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Nitrolacke (mit Nitrozellulose hergestellte Lacke) und Nitrosegase (Mischung von NO, NO2, N2O4 und N2O3) sind keine Nitroverbindungen und fallen daher nicht unter Nr. 5 der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung.
Bei einer Reihe dieser Stoffe wird der Blutfarbstoff, das Hämoglobin,
in Hämiglobin (auch Methämoglobin genannt) umgewandelt. Dies
geschieht durch Oxydation des im Hämoglobin enthaltenen 2wertigen
Eisens in 3wertiges Eisen. Dadurch wird die Überträgerfunktion
des Hämoglobins gestört; Hämoglobinbildung bewirkt Sauerstoffmangel
im Gewebe. Nach Einwirkung größerer Mengen der genannten Stoffe
werden zudem die Erythrozyten geschädigt. Durch oxydative Spaltung
des Porphyrinringes entstehen Verdoglobine, z. B. Sulfhämoglobin.
In der Regel ist die Hämiglobinbildung reversibel. Bei vermehrter Aufnahme bestimmter schädigender Stoffe werden Erythrozyten zerstört (Anämie). Verdoglobinhaltige Erythrozyten sind irreversibel geschädigt und fallen für den Sauerstofftransport aus. An den roten Blutkörperchen treten (insbesondere bei Erkrankungen durch aromatische Mitverbindungen) die sogenannten Heinzschen Körperchen, auch Innenkörperchen genannt, auf. Ihr Nachweis erleichtert die Diagnosestellung.
Alkoholgenuß, heiße Bäder o. ä. können den Ausbruch und die Intensität der Cyanose fördern.
Nitro- aber auch Aminoverbindungen des Benzols können die Leber schädigen; dies gilt vor allem für Trinitrobenzol und Trinitrotoluol. Dinitroorthokresol kann durch Aktivierung des Stoffwechsels zu schwerer Gesundheitsschädigung (z. B. durch Wärmestauung) führen.
Pikrinsäure löst eine Gelbfärbung der Haut, der Haare und der Skleren aus. Trinitrotoluol bewirkt eine rötliche Verfärbung der Haare. Es handelt sich dabei um unschädliche Veränderungen, die einen Ikterus vortäuschen können.
Die chronische Einwirkung kleinerer Dosen der genannten Stoffe kann u. a. zu Anämie, Hauterkrankungen und Leberfunktionsstörungen führen. Der Nachweis von Hämiglobin gelingt in diesen Fällen selten.
Hämoglobinverminderung, hämolytischer Ikterus, Eiweiß und Porphyrinausscheidung im Harn können u. a. auf einen chronisch schleichenden Verlauf dieser Erkrankung hinweisen. Auch nach Arbeitsplatzwechsel ist das Auftreten von Krankheitssymptomen noch möglich.
Nach in der Regel mehrjähriger Einwirkung bestimmter Aminoverbindungen des Benzols können Schleimhautveränderungen der Harnwege, Blasenpapillome und Blasenkrebs entstehen. Ggf. handelt es sich dann um eine Erkrankung nach Nr. 1*) der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung.
Bronchialasthma, verursacht durch Paraphenylendiamin (z. B. Ursol),
kann eine Erkrankung nach Nr. 41**) der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung
sein. Sofern schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
vorliegen, fallen diese ggf. unter Nr. 46***) der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung.
*) jetzt: Nr. 1301
**) jetzt: Nr. 4301
***) jetzt: Nr. 5101
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