mit jemanden zusammen, der ständig die eigene Arbeit unqualifiziert kritisiert?
Die BGs und die sonst. Kostenträger bedienen sich ja ständig der selben Gutachter. Dies hatte einmal dazu geführt, dass Herr Professor Triebig a. Gr. der ausgedehnten gutachterlichen Tätigkeiten ja kaum mehr seiner wissenschaftlichen Aufgabe gerecht werden konnte. Nur eine juristische Intervention konnte diese Tätigkeit in diesem Ausmaße vorübergehend stoppen.

Über die Objektivität und auch die Validität von Gutachtern ist zu diskutieren. Durch meine gutachterliche Tätigkeit und die daraus resultierenden Studien von Gerichtsakten fällt doch einiges immer wieder auf. So haben arbeitsmed. Ordinarien Gutachten über Patienten abgegeben, die sie persönlich nie gesehen haben. Unterschrieben haben sowohl der Ordinarius, der Oberarzt und auch der wissenschaftliche Assistent. Möglicherweise hat nur Letzterer den entspr. Patienten gesehen. Des Weiteren kommt es vor, dass ein Ordinarius der Neurologie und Psychiatrie einen Patienten untersucht und ihn in einem sehr kurzen Gutachten als völlig gesund deklariert. Einige Monate später wird ein Gegengutachten von einem Ordinarius einer anderen Universitätsklinik eingeholt. Dieses ist dann etwas ausführlicher und kommt zu einem völlig anderen Ergebnis. Der Patient wird zu einem erheblichen Maß arbeitsunfähig eingestuft. Ist der Tatsachenbestand und auch der Wissensstand der entspr. Ordinarien so unterschiedlich oder haben sie sich nur aus verschiedenen Beweggründen dem Patienten zugewandt?

Ich möchte mich zum Schluss über die Notwendigkeit der PET-Untersuchung äußern. Prinzipiell wäre diese ja gar nicht notwendig, wenn von den entspr. Kostenträgern bzw. auch Gutachtern der klm. Zustand des Patienten so gewürdigt werden würde, wie es die Umstände erfordern. In der Regel werden doch viele Patienten als Simulanten, Rentenjäger oder als psychisch Kranke hingestellt. Die PET-Untersuchung ist die einzige Methode, die dann objektiv über den funktionellen Zustand des Hirncortex und der Stammganglien mit Thalamus eine Auskunft geben kann. Es ist unstreitig, dass das die PET-Untersuchung als einzige Bild gebende Methode kann.

Mit lieben Grüßen
B.Hörr

 

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abeKra Aktivitäten

 

AbeKra, Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V. 

Auf der Mitgliedervollversammlung in Mainz, 31. März - 2. April 2000, wurde die nachfolgende Resolution gemeinsam erarbeitet und verabschiedet. Es hat sich an der Situation der Betroffenen in den vergangenen Jahren nichts geändert. Aufgrund der sich ab 2005 verschärfenden Arbeitsmarktlage wird sich - im Gegenteil - noch Vieles zum Schlechteren wenden.



RESOLUTION

Die Mitgliederhauptversammlung von abeKra appelliert an die politisch Verantwortlichen im Ausschuss für Arbeits- und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, eine Reform des Berufskrankheiten- und Unfallrechts sowie der Strukturen der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Tagesordnung zu setzen. 

Begründung:
Die Überarbeitung der Reichsversicherungsverordnung (RVO) und Eingliederung in das Sozialgesetzbuch (als SGB VII) 1997 hat für uns betroffene Versicherte weitere gravierende Verschlechterungen gebracht. 

Rechtsbeugung I: 
Gesetzliche Vermutung der beruflichen Ursache von Gesundheitsschäden ins Gegenteil verkehrt

