Aktuelles Aktionen

 


Weiterer Gutachterskandal in Hessen:

Neurologe lehnt Anerkennung eines Dienstunfalls mit dem Hinweis ab, der Polizeibeamte sei "streitsüchtig bis querulatorisch", statt ein korrektes Fachgutachten zu erstellen... 

aber lesen Sie selbst: http://dirklauer.de/ 




Giessener Gericht für Heilberufe definiert, wie das gute neurologische Gutachten auszusehen hat.


Patienten und Ärzte klagen Politik an

Ob Zwei-Klassen-Medizin oder Gesundheitsreform: Patienten und Ärzte haben die Gesundheitspolitik in Hamburg scharf attackiert. Bei einer hitzigen Veranstaltung im Ärztehaus mussten sich auch Gesundheitssenator Dietrich Wersich (CDU) sowie die Bundestagskandidaten und Experten aller Parteien beißende Kritik anhören. ...mehr

14.09.2009



Protest gegen Kommerzialisierung im Gesundheitswesen

Bei einer Großkundgebung im Münchner Olympiastadion haben die Initiative «Patient informiert sich» von der Autorin Renate Hartwig und mehrere Ärzteverbände vor einer Kommerzialisierung des Gesundheitswesens gewarnt.
Nach Angaben der Veranstalter nahmen 22 000 Menschen an der Veranstaltung teil. ...mehr

14.09.2009




Demonstration 
"Freiheit statt Angst" 
am 12. September 2009

Bürgerrechtlerinnen und Bürgerrechtler riefen bundesweit zur Teilnahme an einer Demonstration gegen die ausufernde Überwachung durch Wirtschaft und  Staat auf. Am Samstag, den 12. September 2009 gingen sie unter dem Motto "Freiheit statt Angst - Stoppt den Überwachungswahn!" auf die Straße.

Die  Demonstration war Teil des europaweiten Aktionstages "Freedom not Fear - Freiheit statt Angst", zu dem länderübergreifend Proteste gegen die Überwachung der Bürgerinnen und Bürger stattfanden.

Bilder der Demo sehen Sie hier

Weiterführende Informationen sind hier hinterlegt.

14.09.2009





Achtung:

Neue Berufskrankheitenverordnung

Diese „Zweite Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung“ wurde nach der Zustimmung des Bundesrates am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ist seit dem 1. Juli 2009 in Kraft.

Diese Zweite Änderung enthält eine Reihe von Abänderungen im Textteil, aber auch fünf neue bzw. neu bezeichnete Berufskrankheitstatbestände – also auch neue Berufskrankheitsziffern in der Anlage 1 zur BKV, der Berufskrankheitenliste.

Neu sind:

  BK-Ziff: 2112, Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des  Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht

wissenschaftliche Begründung „Gonarthrose“ von 2005;

Das Merkblatt zur BK-Ziff. 2112 vom 30.12.2009 finden Sie hier

siehe auch: berufsgenossenschaftliches Fachgespräch zur Gonarthrose  vom 29/30. März 2007.

Zur Geschichte der neuen Berufskrankheit "Gonarthrose" finden Sie einige erhellende Informationen auf der Homepage von Max Angermaier: www.forum-bg.de, unter Berufskrankheiten: Wie neue Berufskrankheiten verhindert werden - zur Arbeitsweise des DGUV e.V.

  BK-Ziff: 1318, Blutkrebs durch Benzol,

wissenschaftliche Begründung „Blutkrebs durch Benzol“ von 2007;  

Das Merkblatt zur BK-Ziff. 1318 vom 30.12.2009 finden Sie hier

  BK-Ziff: 4113, Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH oder PAK) bei Einwirkung einer bestimmten Lebensdosis,  

wissenschaftliche Begründung „Lungenkrebs durch PAK…“ von 1998 (?);  

Das Merkblatt zur BK-Ziff. 4113 vom 30.12.2009 finden Sie hier

• BK-Ziff: 4115, Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen,  

wissenschaftliche Begründung „Lungenfibrose …“ von 2006;  

Das Merkblatt zur BK-Ziff. 4115 vom 30.12.2009 finden Sie hier

  BK-Ziff 4114, Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen,  

wissenschaftliche Begründung „Lungenkrebs durch …“ von 2007  

Das Merkblatt zur BK-Ziff. 4114 vom 30.12.2009 finden Sie hier

Außerdem wird für die Berufskrankheit  „Bergmannsbronchitis“ die rückwirkende Anerkennung zugelassen, auch wenn die Erkrankung vor dem bisher festgesetzten Stichtag 1. Januar 1993 eingetreten ist.

Hier aber Achtung:

Betroffene, Angehörige oder aber andere BürgerInnen, die von einem solchen Fall einer wegen der bisher geltenden Stichtagsregelung nicht anerkannten Bergmannsbronchitis wissen, müssen dies der Berufsgenossenschaft melden.

Anerkannt (und in diesem Sinne neu aufgerollt) können nämlich nur die Bergmannsbronchitiden werden (bzw. vorzeitigen Todesfälle infolge einer Bergmannsbronchitis), von denen die Berufsgenossenschaft bis zum 31. Dezember 2009 Kenntnis erhält.

Danach ist eine Anerkennung einer vor dem 1. Januar 1993 eingetretenen Bergmannsbronchitis für alle Zeiten ausgeschlossen.

Diese  - neue - Meldeverpflichtung nach § 6 Absatz 3 BKV schließt aller Wahrscheinlichkeit nach aus, dass der Unfallversicherungsträger einen Fall von Bergmannsbronchitis von selbst wieder aufrollt. Eine Anerkennung muss augenscheinlich[1] von außen beantragt worden sein.

Das anzunehmen, legt jedenfalls der Begründungstext der Bundesregierung zu dieser Zweiten Änderungsverordnung nahe. Er enthält nähere Informationen und Interpretationshinweise zu jeder der neuen oder neu benannten Berufskrankheiten. Es lohnt sich, sie nachzulesen. 

Im Begründungstext finden Sie auch Ausführungen zu den einzelnen der neu aufgenommenen oder neu bezeichneten Berufskrankheitstatbestände.

