Universität Rostock
- Medizinische Fakultät
Institut für Arbeitsmedizin
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Merkblatt zu BK Nr. 2101:
Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes
sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können
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Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes
sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
Merkblatt zu BK Nr. 43 der Anl. 1 zur 7. BKVO
(Bek. des BMA v. 18.2.1963, BArbBl Fachteil Arbeitsschutz 1963,
24)
I. Vorkommen und Gefahrenquellen
Diese Erkrankungen können durch einseitige, langdauernde mechanische
Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter
Anpassung entstehen. Überwiegend sind die oberen Extremitäten,
insbesondere die Unterarme, betroffen.
II. Krankheitsbild und Diagnose
Es können auftreten:
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Die Paratenonitis (Tendovaginitis) crepitans. Sie ist im wesentlichen eine
Erkrankung des Sehnengleitgewebes mit Druck- und Bewegungsschmerz sowie
fühlbarem schneeballartigem Knirschen über dem betreffenden Sehnengebiet.
Bevorzugt ist die Umgebung der Strecksehnen der Finger, besonders des Daumens,
betroffen.
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Periostosen an Sehnenansätzen (Epicondylitis und Styloiditis). Bei
den Periostosen finden sich ein umschriebener Druckschmerz am Muskelursprung
bzw. Knochenansatzpunkt sowie eine Infiltration im Bereich des betroffenen
Epicondylus und Spontanschmerz im erkrankten Gebiet.
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In seltenen Fällen die Tendovaginitis stenosans. Hierbei führen
die krankhaften Wandveränderungen der Sehnenscheide zur Einengung
des Sehnenfachs; vorwiegend sind die Sehnenscheiden der Daumen betroffen.
Dupuytrensche Kontraktur und Periarthritis humeroscapularis sind im allgemeinen
nicht auf berufliche Einflüsse zurückzuführen.
III. Hinweise für die ärztliche Beurteilung
Die ärztliche Beurteilung muß sich auf eine eingehende Anamnese,
insbesondere Arbeitsanamnese, stützen, außerberuflich gelegene
Schädigungsmöglichkeiten sind auszuschließen.
Unter Nr. 43*) der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung
sind nicht diejenigen Erkrankungen erfaßt, deren Entstehung auf rheumatische,
toxische, fokaltoxische und spezifisch oder unspezifisch infektiöse
Grundlagen sowie überwiegend auf konstitutionelle und dispotionelle
Faktoren zurückzuführen ist. Außerdem fallen hierunter
nicht die Folgezustände degenerativer oder anderer Veränderungen
an Gelenken, insbesondere der HWS.
Um die Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie
der Sehnen- oder Muskelansätze ggf. als Berufskrankheiten anerkennen
zu können, müssen diese zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung
oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben.
"Berufliche Beschäftigung" liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer
seine Arbeitskraft für eine gewisse Dauer in einem Beschäftigungsverhältnis
verwendet, dabei bestimmte Erfahrungen oder Fertigkeiten erworben und aus
ihr zumindest einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten
hat.
*) Jetzt Nr. 2101
Wir haben das Merkblatt
für Sie abgeschrieben und versucht, den Originalwortlaut ganz genau
zu übertragen.
Dennoch können uns
Fehler unterlaufen sein, wofür wir Sie um Verzeihung bitten.
Verbindlich ist nur der
im Bundesarbeitsblatt veröffentlichte Wortlaut.
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© E.Münzberger
Letzte Überarbeitung: 1.3.1999