Der Gesetzgeber hat 1997 in § 9 Abs. 3 SGB VII die Ursachenvermutung mit dem Ziel festgeschrieben, jenen erkrankten Versicherten die Führung des Kausalitätsbeweise zum Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer beruflichen Tätigkeit zu erleichtern, die infolge “der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung” an einer in der Berufskrankheiten-Liste genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren. 
Die gesetzliche Ursachenvermutung geht von der richtigen Annahme aus, dass z.B. eine Lackierertätigkeit ohne Lack- und Lösungsmitteldämpfe ebenso undenkbar ist wie eine Tischlerei ohne Holzstäube, eine KfZ-Werkstatt ohne Schmieröle, Lösemittel und Auspuffgase oder eine Textilfabrik ohne Garn- und Textilhilfsstoffe. Diese und die meisten anderen beruflichen Tätigkeiten bedingen besondere chemische, mechanische oder infektiöse Belastungen, die produktionstypisch sind und ohne diese Belastungen nicht gedacht werden können. 
Vor dem Inkrafttreten des SGB VII nannte man das “Anscheinsbeweis”. Übte ein oder eine Versicherte bestimmte Tätigkeiten aus, in denen Chemikalien eingesetzt werden mussten oder existierten andere betriebsnotwendige Gefahren, durfte vermutet werden, dass der Versicherte eben solchen besonderen beruflichen Belastungen ausgesetzt war. Dadurch sollten Beweisnotstände vermieden werden, an denen die Anerkennung von Berufserkrankungen so oft scheiterten. 
Der “Anscheinsbeweis” konnte sich auf eine auch höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung stützen. 
In einer der Anhörungen des Arbeits- und Sozialausschusses zum SGB VII lehnte es deshalb z.B. der damalige Vizepräsident des BSG, Prof. Krasney ab, die von Versicherten und deren Vertretern seit Jahrzehnten geforderte Beweislastumkehr im Gesetz zu verankern. Begründung: Ein im Gesetz verankerter Anscheinsbeweis (=Ursachenvermutung) komme einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Versicherten so nahe, dass es sich erübrige, die Beweislastumkehr explizit ins Gesetz zu schreiben. Also blieb es bei der Ursachenvermutung in § 9 Abs 3 SGB VII. 
Jetzt aber stellt sich heraus: Die Berufsgenossenschaften (BG´en) interpretieren den Begriff der “Ursachenvermutung” in § 9 Abs. 3 SGB VII lediglich im Sinne von “BK-Verdacht”. Ob sich ein solcher Verdacht bestätigen lässt oder nicht, stellen sie ganz abstrakt an Hand von Gefährdungskatastern für einzelne Berufsgruppen oder Tätigkeitsfelder fest, so weit sie solche Gefährdungskataster bzw. - profile bereits erarbeitet haben. 
Diese Gefährdungskataster oder - profile erwecken den Anschein objektiv gesicherter und interessenunabhängiger Erkenntnisse, das aber sind sie nicht. 
Die existierenden Kataster (-profile) haben der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) oder auch einzelne Unfallversicherungsträger (UVT) selbst erstellt - im Wesentlichen auf der Grundlage der von ihnen zu Präventionszwecken in einem kleinen und nicht repräsentativen Prozentsatz und mehr oder minder zufällig ausgewählten Kreis von Betrieben veranlassten Arbeitsplatzkontrollen und dort - noch seltener - durchgeführten Gefahrstoffmessungen. Was hier, wo und warum und unter welchen wie definierten Bedingungen erhoben wurde, ist so undurchsichtig wie die Frage unbeantwortbar ist, ob dabei qualifiziert und korrekt gearbeitet wurde oder Daten aus welchen Gründen auch immer am Schreibtisch ´nachgebessert´ wurden. 
Geht es nun in einem Berufskrankheits-Ermittlungsverfahren um die Ursachenvermutung nach § 9 Abs 3 SGB VII unterstellen die UVT nur dann ein berufliches Gefährdungsrisiko für einen erkrankten Versicherten, wenn aus ihrem Gefährdungskataster (-profil) hervorgeht, in der Mehrheit der damals kontrollierten vergleichbaren Betriebe wurden die MAK-Werte dauerhaft überschritten. MAK-Werte aber sind nur für die Prävention von betriebsbedingten Erkrankungen konzipiert. Ihre Einhaltung oder Nichteinhaltung kann über die Ursächlichkeit einer Erkrankung nichts aussagen - worauf die MAK-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft seit Jahren immer wieder warnend hinweist, offenbar vergeblich. Hinzu kommt: Dass BG-Kontrollen bevor stehen, merken Beschäftigte auch heute noch häufig daran, dass sie Order erhalten, Potemkin´sche Fassaden zu bauen: Da muss der Betrieb auf Hochglanz gewienert werden, Arbeitsstoffe ausgetauscht, die Produktion gedrosselt oder gar ganze Maschinen abgebaut, für gute Durchlüftung usw. usf. gesorgt werden. Mancher erhält überraschend einen Tag Urlaub oder darf mal was ganz anderes arbeiten. 