Die jeweiligen wissenschaftlichen Begründungen des Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“, also dem Beratergremium der Bundesregierung in Sachen „Berufskrankheiten“, finden Sie jeweils als PDF-Datei zu jeder der oben aufgelisteten neuen BK-Ziffern.    

Aus den Zusatzdokumenten geht im Übrigen hervor, dass die CDU-/CSU-Union plant, das Berufskrankheitenrecht in der nächsten Legislaturperiode grundlegend zu verändern.

Das lässt leider nichts Gutes für Betroffene erwarten, vor allem dann nicht, wenn es nach den Wahlen zum neuen Bundestag in Berlin zu einem blau-gelben Regierungsbündnis kommen sollte. Ein Blick nach Berlin zeigt allerdings: Was immer sie auch ankündigt und programmatisch verspricht, das Elend der Sozialdemokraten ist leider und demgegenüber ihre mittlerweile fast vollständige Unglaubwürdigkeit. Aber das macht es auch nicht besser. Wer weiß denn, ob sie nicht auch hier links blinkt und nach rechts abbiegt?

Es bleibt nichts anderes übrig, wir müssen uns selbst um unsere Anliegen kümmern. Andere tun es nicht.


[1] Die rechtskonforme Interpretation wird wahrscheinlich erst durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden (müssen), deshalb – Holzauge sei wachsam und verlass dich nicht auf die BGen, auf ÄrztInnen und andere der leider meist pflichtvergessenen Gestalten im Dunstkreis der GUV-BefasserInnen.

  Das neue Ärztliche Merkblatt zur BK-Ziff. 4106, Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium und seine Verbindungen vom 30.12.2009 finden Sie hier

08.07.2009



 

08.07.2009

Zweite Verordnung

zur Änderung der

Berufskrankheiten-Verordnung

vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541) und bearbeitet am 23. Oktober 2002, wird mit Datum vom 1.7.2009 (BGBl I Nr. 30) geändert.[1] 

 

 


Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und  Absatz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

Berufskrankheiten

 

 

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

 

 

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

 

 

  

 

 

§ 3

 

 

Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

(1)

 

Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2)

 

Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

 

 

1.

ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

2.

eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren

 

 

gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

 

 

  

 

 

§ 4

 

 

Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen

(1)

 

Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2)

 

Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch . Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

(3)

 

In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4)

 

Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

 

 

  

 

 

§ 5

 

 

Gebühren

(1)

 

Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.

(2)

 

Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, dass der Gutachter unter Würdigung

 

 

1.

der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,

2.

der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose

 

 

eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.

 

 

  

 

 

§ 6

 

 

Rückwirkung

(1)

 

 

 

Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach den Nummern 2112, 4114 und 4115 der  Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach der Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(2)

 

 

Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(3)

 

Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend vom Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(4)

 

Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt  werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(5)

 

Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(6)

 

Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 5 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

 

 

  

 

 

§ 7

 

 

Berufskrankheitenanzeige

 

 

Aufgehoben *) mit Wirkung vom 1. August 2002 durch § 6 Abs. 2 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (BGBl. I S. 554)

 

 

  

 

 

§ 8

 

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)

 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(2)

 

Gleichzeitig treten außer Kraft:

 

 

die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) sowie die BKV-ÄndV vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541);

Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400);

Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343). 

Zugehörige Drucksachen des Bundesrates zu dieser BR-Drs.: 242/09

Nummer

Titel

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242/1/09

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242/09(B)

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[1] Die zweite Änderung der Berufkrankheitenverordnung ist zwar schon im Bundesgesetzblatt erschienen, doch liegt uns diese Veröffentlichung noch nicht vor. Sobald dies geschehen ist, wird diese hier präsentierte Fassung auf evtl. Fehler hin abgeglichen und entsprechend korrigiert werden.

Wir haben uns zu diesem Verfahren entschieden, weil in dieser VO eine neue Antragspflicht für BürgerInnen eingeführt wurde, die die Bergmannsbronchitis nach der BK-Ziffer 4111 betrifft. Diese kann nur noch dann rückwirkungsbegrenzungsfrei als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaft, davon bis zum 31. Dezember 2009 erfährt.

 




 

Samstag, 20. Juni 2009: 07.07.2009


Asbestopfer demonstrierten in Dünkirchen
(Frankreich).

Einen Artikel über die Demonstration können Sie (in französischer Sprache) hier lesen.

Zwei Fotoserien sehen Sie hier und hier.

Ansprechpartner ist Pierre Pluta. Er ist Präsident der Vereinigung der Opfer von Asbest in Dunkerque (Dünkirchen, Frankreich).

Kontaktadresse:

ARDEVA
Association Régionale de Défense des Victimes de l’Amiante du Nord
Pas-de-Calais 19, rue du Jeu de Paume
BP 78 – 59942  Dunkerque  Cedex 2
Tel. & Fax : 03 28 68 27 19
E mail pierre.pluta@wanadoo.fr

Homepage: www.ardeva.fr 

ARDEVA hat 25000 Mitglieder.

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Die Homepage von 
Association Nationale de Défense des Victimes de l'Amiante
finden Sie unter: www.andeva.fr 

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Das Bulletin Nr. 30 vom September 2009 (in französischer Sprache) finden Sie hier:

 

Mahnmal für die Asbestopfer in Frankreich.

Bitte klicken Sie auf obigen Ausschnitt, um das gesamte Bild zu sehen.


 

19.05.2009
Bundestag beschließt „Ombudsstelle“ für Streitigkeiten 
zwischen Anwalt und Mandant

Am 23.04.2009 teilte die Pressestelle des Bundesministeriums der Justiz mit, dass der Deutsche Bundestag im Zuge der Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ein Gesetz entworfen hat. Es wird eine „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ geben, bei der Rechtsuchende – Anwälte wie Mandanten – Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung einfach und unkompliziert beilegen können, ohne die Gerichte anrufen zu müssen.

Da die Person des Schlichters nicht aus den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommt, werde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Anwaltschaft gestärkt. Wer also die Berechtigung anwaltlicher Honorarforderungen oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Falschberatung kostenlos überprüfen lassen möchte, kann sich an die neue Schlichtungsstelle wenden und muss nicht gleich den Rechtsweg bestreiten. Das Gesetz soll zum 1. September 2009 in Kraft treten.

