02.03.2010 | |||||
Schluss mit der staatlich angeordneten BeweisvernichtungUnterstützen Sie die abekra-Online-Petition. Hier kommen Sie direkt zur Petition.
die Petition wurde von Dr. Angela Vogel für abeKra e.V. eingereicht. Berufserkrankte, Arbeits- und Wegeunfallopfer fordern: -> Schluss mit der Erlaubnis für Arbeitgeber, die Dokumentationen ihrer betrieblichen Gefährdungsfaktoren nicht aufbewahren zu müssen. Wir fordern die entsprechende Änderung der Gefahrstoffverordnung von 2005. -> Schluss auch mit der Verletzung des Übereinkommens mit der ILO, Internationale Arbeitsschutzorganisation, Nr. 170 von 1990. Es sieht die Pflicht zur Aufbewahrung dieser Dokumente vor. Es ist eine Schande: Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Abkommen 2007 ratifiziert und trotzdem nicht in geltendes deutsches Recht umgesetzt. Wir wissen: Petitionen können die Welt zwar nicht bewegen, aber sie können Probleme kenntlich machen. Werden Sie Mit-UnterzeichnerIn. Werben Sie weitere Mit-Unterzeichner/innen. Sprechen Sie Freunde/Freundinnen, Verwandte, Mitbetroffene, KollegInnen und MitkämpferInnen an. Helfen Sie uns, die Petition über Facebook und Twitter bekannt zu machen. Hier unser persönliches Anschreiben (pdf) an die neue Ministerin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Frau Dr. von der Leyen. Unsere in der Petition nur sehr knapp begründeten Forderungen haben wir der Ministerin ausführlicher dargelegt.
Sie können sich dieses Schreiben, versehen mit einem Unterstützer-Musterbrief (Word) herunterladen, Ihre Absenderangaben einfügen und der Ministerin übersenden. Mit Datum vom 11. März 2010 ist das Antwortschreiben der Ministerin zwischenzeitlich eingegangen, (Referat III b 3, Tarifautonomie Allgemeinverbindlicherklärung Tarifregister; Wirtschaftliche Fragen des Arbeitsrechts Rechtsverordnungen nach dem AEntG). Die von Dr. Klein vorgetragenen Argumente können wenig überzeugen, da vor allem die GefahrstoffVO der rechtliche Ort wäre, an dem die Aufbewahrungspflicht für die Gefährdungsanalysen inhaltlich hingehört. Da befand sich die Aufbewahrungspflicht für die damaligen Analyse- und Schutzpflichten schon einmal (bis 2004). Ein weiterer adäquater Verankerungsort könnte natürlich auch das Arbeitsschutzgesetzbuch sein. |
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Die folgende Warnmeldung hat sich erübrigt. Die Titelzuweisung wurde am 16. März sachgerecht berichtigt, obwohl uns darauf kein Rechtsanspruch zugestanden hat, so ein Vertreter des Dienstes des Petitionsausschusses. Deshalb bedanken wir uns ausdrücklich beim Petitionsausschuss für diese erfreuliche Bürgernähe. Vielleicht waren aber auch unsere Sachargumente überzeugend. Die Unterschriften der bisherigen Mitzeichner/innen gelten und werden selbstverständlich mitgezählt. Achtung - Achtung: Unsere Petition ist in falsche Kanäle geraten! Die Themenbezeichnung, die der Dienst des Petitionsausschusses unserer Petition gegeben hat: „Betrieblicher Arbeitsschutz - Aufbewahrungsfristen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Gefahrstoffverordnung) vom 22.02.2010" ist unzutreffend. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge entspricht der geltenden Rechtslage. Sie ist in der GefahrstoffVO vorgeschrieben. Wir hätten deshalb also auch keine Petition einreichen müssen. Das Thema unserer Petition ist stattdessen: "1.) Umsetzung des ELO-Übereinkommens Nr. 170 in deutsches Recht: Gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Aufbewahrung von betrieblichen Gefährdungsanalysedokumentationen im Rahmen der GefahrstoffVO. 2.) Langfristige Archivierung bei der BAuA*)." Ein Schreiben mit der Bitte um Korrektur der Themenbezeichnung auf der Homepage des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, öffentliche Online-Petitionen, ist heute, Donnerstag, den 11. März 2010, an den Dienst des Petitionsausschusses sowie an Abgeordnete des Petitionsausschusses zur Kenntnisnahme abgegangen. Tatsächlich fürchten wir, dass die falsche Themenbezeichnung dazu führt, dass sich der Petitionsausschuss mit der Petition nicht befasst, weil er meint, es sei eine Petition, die einfordert, was längst der geltenden Rechtslage entspricht. Das gilt es zu verhindern. *) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
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Alternativ per Briefpost mitzeichnen: Falls Sie nicht über einen eigenen Internetanschluss verfügen, können Sie die Petition schriftlich mitzeichnen unter Angabe der Petitions-ID 10213 Jeder, der eine öffentliche Petition mitzeichnen möchte, kann dies auch auf dem Die Anschrift des Petitionsausschusses für eine alternative Mitzeichnung: DEUTSCHER
BUNDESTAG
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