Welchen Aussagewert Ergebnisse solcher Kontrollen und Gefahrstoffmessungen faktisch haben, das ist an weniger als an einer Hand abzählbar - Potemkin waltet also auch in Gefährdungskatastern und -profilen, die auf solcherlei Material basieren. 
Wie wir aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden wissen, sehen viele Berufsgenossenschaften die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufserkrankung nur noch dann für gegeben, wenn 1) Berufsbelastungen nachweislich sind, die langjährig dauerhaft über den MAK-Arbeitsschutzvorsorgewerten gelegen haben, 2) es sich um den Angehörigen einer Berufsgruppe (nicht: Tätigkeitsgruppe) handelt, die nach den in oben beschriebener Weise gewonnenen statistischen Gefährdungsprofilen in besonders hohem Masse (damit gemeint ist implizit: in doppelt hoher Dosis als die übrigen Bevölkerung) exponiert resp. belastet gelten konnten oder können, 3) beim einzelnen Beschäftigten u.U. in der Vergangenheit ärztlicherseits auch akute Vergiftungssymptome dokumentiert wurden und 4) die meist längst chronisch gewordenen Schädigungen binnen einer für alle Versicherten gleich geltenden Frist verschwinden oder - mindestens - stagnieren. 
Wir können belegen, dass der fehlende Nachweis irgendwann aufgetretener akuter Vergiftungssymptome als Widerlegung einer “toxisch relevanten” Arbeitsplatzbelastung gewertet wird. Verschwinden auch bestimmte chronische Schädigung nach Belastungsende nicht, hat der Versicherte gar nichts mehr zu hoffen. 
Damit wird der Wille des Gesetzgebers ins pure Gegenteil verkehrt und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ignoriert. 
In seinem Grundsatzurteil zur BK-Ziffer “bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankungen” - Az: B 2 U 12/98 R - hat das BSG eindeutig erläutert, worauf sich der Begriff der Gefährdung bezieht und gesagt: 
“Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich (..) auf das allgemeine Auftreten der Krankheit, nicht dagegen auf ihre Verursachung durch die gefährdende Tätigkeit”. Die “höhere Gefährdung” von Beschäftigten dürfe nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass die Erkrankungsgefahr für Beschäftigte doppelt so hoch sein müsse wie für die übrige Bevölkerung . 
Die UVT beziehen Gefährdung aber einzig auf die Verursachung der Erkrankung/Schädigung durch die gefährdende Tätigkeit und wenden ihre Gefährdungskataster bzw. - profile in diesem vom BSG verworfenen Sinne an. Für die Versicherten aber wurden von Seiten der UVT dadurch neue und unüberwindbare Beweishürden und - notstände geschaffen. 
Die UVT - allen voran die BG´en - haben damit die Absicht des Gesetzgebers ins blanke Gegenteil verkehrt, mit der Verankerung der Ursachenvermutung in § 9 Abs 3 SGB VII den Versicherten die sehr häufig nicht erbringbaren Einzelbeweisführungen zu ersparen, sofern ihre Tätigkeit vermuten lässt, dass sie gesundheitsschädlich belastet waren und die Erkrankung auf der Berufskrankheitenliste steht, d.h. die Sektion “Berufskrankheiten” im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bereits wissenschaftlich geprüft hat, dass diese dort bezeichneten beruflichen Einwirkungen tatsächlich geeignet sind, zu (u.U. bestimmten) Gesundheitsschäden zu führen. 
Die UVT erkennen damit auch die wissenschaftliche Arbeit der Sektion “Berufskrankheiten” des BMA und die Aussagefähigkeit der Berufskrankheitenliste nicht an. Sie setzen (stets zu ihrem eigenen Vorteil) selbst Recht. Dazu legitimiert sind sie nicht. 