Weitere Informationen dazu bekommen Sie hier
und unter www.bmj.bund.de


 

Befunde aus den internen Tabakindustriedokumenten: 14.05.2009
Die verdeckte Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmedizinern 
und der Tabaklobby in Deutschland

44. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention, 18. September 2008

Lesen Sie bitte das Dokument hier:

Uwe Helmert, Zentrum für Sozialpolitik, Uni Bremen

Wolfgang Hien, Forschungsbüro für Arbeit, Gesundheit und Biographie, Bremen
www.wolfgang-hien.de


 

TÜV schlägt Alarm: 01.04.2009
PAK – Weichmacher in Gummiprodukten

Hochwertige Produkte erwarten Schnäppchen-Käufer vielleicht nicht, aber was der TÜV Rheinland bei Untersuchungen gefunden hat, geht über schlechte Qualität hinaus. In zahlreichen Kunststoff-Produkten haben die Tester eine viel zu hohe Konzentration an giftigen Kohlenwasserstoffen festgestellt.

Der TÜV Rheinland schlägt Alarm: In vielen Produkten des Alltags entdeckten Experten bei Untersuchungen enorm hohe Konzentrationen von gesundheitsschädlichen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK).

Lesen Sie hier den kompletten Bericht:

Der Bericht des TÜV

von Michael Schmitz

Neues aus der Rechtsprechung:

Erneut Parkinsonerkrankung eines Landwirts
durch Pestizide als Berufskrankheit anerkannt
§ 9 Absatz 2 SGB VII - 29.12.2008

Nach erstmaliger rechtskräftiger Anerkennung der Parkinsonerkrankung eines Landwirts als Berufskrankheit durch das Landessozialgericht Mainz hat jetzt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erneut die Parkinsonerkrankung eines Landwirts bereits im Verwaltungsverfahren bestandskräftig anerkannt. Der Landwirt erhält wie sein Kollege aus dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Mainz neben einer fortlaufenden monatlichen Verletztenrente für die zurückliegenden Jahre eine Nachzahlung.

Lesen Sie hier weiter:

Die Entscheidung wurde von der Kanzlei Mehrgardt und Haber, 53913 Swisttal, erstritten.
(zur Kontaktaufnahme: siehe unsere Rechtsanwaltsliste)


Neuigkeiten im Dezember 2008:

Zur aktuellen Debatte um Amalgam möchten wir Ihnen die Pressemitteilung der kompetenten Fraktion der europäischen UmweltmedizinerInnen, veröffentlicht anlässlich des Symposiums in Würzburg am 01.12.2008, nicht vorenthalten. Zwischenergebnisse zu der im Text angesprochenen Amalgamstudie lassen sich sicherlich auf der Homepage der LMU München finden.

Das, was darin als Wissenschaft apostrophiert wird, legt es nahe, den Begriff von Wissenschaft nur noch im Sinne von Produktanfertigung zu Begründungszwecken zur Wahrung des Scheins zu verwenden. Es hat nichts mehr mit Wissenschaft im traditionellen Sinne zu tun.

Die Presseerklärung können Sie hier lesen:

 

abekra-online-Newsletter November 2008

 

Bundesländer wollen Beratungshilfe für unbegüterte BundesbürgerInnen kappen

 

Beratungshilfe wird seit Anfang der 80er Jahre des vorangegangenen Jahrhunderts gewährt. Anspruch haben darauf nach § 1 des geltenden Beratungshilfegesetzes (BerHG) alle jene Personen, die (u.a.) Rechtsstreitigkeiten wegen fehlender finanzieller Mittel nicht klären lassen könnten und ihnen deshalb "Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre". Weitere Bedingungen sind, dass ihnen keine anderen Hilfsmöglichkeiten "zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme" ihnen "zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist"

Die Beratungshilfe (BH) umfasst nicht nur die Rechtsberatung im vorgerichtlichen Klärungsfeld, sondern auch die juristische Vertretung in Angelegenheiten,

"1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind",

2. des Verwaltungsrechts,

3. des Verfassungsrechts,

4. des Sozialrechts.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Ist es "im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt", heißt es in § 2 des BHG weiter. Helfend können dabei zur Seite stehen: Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, aber auch Beratungsstellen, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung arbeiten.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der BH tragen die Länder – und die sind ihnen anscheinend über den Kopf gewachsen. Zu der Auffassung könnte man jedenfalls dann gelangen, wenn man der Argumentation der Länder glaubt, die schärfere Bedingungen für die Inanspruchnahme der BHG durch Hilfsbedürftige so dringend wünschen.

Im Gesetzesentwurf – BR-Drucksache 648/08 – tragen die Länder vor: 

"Die von den Ländern zu tragenden Kosten für die Beratungshilfe sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich und seit dem Jahr 2004 sprunghaft angestiegen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Neben Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsrecht und in den  wirtschaftlichen Verhältnissen vieler einkommensschwacher Bürger sind vor allem wenig konturierte Gesetzesbegriffe, Strukturschwächen des Bewilligungsverfahrens und mangelhafte Aufklärungsmöglichkeiten sowie die mangelnde Kenntnis anderer Hilfemöglichkeiten zu nennen. Diese Defizite führen zu einer nicht hinreichenden Prüfung, einer vorschnellen Bejahung der Voraussetzungen der Beratungshilfe und zu einer uneinheitlichen Bewilligungspraxis der Gerichte."

Aus den Stellungnahmen von Anwaltsvereinen aus einzelnen Bundesländern – siehe die Wortlaute weiter unten - ist jedoch ersichtlich, dass die Anwälte der Behauptung widersprechen, die Kosten für die BH seien kontinuierlich und seit 2004 sprunghaft angestiegen. Doch, einzelne RechtsanwältInnen berichten aus ihrer Praxiserfahrung, dass die BH immer häufiger mit der Begründung nicht gewährt werde, die Hilfesuchenden seien in der Lage, sich selbst zu helfen - obwohl alle Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen. Die Willkür sei augenscheinlich. Die Staatskassen behaupteten die angeblich fehlende Hilfsnotwendigkeit bei allen Hilfesuchenden, die – sozusagen – in einem Zug einen ganzen Satz zu sprechen vermögen. 

