Universität Rostock - Medizinische Fakultät
Institut für Arbeitsmedizin
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Merkblatt zu BK Nr. 2101:  
Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes  
sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,  
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben  
der Krankheit ursächlich waren oder sein können
 
 

Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes
sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
Merkblatt zu BK Nr. 43 der Anl. 1 zur 7. BKVO
(Bek. des BMA v. 18.2.1963, BArbBl Fachteil Arbeitsschutz 1963, 24)

I. Vorkommen und Gefahrenquellen

Diese Erkrankungen können durch einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Überwiegend sind die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen.
 

II. Krankheitsbild und Diagnose

Es können auftreten:
  1. Die Paratenonitis (Tendovaginitis) crepitans. Sie ist im wesentlichen eine Erkrankung des Sehnengleitgewebes mit Druck- und Bewegungsschmerz sowie fühlbarem schneeballartigem Knirschen über dem betreffenden Sehnengebiet. Bevorzugt ist die Umgebung der Strecksehnen der Finger, besonders des Daumens, betroffen.
  2. Periostosen an Sehnenansätzen (Epicondylitis und Styloiditis). Bei den Periostosen finden sich ein umschriebener Druckschmerz am Muskelursprung bzw. Knochenansatzpunkt sowie eine Infiltration im Bereich des betroffenen Epicondylus und Spontanschmerz im erkrankten Gebiet.
  3. In seltenen Fällen die Tendovaginitis stenosans. Hierbei führen die krankhaften Wandveränderungen der Sehnenscheide zur Einengung des Sehnenfachs; vorwiegend sind die Sehnenscheiden der Daumen betroffen. Dupuytrensche Kontraktur und Periarthritis humeroscapularis sind im allgemeinen nicht auf berufliche Einflüsse zurückzuführen.

III. Hinweise für die ärztliche Beurteilung

Die ärztliche Beurteilung muß sich auf eine eingehende Anamnese, insbesondere Arbeitsanamnese, stützen, außerberuflich gelegene Schädigungsmöglichkeiten sind auszuschließen.

Unter Nr. 43*) der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung sind nicht diejenigen Erkrankungen erfaßt, deren Entstehung auf rheumatische, toxische, fokaltoxische und spezifisch oder unspezifisch infektiöse Grundlagen sowie überwiegend auf konstitutionelle und dispotionelle Faktoren zurückzuführen ist. Außerdem fallen hierunter nicht die Folgezustände degenerativer oder anderer Veränderungen an Gelenken, insbesondere der HWS.

Um die Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze ggf. als Berufskrankheiten anerkennen zu können, müssen diese zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben.

"Berufliche Beschäftigung" liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für eine gewisse Dauer in einem Beschäftigungsverhältnis verwendet, dabei bestimmte Erfahrungen oder Fertigkeiten erworben und aus ihr zumindest einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten hat.


  • *) Jetzt Nr. 2101
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    Wir haben das Merkblatt für Sie abgeschrieben und versucht, den Originalwortlaut ganz genau zu übertragen.  
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    Verbindlich ist nur der im Bundesarbeitsblatt veröffentlichte Wortlaut.


    © E.Münzberger 
    Letzte Überarbeitung: 1.3.1999