[nach oben]
Rechtsbeugung II: 
Das Kausalitätsrecht (Einzelfallprüfung) ausser Kraft gesetzt 

Gibt das Gefährdungskataster der BG für die Ursachenvermutung nun - wie zu erwarten - nichts her, erhält der Versicherte den Ablehnungsbescheid der UVT-Verwaltung mit der Begründung, die “arbeitstechnischen Voraussetzungen” für eine berufsbedingte Erkrankung seien nicht gegeben gewesen. Die Erkrankung könne deshalb keine Berufskrankheit sein. 
Solche Bescheide ergehen auch dann, wenn das Erkrankungsbild modellhaft typisch für die schädigenden Einwirkungen ist und medizinisch keine andere Ursache wahrscheinlich gemacht werden kann. Und sie ergehen immer, wenn sich bei einem Versicherten ein auch nur im Detail irgendwie von der `Typik´ abweichendes Schädigungsbild zeigt. 
Daraus folgt: 1) Beschäftigten, die den üblichen und keinen aussergewöhnlich hohen beruflichen Belastungen ausgesetzt gewesen sind, wird inzwischen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung generell verweigert. 2) Es fallen aber auch solche Beschäftigte durch alle Raster, die in der Vergangenheit unbekannt hohen und höchsten Belastungen ausgesetzt waren, weil die UVT ansonsten zugeben müssten, ihre Kontrollaufgaben möglicherweise gar nicht oder eben nur schlecht erfüllt zu haben. Schlimmer aber ist 3), dass das Kausalitätsrecht selbst nun auch nicht mehr greift, denn: Ginge es nach Recht und Gesetz müssten die BG´en weiter nach § 9 Abs. 1 SGB VII (und den unabhängig von der Ursachenvermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII geltenden Kausalitätskriterien) ermitteln. 
Sie müsste die Frage beantworten, was in dem zu entscheidenden Einzelfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als die wesentliche Bedingung für den Eintritt der Erkrankung des individuell Versicherten gelten kann oder muss. 
So steht es auch im Kommentar des Gesetzgebers zum SGB VII, doch läuft die Praxis auf etwas ganz anderes hinaus: Die Gefährdungsprofile und die daraus abgeleiteten Gefährdungsrisiken lassen individuell besondere Kausalzusammenhänge zunehmend als unwahrscheinlich und arbeitsmedizinisch nicht mehr begründbar erscheinen. Die Belastung sei, so heisst es in immer mehr UVT - Bescheiden, toxisch nicht relevant (gewesen). 
Als toxisch relevant gelten jetzt aber nur noch statistische und nicht auf den konkreten Versicherten und dessen z.B. Entgiftungskapazitäten oder verbliebenen Regenerierungskräfte bezogene sehr hohe Gefahrstoffdosierungen bzw. Dosierungen anderer gesundheitsschädigender beruflicher Einwirkungen. 
Um so etwas - wider besseres medizinisches Wissen - durchsetzen zu können, ist es natürlich notwendig, sich entsprechend denkende Gutachter heranzuziehen und zu verpflichten - Gutachter etwa, die sagen, Berufskrankheitsfeststellungsverfahren seien eine unverzichtbare Form der Technologiefolgenabschätzung und auf Forschungsaufträge von BG´en und Industrie hoffen. 
[nach oben]
Rechtsbeugung III: 
GUV - Sozialversicherungsdarwinismus 

Was schon vor 1997 in der Tendenz als GUV - Sozialversicherungsdarwinismus erkennbar war, hat nun offenbar gänzlich die Oberhand gewonnen. 
Entschädigt werden nur noch die wenigen der ´stärksten´ Versicherten, die erst nach vielen, vielen Belastungsjahren durch Höchstexpositionen erkranken. 
Alle anderen Beschäftigten sind versicherungsrechtlich nur noch formal geschützt, de facto aber schutzlos. Wegen ihrer angeblichen individuellen Disponiertheit - das nannte man vor 50 Jahren hier zu Lande schlechtes Erbgut - werden alle diese Versicherten finanziell und lebensgeschichtlich abgestraft dafür, dass sie den betrieblichen Gefahren und den ihnen dadurch permanent zugefügten Körperverletzungen nicht besser trotzen konnten. Die Logik liegt auf der Hand: Alle diese Beschäftigten werden damit zu Freiwild erklärt. Arbeitgeber und ihre Haftpflichtversicherung brauchen keinerlei finanzielle Sanktionen mehr zu befürchten für Körperverletzungen der bei ihnen Beschäftigten durch von ihnen zu verantwortende ´übliche´ Arbeitsbedingungen und Gefahrstoffeinwirkungen. 
Das schlägt nicht nur dem sozialen Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung ins Gesicht und hebelt deren Grundsatz aus, dass jeder Versicherte in dem gesundheitlichen Zustand geschützt ist, in dem er seine Tätigkeit angetreten hat. 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung macht sich damit in Europa klammheimlich de facto zum Vorreiter dafür, dass Versicherungsschutz nur noch jenen Versicherten gewährt wird, die sich genetisch in höchstmöglicher Weise als resistent erwiesen haben. 
Da nützt es gar nichts, wenn der oberste ärztliche Verbandsfunktionär Dr. Hoppe sachlich ähnliche Bestrebungen der britischen Privatversicherungswirtschaft zurückweist und verkündet, so etwas werde es in der Bundesrepublik Deutschland nicht geben. Er hat leider übersehen, dass die genetische Auslese hier zu Lande von der gesetzlichen Unfallversicherung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Berufskrankheiten (ähnlich bei Folgen von Arbeits- und Wegeunfallfolgen) längst praktiziert wird. 
[nach oben]
Rechtsbeugung IV: 
Aufgabe der belastenden Tätigkeit vor Bescheiderteilung