Die vom Bundesministerium der Justiz geführte Statistik für das Jahr 2005 (Stand: 4. Januar 2007) weist, laut Entwurfs-Begründung, 790.354 Beratungshilfeanträge gegenüber ursprünglich 59.189 Anträgen im Jahr 1980 auf. Der Geschäftsanfall habe sich allein in der Zeit von 1998 bis 2005 verdoppelt. Wie viele Anträge allerdings genehmigt wurden, gibt diese Statistik nicht an. 2006 gaben die Länder 84,5 Mio. Euro für die Beratungshilfe aus, durchschnittlich für jeden genehmigten Antrag 120,09 Euro – gegenüber 14 Mio. im Jahr 1981. Wie hoch der Anstieg inflations- und preisbereinigt sowie bevölkerungszuwachsbedingt (Wiedervereinigung) tatsächlich war, ist der Statistik nicht zu entnehmen. Die statistisch ausgewiesenen Zahlen zeigen aber deutlich, dass die Kosten von 1998 bis 2005 überproportional in die Höhe schossen. Das ist nicht zufällig der Zeitrahmen, in dem die sog. Agenda 2010 der Schröder-Fischer-Regierung mit ihren weit reichenden, unseren Sozialstaat stark deregulierenden Ordnungsgesetzen gegen den Willen eines großen Teils der Bevölkerung durch- und umgesetzt wurden. Ihre gesetzestechnischen Unschärfen, begrifflichen Hohlräume, handwerklichen Fehler sowie die damit nach Auffassung Vieler nicht Grundgesetz konformen, aber nun eingeräumten Möglichkeiten, mit sozialstaatlichen Repressalien gegen ökonomisch überflüssig Gewordene oder Widerspenstige vorzugehen, die es wag(t)en, sich an entzogene Rechtspositionen zu klammern, sind inzwischen sprichwörtlich.

 

Diese Konstellation sehr unguter Faktoren hat bei nahezu allen Beteiligten – außer den Befehlsgebern selbst – zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt und hohen rechtlichen Klärungsbedarf erzeugt. Beides besteht bis heute und hat seinen Preis.

 

Um diese Kosten abzuwälzen, bzw. für die Länder zu reduzieren, strebt der sog. Reformentwurf des BHG an:

a)      Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist ein umfangreiches Prüfungsverfahren zu etablieren. Die Rat Suchenden sollen ihre sämtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und dokumentieren. Bislang reichte es aus, die Finanzlage "glaubhaft" zu machen.

b)     Anspruch soll auch weiterhin nur dann bestehen, wenn die Rat Suchenden nicht in der Lage sein sollten, ihre Anliegen selbst zu vertreten.

Hier kommt der Begriff der "Mutwilligkeit" ins Spiel, also eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Hilfe bei der Klärung von Rechtsfragen und der Rechtsverfolgung, die zu klären bzw. zu verfolgen nach Leseart der Bundesländer mehr einer Aufklärungslust folge als der Aufklärungsnot – oder in den sich selbst entlarvenden - Worten der Entwurfsbegründung:

"Eine effektive Missbrauchskontrolle gebietet daher eine ausdrückliche Definition der Mutwilligkeit für den Bereich der Beratungshilfe. Da die Beratungshilfe grundsätzlich breiter angelegt ist als die Prozesskostenhilfe und regelmäßig keine konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung als Bezugspunkt herangezogen werden kann, scheidet eine unmittelbare Übernahme der für die Prozesskostenhilfe entwickelten Kriterien aus. Stattdessen ist die Definition anhand der gemeinsamen Grundlage der Mutwilligkeit in beiden Bereichen zu entwickeln. Dabei ist zu bedenken, dass Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe den Unbemittelten hinsichtlich des Zugangs zum Recht dem Bemittelten zwar weitgehend annähern, ihn aber nicht besser stellen sollen. Folglich richtet sich die Annahme der Mutwilligkeit danach, ob ein verständiger Selbstzahler anstelle des bedürftigen Rechtsuchenden ebenfalls den Rat und die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde. Nur in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme eines rechtlichen Beistands auf Kosten der Staatskasse sachlich gerechtfertigt." (S. 16 der Begründung)

Die Annahme der Mutwilligkeit – und in der Folge Nichtgewährung von BH - richtet sich also nach außerjuristischen und von niemandem wirklich zu überprüfenden subjektiven Eindrücken bzw. Unterstellungen von Staatsbürokraten, was ein verständiger Selbstzahler im vergleichbaren Fall täte oder unterließe. Die Willkür dürfte hier schon bei der Interpretation dessen beginnen, was ein "verständiger Selbstzahler" sei.   

c)      Die RechtshelferInnen haben neben den Anspruchsvoraussetzungen auch das sog. Rechtschutzinteresse zu prüfen und zu beurteilen. Bereits jetzt ist es so, dass die Staatskasse ihrerseits in Stichproben überprüft, ob diese Beurteilungen Bestand haben können oder nicht. Ist es nach Meinung der Staatskasse nicht der Fall, dann erfolgt die sog. "Erinnerung", d.h. Ablehnung des Antrags – heute meist mit der Begründung, der Recht Suchende sei in der Lage, sich selbst zu helfen und somit bestehe kein wirkliches "Rechtsschutzinteresse". In Zukunft wird sich die Ablehnung aller Voraussicht nach mehr auf die "Mutwilligkeit" beziehen. Mutwillig soll, wie bei der Prozesskostenhilfe auch, ein Antrag schon dann sein, wenn er (der Rechtspflege und Staatskasse) mutwillig erscheint, nicht mehr, wenn er (nach Überzeugung eines Gerichts) mutwillig ist.

Das aber heißt, der Eindruck von Rechtspfleger und Staatskasse kann gerichtlich nicht mehr auf Stichhaltigkeit überprüft werden. Der Antragssteller ist im Fall des Falles der Behördenwillkür ausgeliefert. Doch damit nicht genug. Die Mutwilligkeit bezieht sich dabei schon auf den Antrag auf Rechtsberatung und nicht erst auf die Verfolgung eines vermeintlichen oder tatsächlichen Rechts.

Es ist augenfällig, wie abschreckend eine solche Gesetzesregelung auf jene wirken muss, die auch nur erwägen, u.U. BH in Anspruch nehmen zu wollen.

d)     Die Landesjustizverwaltungen werden von Gesetzes wegen verpflichtet, Listen von anderen Beratungsmöglichkeiten und – institutionen zu erstellen und den RechtspflegerInnen für ihre tägliche Prüfarbeit von Hilfsanträgen und Verweis auf Hilfsalternativen verfügbar zu machen. Zentrale, behördlich organisierte und finanzierte Beratungsstellen ohne Unabhängigkeitsgarantie für ihre Beratung dürften den Vorteil haben, dass sich staatliche Interpretationen von gesetzlichen Formulierungen sehr viel leichter, weil zentral steuerbar durchsetzen lassen und den Recht Suchenden die Erfolgsaussichten als nicht gegeben oder minimal dargestellt werden können (wie es heute im Sozialrecht z.T. schon so trefflich vom VdK und vergleichbar tätigen Beratungsstellen vorgemacht wird). 

e)      Die RechtspflegerInnen haben alle Beratungshilfevoraussetzungen genauer als bisher zu erfassen und zu prüfen, was heißt: Die AntragstellerInnern haben dem oder der Rechtspflegerin ihre finanzielle und soziale Situation umfassend zu offenbaren und können trotz Bedürftigkeit doch auf "andere Hilfemöglichkeiten" verwiesen werden, die für die Länderfinanzen kostengünstiger sind – siehe unter Punkt d.

Die mit großem Pathos vorangetriebene Aufwertung des Ehrenamtes und des sog. zivilgesellschaftlichen Engagements seitens der Politik sowie bestimmte einzelne Bestimmungen in der Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes 2008 verraten in diesem Zusammenhang hier ihren (durchaus bösen) Hintersinn.

f)       Die Rat Suchenden sollen für die erlangte juristische Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsberater statt 10 in Zukunft 20 Euro beitragen.

Dazu texteten die VerfasserInnen des BR so samtig wie verlogen, diese Maßnahmen dienten "der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrags durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung".

Aber wir haben großes Verständnis – für all diese großen und kleinen Lügen wie den Betrug in toto.  Bund und Länder haben schließlich Größeres im Auge. Sie müssen das Ganze retten, müssen die Steuern insbesondere der Lohnempfänger und Verbrauchermassen hier zu Lande derzeit nicht zum Staatssparen, sondern jetzt in die Verstetigung des Kapitalflusses von Bank zu Bank und in ausreichende Renditen für die (Hoch)-Finanz- und Produktionsindustrie stecken, damit es weitergehen kann wie bisher. Da müssen KleinverdienerInnen und andere Minderbemittelte schon mal so etwas wie Eigenverantwortung zeigen, weniger rechthaberisch sein oder auch schon mal auf ihre Rechte verzichten und die Staatskassen entlasten.

Aber im Ernst:

Dieser Reformentwurf der Beratungshilfe ist sozusagen das Begleitgesetz zu all den anderen in jüngster Zeit in allen Sozialbereichen in Kraft getretenen oder aber geplanten Reformen. Mit seiner Hilfe versuchen die Regierenden, die von ihnen düpierten BürgerInnen vom Kampf um ihre zu Recht bestehenden Ansprüche gegen den Staat bzw. ihre reformgesetzlichen Übervorteilungen gegenüber Dritten abzuhalten. Das zeigen vor allem auch die Begründungen der Länder, warum sie den Zugangs zum Rechtsschutz für finanziell Klamme auf wenige Ausnahmen beschränken wollen. Sie argumentieren nur formal und übergehen die inhaltlichen Gründe für den – zudem rein nominell berechneten – Kostenanstieg für die Beratungshilfe.

Diese Politiker, die auf repressive Ordnungsregularien setzen, sind offenbar nicht in der Lage, gerade diesen Kostenanstieg als Teil der unterschlagenen Kosten einer brachialgewaltig durchgepeitschten Sozialstaatsderegulierung (und Enteignung erworbener Eigentumsansprüche von Bevölkerungsteilen) im Sog des Neoliberalismus der Chicago-Gang um Milton Friedmann (der geistige Brandstifter der gegenwärtigen Weltwirtschaftskrise) zu begreifen.

Das allerdings ist genau so fehlerhaft (und kurzsichtig) wie es diese sozialstaatlichen Deregulierungsgesetzes selbst waren und sind. 

 

Wir empfehlen Ihnen, vor allem die Begründung zum Entwurf dieses "Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts" zu lesen und – auch - darüber nachzudenken, welches obrigkeitsstaatliche Rechtsstaatsverständnis darin zum Ausdruck kommt:

Es ist m.E.n. ein Rechtsstaatsverständnis, für das die Anliegen unbegüterter Bevölkerungsteile (also der Mehrheit unserer Bevölkerung) kein berechtigter Anspruch auf Teilhabe im demokratiegesellschaftlichen Sinn sind, sondern Begehrlichkeiten ungeratener Kinder. Ihnen müsse der Staat und seine PolitikdarstellerInnen einbläuen, dass ihnen prinzipiell gar nichts zusteht.

Sozialstaatsleistungen sind diesem Denken zufolge periodisch gewährte und ebenso periodisch wieder entzogene Zuwendungen der herrschenden Zuchtmeister in "Wirtschaft" und "Staat", juristisch nach streng formalrechtlichen Kriterien nahezu jenseits materieller Rechtserwägungen gestaltet. Demokratisch legitimiert sind sie einzig durch ein parlamentsöffentlich dargebotenes formaldemokratisches Prozedere – als enthielte unsere Verfassung kein Sozialstaatsgebot. ––

Eine politische Führung mit einem solchen Rechtstaatsverständnis braucht tendenziell – das liegt in der Logik der Sache – auch eine Geheim- und Gedankenpolizei zur Abwehr dessen, was sie für Terror hält. Unter diesem Begriff von "Terror" können sehr schnell und zwanglos auch sozialpolitische und sozialökonomische Teilhabeanliegen solcher Bevölkerungskreise fallen, die dieser Leseart nach gar nichts zu wollen, sondern behördlichen Weisungen nach dem Modell des "Förderns und Forderns" zu gehorchen haben. Fördern und Fordern? Das ließe sich auch so auf den Punkt bringen:

Der Staat der Bundesrepublik Deutschland schützt nur seine Eliten und den schweigend folgsamen Untertanen. Die anderen aber trifft die volle Härte von Bürokratie, Gesetz, der Zuchtmeister Paranoia und die medienwirksam organisierte Häme, üble Nachrede, Verfolgung und Strafe.