In § 9 Abs. 4 SGB VII ist klar und deutlich festgelegt, dass die Unfallversicherungsträger “vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit (durch den Versicherten) darüber zu entscheiden haben, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind”. 
Uns sind nun Fälle bekannt geworden, in denen BG´en Versicherte nicht vor Aufgabe der Tätigkeit darüber informieren, welche Entscheidung sie über ihren BK-Antrag gefällt haben. Verdutzte Versicherte halten vielmehr plötzlich Bescheide in der Hand, in denen ihnen lapidar mitgeteilt wird, sie hätten ihre Tätigkeit nicht aufgegeben und deshalb müsse ihr BK-Antrag abgelehnt werden. Gesetzeswidrig zwingen BG´en also Versicherte dazu, ihren Arbeitsplatz mit dem Risiko aufzugeben, möglicherweise anschliessend mit völlig leeren Händen auf der Strasse zu stehen. Das können viele Versicherte nicht riskieren. Sie verzichten dann lieber auf die fragliche Entschädigung und arbeiten weiter so lange es gerade eben noch geht. 

Rechtsbeugung V: 
Gutachterbestellung

Die permanente Verletzung datenschutzrechtlicher Belange von Versicherten durch unbefugte Offenbarung ihrer schutzwürdigen Daten gegenüber Dritten, insbesondere Gutachtern, haben den Gesetzgeber 1996 veranlasst, die Entscheidungsbefugnisse von Versicherten über die Weitergabe ihrer Daten in §§ 199/200 SGB VII zu stärken, ihnen ein eigenes Gutachtervorschlagsrecht gegenüber den BG´en einzuräumen und auf diese Weise für insgesamt mehr Transparenz des Gutachterwesen zu sorgen. Leider konnte der Gesetzgeber sich damals nicht dazu entschliessen, das Gutachtervorschlagsrecht der Versicherten explizit im Gesetzestext zu erwähnen, weil die BG´en fürchteten, die Versicherten würden die Ermittlungsverfahren durch Benennung unqualifizierter oder sonst wie ungeeigneter Gutachter nur verzögern. Dass freilich die Versicherten ein Vorschlagsrecht haben und die BG dem Vorschlag folgen muss, wenn der benannte Gutachter als fachkundig ausgewiesen ist - daran lies der damalige Arbeits- und Sozialausschuss keinen Zweifel. 
1998 konnte abeKra an Hand einer Liste des HVBG nachweisen, dass zahlreiche der von den BG´en und Sozialgerichten immer wieder mit Gutachten beauftragten, angeblich unabhängigen Gutachter heimlich Beraterverträge nicht nur vorübergehender Art mit den BG´en unterhielten. Mit einem Schlag wurde vielen Menschen überall im Land bewusst, dass es sich hier um höchst korruptionsanfällige Grauzonenbereiche handelt. BK-Beraterärzte waren (und sind) vor allem jene Grossgutachter, die bei Versicherten in der Regel (fast) nie eine BK-Erkrankung für wahrscheinlich zu halten vermochten und empfahlen, deren Gesundheitsschäden seien zulasten der Krankenkassen zu behandeln. 
Heute stellt sich die Situation wie folgt dar: 
Die UVT weigern sich, den Versicherten bekannt zu geben, ob sie mit den von ihnen vorgeschlagenen Gutachtern ein Vertragsverhältnis nicht nur vorübergehender Natur unterhalten. Die Gutachter weigern sich ihrerseits, dem einbestellten Versicherten bekannt zu geben, ob sie mit einem UVT, der Chemie-, Pharma-, Medizingeräte- oder Bio-Gen-Tech-Industrie Verträge unterhalten oder für sie forschen. Versicherte können sich nicht sicher sein, dass Gutachter aus Kliniken, Begutachtungsinstituten und Universitätsinstituten die an ihnen gutachterlich gewonnenen Daten nicht auch anderweitig nutzen - z.B. in Forschungsprojekten. 
Die Gutachter geben noch nicht einmal Auskunft darüber, ob sie in Bezug auf die im konkreten Fall zu begutachtende Fragestellung fachlich bewandert sind, sich damit zuvor also auch schon beschäftigt haben. Ferner lassen sie in der Regel keine Vertrauensperson des Versicherten während der gutachterlichen Untersuchung zu. 
BG´en weisen Gutachtervorschläge von Versicherten selbst dann, wenn es sich um renommierte ArbeitsmedizinerInnen/EpidemiologInnen/ToxikologInnen handelt, häufig mit dem Argument zurück, der/die benannte GutachterIn stünde nicht auf der UVT-eigenen Gutachterliste. 
Tatsächlich führen die BG´en inzwischen Gutachterlisten. Auf diese Listen gelangt ein Arzt aber nur, wenn er der BG mindestens 20 seiner zuvor gefertigten Gutachten zur Eignungsprüfung übergibt oder wenn er von mindestens drei BG´en vorgeschlagen wird. Er muss sich ferner verpflichten, mindestens 12 Gutachten pro Jahr anzufertigen, regelmässig an berufsgenossenschaftlichen Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und für den BG-Landesverband Gutachtenstatistiken zu erstellen. Die Aufnahme eines Arztes in diese Gutachterlisten ist auf drei Jahre befristet. Danach wiederholt sich die Prozedur. 
Auch das konterkariert den Willen des Gesetzgebers und verstösst gegen das Sozialgesetzbuch. Diese BG-Listen-Gutachter stehen unter Kuratel des Haftpflichtversicherers. Gutachten sie nicht so wie es der Versicherer will (nach Lesart der BG: nicht qualifiziert genug), verschwinden sie von der Liste und verlieren ihre Gutachtenaufträge. Sie haben keine Chance, unabhängig zu gutachten und können nicht als unabhängig gelten. 
Versicherte aber haben nach dem Sozialgesetzbuch einen gesetzlichen Anspruch darauf, von einem unabhängigen Gutachter so objektiv wie möglich begutachtet zu werden. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten dürfen sie nicht gezwungen werden, ihre Daten einer Person zu offenbaren, dem sie nicht vertrauen können - und zwar ohne dafür irgendwelche Nachteile befürchten oder gar hinnehmen zu müssen. 
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BG-Rechte aus der Mottenkiste: 
Zwang zur Heilung, 
Drohung von Leistungsentzug und Kontrollbegutachtungen 