Man bedenke nur wie flächendeckend Medien und Politik vor Jahren Florida-Rolf wegen vermeintlicher Abzocke von Sozialleistungen anprangerten, der Sozialstaatsbürokratie wegen 1.425 Euro Sozialhilfe mit Zulagen wegen chronischer Erkrankung auslieferten und fertig vorbereitete Leistungsentzugsgesetze zur Verhinderung weiteren Missbrauchs präsentierten.

Es sind die gleichen Herren, die jetzt, in Sachen Finanzcrash und Millionensummen für Manager, lauthals beklagen, es sei mittelalterlich, Menschen derart anzuprangern.  

 

Damit Sie sich selbst über die geplante ´Reform´  informieren und auch nachlesen können, was z.B. diverse Anwaltsvereine dazu sagen, haben wir für Sie die folgenden Dokumente eingestellt:

o       Den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts" – BR-Drucksache 648/08 (Beschluss) vom 10.10.08:

o       Die Kritik des Deutschen Anwaltvereins:

o       Die Kritik des saarländischen Anwaltvereins:

o       Die Kritik des Berliner Anwaltsvereins:

o       Die Kritik des RA Dr. Klaus E. Böhm, Vorsitzender des Deutschen Anwaltvereines (DAV) e.V., adressiert an das Justizministerium NRW vom 08.02.2007:

 

 

Wir rufen Sie auf:

Protestieren Sie gegen diesen Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts" bei Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesarbeitsminister Olaf Scholz – übrigens einer der Urheber der Begriffsumdeutung "Sozialstaat" in der Ära Schröder. 

Ein weiterer wichtiger Adressat ist auch der Justizausschuss des Deutschen Bundestages, bzw. die Abgeordneten der dort vertretenen Parteien.

Richten Sie Ihren Protest möglichst auch an die Parteizentralen von CDU/CSU und SPD.

 

Es geht um Ihre Rechte –

Rechte, die Sie vor allem dann u.U. dringend brauchen (werden), wenn Sie wenig verdienen und das Wenige nicht mal Ihren Lebensunterhalt voll deckt, wenn Sie von der Wirtschaft "freigesetzt" werden und keine neue Arbeit mehr finden, wenn Sie sich finanziell verschuldet haben und nicht mehr ein noch aus wissen, wenn Sie chronisch erkranken, dadurch erwerbsunfähig werden (Gutachter der Zuchtmeister aber meinen, Schmerzen seien kein Argument, Rente zu wollen sei gesellschaftsschädliche Abzocke), oder Sie durch die Folgen schlimmer, aber nicht anerkannter Berufskrankheiten/Arbeits- oder Wegeunfälle chronisch krank und deshalb nicht mehr leistungsfähig sind, Ihnen aber nicht nur überlebenswichtige Hilfen unrechtmäßig verweigert, sondern Sie auch noch ganz persönlich diskriminiert, beleidigt und demütigt  werden - und Sie in all diesen und anderen denkbaren Fall- und Konfliktkonstellationen u.U. sehr schnell in mehr oder minder große Not geraten -

          Angela Vogel, 13. November 2008

 


Zur Laborreform

Vor Überraschungen sind wir alle nicht sicher - vor allem auch im Zusammenhang mit der drohenden Gesundheitsreform. Wer in Arztpraxen nicht mehr die gewohnten Laboranalysen erhält, sollte sich ebenfalls nicht wundern. Seit dem 1. Oktober 2008 ist Phase I der Laborreform in Kraft.

Mehr dazu erfahren Sie hier:

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Hier finden Sie das neue Musterformular, Anweisungen
Laboranalytik, 10 A:

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Bundesmanteltarifvertrag Ärzte:

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Bundesmanteltarifvertrag Ersatzkassen:

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Ein Fragen- Antwortenkatalog der Bundeskassenärztlichen
Vereinigung gibt weiteren Aufschluss:

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Die Basis der Honorarberechnungen für Ärzte bildet der
"Einheitliche Bewertungsmaßstab" - EBM. Hier zum Vergleich der bis Dezember 200
8 gültige EBM:

Informationen über den ab Januar 2009 gültigen EBM finden Sie hier unter Sozialpolitik/Gesundheitswesen

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Wie mit der Laborreform zu verfahren ist, hat die BKV in einer
Verfahrensrichtlinie skizziert. Lesen Sie hier:

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Wegen erheblicher Datenschutzbedenken hat ein Gericht in
Westfalen-Lippe den Vollzug der Laborreform in dieser Region
gestoppt. Genaueres erfahren Sie hier:

Wenn Sie sich auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung des Bundes direkt informieren möchten,
klicken Sie hier.

 

Einen sehr aufschlussreichen Überblick über die Bedeutung der Gesundheitsreform, spezieller auch des Gesundheitsfonds geben - verständlich geschrieben - Thomas Gerlinger, Kai Mosebach und Rolf Schmucker in ihrem Artikel "Mehr Staat, mehr Wettbewerb: Gesundheitsfonds ante portas"

Erschienen ist der Beitrag in "Blätter für deutsche und internationale Politik" Heft 10/2008. Die Autoren sind Mitarbeiter des Instituts für Medizinische Soziologie an der Universität Frankfurt am Main, Professor Gerlinger ist Direktor dieses Instituts.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Das novellierte Sozialgesetzbuch VII ist verabschiedet . 

 

1. Die wesentlichen Veränderungen betreffen die künftige Organisationsstruktur der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung - also der UVT. Die Anzahl der Berufsgenossenschaften wird drastisch reduziert, ebenso die Anzahl der MitarbeiterInnen.

 

Im Vorgriff auf das neue SGB VII hatte sich der Hauptverband der gewerblichen Unfallkassen (HVBG) bereits umbenannt. Er fungiert nun als Dachverband aller UVT und nennt sich Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).  

2. Die Verteilung der sog. Altlasten und der Ausgleich zwischen ´starken´ und ´schwachen´ Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen ist ein weiterer wichtiger Punkt. 

3. Ferner verpflichtet das neue SGB VII die UVT zu stärkerer Zusammenarbeit mit den Trägern der echten Solidarsozialversicherungen, mit den Ämtern für Integration (alt: Versorgungsämter) und der Gewerbeaufsicht. Hier soll in Zukunft die sog. Nationale Arbeitsschutzstrategie eine zentrale Rolle übernehmen.    

 

 

 

Einige Details aus der Geschichte dieser Novellierung :

 

Am 16. Mai 2007 meldete abekra e.V.:

 

"Große Koalition plant, die Gesetzliche Unfallversicherung zu verändern"

 

und berichtete weiter:

 

"Im Juni 2006 übergab die Bund-Länder-Kommission das sog. Eckpunktepapier zur Novellierung der gesetzlichen Unfallversicherung  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Vorarbeit dazu hatten der unvermeidliche Professor Rürup mit seinem  erstaunlich großen Mitarbeiterstab sowie der Unternehmensberater Berger geleistet - Motto wie immer:

Wem gehört die Republik und alles, was darinnen kreucht und fleucht? - Uns.

 

Das Ministerium wurde beauftragt, auf der Grundlage dieses Eckpunktepapiers einen Gesetzesentwurf für ein novelliertes Sozialgesetzbuch VII, Gesetzliche Unfallversicherung, zu erarbeiten."

 

Eine Analyse und Kritik an diesem Eckpunktepapier von Dr. Angela Vogel finden Sie hier: (Teil I - Teil II). Die mehr oder minder gut im Sinne geschädigter  ArbeitnehmerInnen durchdachten, mehr oder minder interessierten Stellungnahmen seitens einiger Gewerkschafter bzw. Personen, die MitarbeiterInnen der DGB-Gewerkschaften sind, finden Sie hier:  DGB-Initiativantrag und Stellungnahme Frau M. Schröder-DGB.

 

Teil 1 dieser GUV-Novellierung, Organisationsreform, verließ Anfang April das BMAuS. 

 

Die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeber (BDA) dazu finden Sie hier

 

Noch im März 2007 hatte der Vorsitzende des Bundestagsausschusses, Herr Weiß, die Anwesenden einer BG-Veranstaltung beruhigt und gemeint, bezüglich dieses zukünftigen Leistungsrechts  in Teil 2 der Novellierungsvorlage "UVRG", also eines neuen SGB VII, sei noch vieles zu klären. (UVRG = Unfallversicherungsreformgesetz) 

 

(Anmerkung:  Bei diesem sog. Leistungsrecht ist immer das Recht der Haftpflichtentschädigungen von Arbeits-/Wegeunfallopfern und Berufskranken durch die Berufsgenossenschaften/Unfallkassen gemeint)

 

Er sollte sich täuschen.

 

Schon am 27. April 2007 war es so weit. Das Ministerium, genauer die Projektgruppe UV-Reform unter der Leitung von Dr. Th. Molkentin, präsentierte dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der Unfallkassen, den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, anderen ausgewählten Personen und Organisationen aus Wirtschaftskreisen, Teil 2 des Novellierungsprojekts mit dem schönen Titel:  "Leistungsreform der gesetzlichen Unfallversicherung". 

 

Diesen Text finden Sie hier

 

(Die Projektgruppe UV-Reform firmierte unter der Adresse:
 
Rochusstr. 1
53123 Bonn
0228-99527-1074
0228-99527-2283
IVa 4@bmas.bund.de
in der Zuständigkeit von Harald Goeke)

Wie von der Arbeitsgruppe Rürup und Berger sowie den Länderregierungen gewünscht, regelte Teil 2 des UVRG die Entschädigungsleistungen der GUV für die Opfer von Körperverletzungen infolge lohnabhängiger Arbeit auf ein historisches Tief herunter. Beabsichtigt war ferner, die Beweishürden sowohl für die  Bundesregierung bei der Bezeichnung von Erkrankungen als Berufskrankheiten und auch für die Geschädigten selbst so weit zu erhöhen, dass nahezu das gesamt Berufskrankheitenrecht nicht mehr hätte greifen können. 

AbeKra e.V. hat sich mit diesem Arbeitsentwurf intensiv beschäftigt und lehnte ihn u.a. aus den genannten Gründen kategorisch ab.

Sehen Sie dazu die abeKra-Resolution auf der Basis einer ausführlichen Analyse und Kritik

 

und

 

 

die detaillierte Analyse des Entwurfs in:  

 

Angela Vogel, Begründung der Resolution und Stellungnahme zum Arbeitsentwurf des UVRG, Teil 2    

 

 

Da es Kritik auch von anderer Seite nur so hagelte, zog Bundesarbeitsminister Müntefering den Entwurf kurz vor seinem Rücktritt im Herbst 2007 zurück.  

 

Kurios daran war nur, dass auch die Wirtschaftsverbände den Entwurf abgelehnt hatten. Sie fürchteten künftige Mehrleistungen durch die GUV und dadurch bedingte GUV-Prämienerhöhungen. Verständlich war diese Besorgnis nicht.  Nachvollziehbar war sie nur, wenn man unterstellte, dass sich die maßgeblichen Wirtschaftsverbände und Mitglieder der UVT durch ein novelliertes SGB VII noch sehr viel stärker sinkende Prämienzahlungen an ihre gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgestellt hatten, als sie das UVRG Teil 2 dann letztendlich erlaubt hätte. 

 

Ende 2007/Anfang 2008 legte der neue Bundesarbeitsminister, Olaf Scholz, den Referentenentwurf zum neuen SGB VII, jetzt Unfallmodernisierungsgesetz - UVMG - genannt, der Öffentlichkeit vor. Wie bekannt, war Olaf Scholz unter Schröder/Fischer einer der heftigsten Trommler für die fatale Um-Interpretation von "Sozialstaatlichkeit" im Vorfeld der Agenda 2010 und der Hartz-Gesetzgebung. 