Anerkannte Arbeits-, Wegeunfall - oder Berufskrankheitsopfer haben de facto keine freie Arztwahl mehr. Sie müssen zum D-Arzt, bzw. zu anderen BG-Vertragsärzten und die BG-Verwaltung besteht auch immer mal wieder darauf, es dürfe nur der und kein anderer der Vertragsärzte sein. 
Für Versicherte ganz schlimm wird es aber dann, wenn sie Anlass haben, diesem Arzt nicht zu vertrauen, bsp. wenn der D-Arzt seine Aufklärungs- oder andere Arztpflichten nach der ärztlichen Berufsordnung verletzt. 
In einem uns jüngst bekannt gewordenen Fall denunzierte der D-Arzt einen seiner Patienten bei der BG als nicht willig, an seiner Heilung mitzuwirken. Hintergrund: Der Patient hatte sich geweigert, einer zweiten Operation zuzustimmen, an deren Durchführung der D-Arzt ein hohes Interesse zeigte. Denunziation von PatientInnen als nicht heilungswillig sind nach dem D-Ärzte-Abkommen nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich erwünscht. 
Der Patient kann sich nicht wehren. PatientInnen auf BG-Rechnung haben keine entsprechenden Rechte. Sie haben nur Pflichten. Erste Pflicht ist, möglichst rasch wieder gesund (im Sinne von erwerbsfähig) zu werden und die BG´en von Verletztengeld- und Rentenzahlungen zu entlasten. Heilt aber eine Verletzung dennoch nicht wie erwünscht, sieht sich der Patient u.U. mit dem Vorwürf konfrontiert, seine Mitwirkungspflicht bei der Heilung verletzt zu haben. Die BG-Verwaltung leitet ein Heilkontrollverfahren ein und lässt ihn begutachten - in der Regel durch angestellte Unfallärzte in ihren BG-Kliniken, die auch die Heilbehandler waren. 

Auch das ist ein Aspekt des Gutachterunwesens. 
Auch wenn es um grössere Eingriffe geht, beanspruchen die UVT den Versicherten zu einem bestimmten Arzt hinzuschicken. In § 28 Abs 4 SGB VII ist festgeschrieben: “Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.” 
Für die UVT sind dementsprechend alle Fälle schwer oder bedürfen wegen ihrer Art einer besonderen unfallmedizinischen Behandlung, was heisst: Die freie Arztwahl ist in der Regel eingeschränkt. 
Im Übrigen sind die BG´en der Auffassung, der Gesetzgeber habe ihnen in § 26 Abs 5 SGB VII gestattet, “im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und Rehabilitation sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemässem Ermessen” zu “bestimmen”. Daraus folge eben auch, dass sie befugt seien, allein Ärzte ihrer Wahl mit der Heilbehandlung zu beauftragen. 
Folgt der Patient oder die PatientIn den Weisungen nicht, werden die Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gestrichen. Gehorchen und nicht widersprechen ist im Heilungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung offenbar für alle Versicherten oberste Pflicht. 
Der Geltungsbereich des Grundgesetzes, insbesondere der Indiviual- und Personenrechte, endet offenbar vor den Toren des Einflussbereiches der UVT. Es ist schon lange nicht mehr einzusehen, warum die UVT derartige Privilegien geniessen und für sich Sonderrechte beanspruchen dürfen, die aus der Mottenkiste des Wilhelminismus stammen und zutiefst antidemokratisch sind.
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Die GUV erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag nicht

Wir möchten betonen: Die Beiträge der Unternehmen zur gesetzlichen Unfallversicherung sind keine Lohnnebenkosten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Risikosolidarhaftpflichtversicherung der Unternehmen. Darin haben sie sich abgesichert gegen ihr Einzelhaftungsrisiko, für die Körperschäden haften zu müssen, die beim Betrieb ihres Unternehmens (Gewerbes) entstehen können (bei ihnen selbst oder bei denjenigen, die sie beschäftigen). Gäbe es die gesetzliche Unfallversicherung nicht, müssten alle Unternehmen und Gewerbetreibenden unmittelbar für alle diese Körperschäden haften. 
Die Haftungsablösung durch die GUV war vor Urzeiten vielleicht mal gut gedacht. Wir aber müssen heute ernüchtert feststellen: 
Die Haftungsablösung hat ihren Sinn verloren. Es sind zu wenige arbeitsbedingte Erkrankungen bzw. schädigenden Einwirkungen in der Berufskrankheitenliste als entschädigungsfähig verzeichnet - ein Schweißer, ein Taxifahrer oder Tankwart sind z.B. überhaupt nicht versichert. Aber selbst wenn Erkrankungen oder Einwirkungen nach der Berufskrankheitenliste potenziell entschädigungsfähig sind, sind die Versicherten dennoch faktisch ungeschützt. Die UVT weisen ihre und die Anträge von Arbeits- und Wegeunfallopfern in jährlich hunderttausenden von Fällen zurück mit den im Grunde immer gleichen Argumenten: Entweder halten sie einen Unfall für nicht schwer genug oder die Einwirkungen chemischer, physikalisch-mechanischer bzw. infektiöser Art für unbewiesen, zu gering oder sie meinen, der Gesundheitsschaden sei nicht gravierend genug bzw. er entspräche nicht der Erwartbarkeit des medizinischen Schadensbildes durch die angeschuldigte berufliche Einwirkung. 

Wir haben dargelegt und begründet, dass sie dabei auch vor Rechtsbeugung nicht zurückschrecken. 

Die Folgen spiegeln sich auch in der Statistik für den wider, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht. 
1999 ereigneten sich insgesamt 1.383.459 Arbeits- und Wegeunfälle, davon 1.711 mit tödlichem Ausgang. 31.460 Unfallopfer wurden entschädigt, d.s. 2,27% aller Unfallopfer. 
Das aber heisst, von den insgesamt 1.383.459 Arbeits- und Wegeunfällen sollen 1.351.999 so glimpflich verlaufen sein, dass die Betroffenen keine gesundheitlichen Folgeschäden mit dauerhaften Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit davon getragen haben. Das ist völlig unglaubwürdig. Bezeichnenderweise veröffentlichen die BG´en nicht, wie viele der Arbeits- und Wegeunfallopfer einen Antrag auf Verletztenrente gestellt und wie vielen sie für die verbliebenen Folgeschäden keinen Versicherungsschutz gewährt haben. 
1999 wurden 73.322 Berufskrankheitsverdachtsanzeigen gestellt. Bei 34,2% habe sich, so der HVBG, der Berufskrankheitsverdacht bestätigt. Davon anerkannt wurden 23,5%, entschädigt aber nur 5.204 Versicherte, d.s. 7,09% aller 1999 gemeldeten Fälle, 21% der bestätigten BK-Fälle und 30,6% der anerkannten Berufskrankheiten. 

Auch diese Statistik bezeugt die Vernebelungstaktiken. Eine Kategorie “BK Verdacht bestätigt” gibt es nach dem SGB VII z.B. nicht. Nach dem Gesetz zählt nur, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt (Versicherungfall) und ob sie entschädigt (Leistungsfall) wurde. 