 

Und siehe da: 

 

Der aktualisierte Entwurf enthielt im Wesentlichen nur noch die Organisationsreform der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die geplanten Leistungsänderungen und - das vor allem - Entschädigungs- und Hilfekürzungen für die Opfer der Arbeit, also die VersicherungsnehmerInnen - sie waren plötzlich vom Tisch - vorerst jedenfalls. 

 

Wie uns der Buschfunk vermeldete, hat die abekra-Analyse dabei einen wichtigen, wenn nicht sogar den Ausschlag dafür gegeben. Sie war die einzige, die sich gründlich und präzise mit den vorgesehenen neuen Regelungen und deren rechtlicher wie entschädigungspraktischer Bedeutung  befasst hatte. Sie habe den Abgeordneten die Augen geöffnet für das, hieß es, was dieser Teil tatsächlich beinhaltete, faktisch z.B. die gänzliche  Beseitigung des schon derzeit nur in wenigen Ausnahmefällen funktionierenden  Berufskrankheitenrechts auf kaltem Wege. 

 

Wäre es Gesetz geworden wie geplant, hätte es im Übrigen mächtig Ärger mit der EU und dem europäischen Wettbewerbsrecht gegeben. Immerhin war das DGUV-Monopol mit Versicherungszwang politisch wie rechtlich gerade bestätigt und die Funktion der DGUV bekräftigt worden, Teil des deutschen Sozialversicherungssystems zu sein und notwendige Daseinfürsorge zu betreiben.  Nein, das hätte wirklich nicht gut ausgesehen und hätte u.U. dem EU-Anerkenntnis der DGUV sozusagen die Geschäftsgrundlage entzogen. 

 

Wäre Gesetz geworden, was hier geplant war, würde sich schon heute die Zahl der rechtswirksam erlassenen Verwaltungsentscheidungen gegen Null reduzieren, die Berufskrankheiten als Versicherungs- und Leistungsfall anerkennen. Aber auch Arbeits- und Wegeunfallopfer würden nur noch auf niedrigstem Niveau entschädigt, wenn die Minderung der MdE nicht nach kurzer Zeit sowieso gleich wieder entzogen wird. 

 

Stattdessen scheint es heute Usus zu sein, dass die Berufsgenossenschaften ihre rechtswirksam erlassenen  Bescheide selbst ignorieren, zunächst kleine Vorschüsse auf die von ihnen anerkannten Entschädigungssummen zahlen - und  die Betroffenen danach auflaufen lassen: Monat um Monat nicht zahlen bis zur plötzlichen Erteilung eines neuen Bescheids mit Entzug der MdE auf mindestens unter 20%, teils und wenn nötig unter 10% Stütz-MdE -  offensichtlich um u.U. auch noch fällige werdende Berufshilfemaßnahmen einzusparen. 

 

Wie aus Ministeriumskreisen zu hören ist, liegt der Entwurf für die Novellierung des GUV-Leistungsrechts derzeit auf "Wiedervorlage" - für die nächste Legislaturperiode

 

Dann hoffen Merkel-Westerwelle & Co ´ihr Ding´ mit Verve, ganz nebenbei und möglichst ohne Aufsehen, endlich erfolgreich über die Bundestagsbühne ziehen und damit das derzeitige rechtswidrige Gebaren von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wenigstens den Formalanstrich von Rechtsstaatlichkeit verpassen zu können. 

 

Also aufgepasst! 

 

Die Rücknahme dieser sog. Leistungsreform als UVRG Teil 2 war, wenn überhaupt, nur ein kleiner Etappensieg für alle Geschädigten bzw. alle diejenigen, die ständig in der Gefahr schweben, infolge ihrer Arbeit akute oder chronische Gesundheitsschäden an Leib, Geist und Seele zu erleiden. 

 

Vergessen Sie nie, auch Ihnen kann es passieren. Auch Sie können sehr schnell in die Lage geraten, Hartz-IV-EmpfängerIn  und arm wie eine Kirchenmaus zu werden. Auf die GUV können Sie dabei in der Regel nicht rechnen - wohl aber auf eine kaum noch abreißende Kette von zweifelhafter Durchleuchtung Ihrer Person, Beleidigungen, Demütigungen und übler Nachrede, einzig darauf ausgerichtet, Sie um Ihre berechtigte Entschädigung für Ihre beruflich erlittenen Körperschäden zu prellen. 

 

Um auch den nächsten Angriff auf gesetzlicher Ebene (!) abwehren zu können, wird es ganz entscheidend sein, wer die nächste Bundestagswahl mit welchen Mehrheiten gewinnt bzw. verliert.  

 

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Die Bundesregierung veröffentlicht Sponsorenbericht;

Bundesgesundheitsministerium erhält die höchsten 'Unterstützungsgelder' interessierter wirtschaftlicher Kreise.

 

- Wir reiben uns indes die Augen. Wieso dürfen Bundesministerien überhaupt derartige Gelder annehmen? - Ein Schuft, wer da an verdecktes Schmieren denkt?

 

Lesen Sie hier den Artikel aus der "Welt" vom 27.07.2007   

 




 

A k t i o n e n :

abeKra reicht Petition ein:

abeKra, Sicherheitsfachleute und andere Arbeits- und Gesundheitsschützer und Arbeitserkrankte fordern, Pflicht zur Aufbewahrung von Gefährdungsanalysen und durchgeführten Schutzmaßnahmen in den Betrieben muss wieder Gesetz werden.

Unterstützen Sie die Petition

Unterstützen Sie das Schreiben an Frau Dr. von der Leyen, die neue Arbeits- und Sozial(schutz)ministerin der Bundesregierung

Den Kontakt zu der Petition finden Sie hier.

 




 

REACH (EU-Gesetz zur Regulierung von Chemikalien) 
Beteiligung an BUND-Aktion: Nutzen Sie Ihr neues Auskunftsrecht. So einfach kommen SIE an Informationen über Schadstoffe bei der Arbeit und beim Einkauf. Weiter...

 




 

Aufruf zur Unterschriftenaktion "Stoppt die e-Card!"

 




 

Kippen Sie die Kopfpauschale! Unterzeichnen Sie den Aufruf von campact.de für eine gerechte und solidarische Gesundheitsversorgung! 
Er wird an Gesundheitsminister Philipp Rösler, Finanzminister Wolfgang Schäuble und den CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer verschickt. Weiter...