Wir erfahren aus diesem Zahlenwerk auch nicht, worauf sich die wesentlichen Zahlen beziehen. Berufskrankheitsermittlungsverfahren haben bekanntlich eine lange Verfahrensdauer. Unklar ist, wie viele Fälle aus dem Jahr 1999 im selben Zeitraum entschieden wurden und wie viele Ende 1999 offen blieben. Unklar ist auch, wie viele Fälle aus vorangegangenen Jahren 1999 entschieden und wie viele der in den vorangegangenen Jahren bewilligten Entschädigungen nach 2-jähriger Laufzeit wieder entzogen wurden. 

Und was ist eine Statistik wert, die verschweigt, dass der Haftpflichtversicherer sogar in 2/3 aller von ihm als anerkannt angegebenen Berufskrankheiten gar keine Entschädigung leistet? 

Wir fragen uns, was für einen Sinn hat eine Unfallversicherung, wenn sie im Schadensfalle in der Regel nicht entschädigt? Wo bleibt der soziale Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten in 93% der Fälle die Versicherten selbst, in 2/3 die Krankenkassen und mittelbar auch die gesetzlichen Rentenversicherer aufkommen müssen? Welchen Sinn hat eine Berufskrankheitenliste, in der viele berufsbedingte Erkrankungen nicht verzeichnet sind und die Versicherten im Schadensfalle auf eine Früherwerbsunfähigkeitsrente und oft genug zusätzlich auf das Sozialamt angewiesen sind? 
Wir halten eine echte Reform der GUV, der Strukturen und Aufgaben ihrer Träger für dringend geboten. Die gesetzliche Gestaltung des Arbeits- und Wegeunfall- sowie des Berufskrankheitenrechts im SGB VII ist mangelhaft. Viele der gesetzlichen Formulierungen im SGB VII lassen die notwendige Klarheit vermissen. Sie sind in sich ungereimt, widersprüchlich, schwammig und, das zeigt die UVT-Verwaltungspraxis und die von Rechtsbeugung ebenso wenig freie Rechtsprechung vieler Sozialgerichte, offenbar beliebig interpretierbar. Es sind nicht zuletzt auch diese Mängel, die zu grosser Rechtsunsicherheit geführt haben. 
Tatsächlich wird das und die Struktur einer gesetzlichen Zwangsversicherung immer erklärungsbedürftiger, die eine regelhafte Nichtentschädigung von Körperverletzungen infolge Erwerbstätigkeit begünstigt. Es ist einfach ein Unding, dass ein Haftpflichtversicherer nicht nur ermittelt und darüber entscheidet, ob er haften muss, sondern darüber hinaus eigene Rechtsetzungsbefugnisse in Anspruch nimmt - als handele es sich dabei um eine ihm naturgemäss zustehende Aufgabe, die er jenseits aller staatlichen, politischen und finanziellen Kontrolle selbstherrlich wahrnehmen darf.
Die Neufassung und Eingliederung der GUV in das Sozialgesetzbuch im Jahr 1996 hat für die Versicherungsnehmer in keinerlei Hinsicht irgendwelche Erleichterungen gebracht. Die UVT haben ihre Machtfülle seither sogar noch erweitert. 
Die Zeche dafür aber bezahlen der soziale Rechtsstaat, die Umwelt und die Demokratie, bezahlen in Mark und Pfennig ganz konkret wir Versicherte, zahlen mittel- oder unmittelbar die übrigen Zweige der Sozialversicherung. Die ideellen Glaubwürdigkeits`kosten´ eines solchen Systems aber lassen sich in Zahlen gar nicht fassen. 

Wir bitten Sie inständig, unsere Argumente zu bedenken. 
Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Arbeits- und Sozialausschuss des Bundestages der vorangegangenen Legislaturperiode in einer seiner letzten Sitzungen beschlossen hat, das SGB VII und dessen praktische Umsetzung seitens der UVT nach den Wahlen auf den Prüfstand zu stellen und eine Anhörung durchzuführen. Das ist ca. 21 Monate her.

Wir möchten Sie deshalb mit Nachdruck bitten, eine Überprüfung der Praxis der UVT zum SGB VII baldmöglichst auf die Tagesordnung des Arbeits- und Sozialausschusses zu setzen. Wie wir erfahren haben, wird auf Exekutivebene im Arbeits- und Sozialministerium gegenwärtig offenbar geplant, die Gefährdungskataster des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf dem Verwaltungswege und jenseits parlamentarischer Kontrolle zu legalisieren. 
Das wäre für uns nicht hinnehmbar. 

Die Mitgliederhauptversammlung von abeKra, Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V. , Mainz,  April 2000
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